Schülerbeförderung

Details

Das hessische Schulgesetz legt fest, dass die Gemeinden, welche Schulträger sind auch die Schülerbeförderung zu verantworten haben. Als solcher Schulträger ist also der Landkreis Marburg-Biedenkopf dazu verpflichtet die Schülerbeförderung für die Schüler, welche im Kreisgebiet wohnen, zu planen und zu organisieren. Ob die Kosten für die Schülerbeförderung dabei durch den Kreis gedeckt werden oder von den Eltern übernommen werden müssen hängt dabei von der Distanz zur nächstgelegenen Schule ab, an welcher der angestrebte Abschluss erreicht werden kann. Bei Grundschülern werden die Beförderungskosten ab einer Schulweglänge von 2 Kilometern übernommen, bei Schülern ab der 5. Klasse ab 3 Kilometer langem Schulweg. Mit Abschluss der Mittelstufe (Klasse 10) endet die Kostenübernahme für berechtigte Schüler. Diverse Ausnahmen gibt es für Schüler die nach ihrem Hauptschulabschluss weiterhin zur Schule gehen.

Die Anträge finden Sie auch auf der Webseite des RMV.

Voraussetzungen

  • Sie wohnen im Zuständigkeitsgebiet des Trägers der Schülerbeförderung. Zuständig ist der Träger für Kinder und Schülerinnen und Schüler, die in seinem Gebiet wohnen.
  • Ihr Kind gehört zu dem Personenkreis, für den Schülerbeförderung vorgesehen ist.
  • Die Beförderung ist notwendig, weil
    • der kürzeste Schulweg länger ist als 2 km (Vorlauf-/Sprachkurs oder Grundschule) oder
    • der kürzeste Schulweg länger ist als 3 km (ab Jahrgangsstufe 5) oder
    • der Schulweg unabhängig von der Entfernung als notwendig anerkannt wird, weil er besonders gefährlich ist oder weil Ihr Kind den Weg wegen einer Behinderung nicht ohne Verkehrsmittel zurücklegen kann.

Unterlagen

  • Bestätigung der Schule

  • Vollständig ausgefüllte Formulare

  • Unterschriften der Erziehungsberechtigten

Verfahrensablauf

  • Sie stellen einen Antrag auf Erstattung der Beförderungskosten.

  • Der zuständige Träger der Schülerbeförderung prüft Ihren Antrag. Er prüft, ob die Beförderungskosten als notwendig gelten und ob die Kosten für die maßgebliche Schule zu erstatten sind.

  • Sie erhalten eine Entscheidung über Ihren Antrag. Der Träger entscheidet, ob und in welchem Umfang Ihre Beförderungskosten erstattet werden.

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