Genehmigungsfreie und anzeigepflichtige Baumaßnahmen - §§ 63, 64 und 64a Hessische Bauordnung

Details

Gemäß der Hessischen Bauordnung (HBO) benötigen verfahrensfreie Vorhaben nach den § 63, 64 und 64a HBO keine Baugenehmigung. Größere Vorhaben können nach § 64 HBO freigestellt werden, wenn sie dem Bebauungsplan entsprechen und die Gemeinde zustimmt. Auch ohne Genehmigung müssen alle Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Bebauungspläne) entsprechen. Auch müssen trotzdem andere Genehmigungsverfahren z.B. im Denkmal- oder Naturschutz, im Wasser- und Bodenschutz sowie im Immissionsschutz beachtet werden!

Genehmigungsfreiheit nach § 63 HBO - Anlage zu § 63 HBO

Gemäß der Hessischen Bauordnung (HBO) benötigen verfahrensfreie Vorhaben nach § 63 HBO keine Baugenehmigung. Die konkrete Liste befindet sich in der Anlage zu § 63 HBO.

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BauOHE2018V12Anlage

Genehmigungsfreistellung nach § 64 HBO

Größere Vorhaben können nach § 64 HBO freigestellt werden, wenn sie dem Bebauungsplan entsprechen und die Gemeinde zustimmt. Gem. § 64a HBO können diese Vorgaben auch auf Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) angewandt werden. Auch ohne Genehmigung müssen alle Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Bebauungsplänen) entsprechen.

Die Errichtung von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 - 3 (das heißt, der Rohfußboden der Aufenthaltsräume liegt höchstens 7 m über der Geländeoberfläche), Wohngebäuden bis zur Hochhausgrenze (der Rohfußboden der Aufenthaltsräume liegt höchstens 22 m über der Gebäudeoberfläche) sowie Nebengebäuden/Nebenanlagen für diese Gebäude, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, bedarf keiner Baugenehmigung, wenn

  • das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht

  • keine Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sind,

  • keine bauordnungsrechtlichen Abweichungen erforderlich sind,

  • die Gemeinde der Bauherrschaft bestätigt hat, dass die Erschließung gesichert ist,

  • der Bauherr eine Entwurfsverfasserin / einen Entwurfsverfasser i. S. des § 57 der Hessischen Bauordnung ( HBO) bestellt hat,

  • die Nachweise über die Standsicherheit von einer/m Nachweisberechtigten erstellt sind und

  • die Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz von einer/m Nachweisberechtigten erstellt sind.

Anstelle eines Bauantrags ist in diesen o. a. Fällen lediglich erforderlich, dass der Bauherr im Wesentlichen den Entwurf, ausgenommen die bautechnischen Nachweise, über das Bauportal-Hessen bei der Bauaufsichtsbehörde einreicht. Nähere Angaben hierzu enthält der Bauvorlagenerlass. Die bautechnischen Nachweise müssen vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte vorliegen. Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt die Bauherrschaft allein die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die sein Bauvorhaben erfüllen muss. Die Bauherrschaft kann jedoch verlangen, dass für o. a. Baumaßnahmen ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

Genehmigungsfreistellung nach § 64a HBO

Befristet bis zum 31.12.2030 hat der Gesetzgeber auch Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB (also ohne dass ein gültiger Bebauungsplan vorliegt) unter den Bedingungen des § 64 HBO als genehmigungsfrei gestellt. Hier gibt es jedoch den Unterschied, dass die Bauaufsichtsbehörde innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anzeige über das Bauportal-Hessen ein Bauantragsverfahren fordern kann.


Detaillierte Ausführungen/Anforderungen zur Genehmigungsfreiheit finden Sie unter § 64 und 64a HBO.

Kosten

Die Kosten für die Bearbeitung von anzeigepflichtigen Maßnahmen werden nach der Bauaufsichtsgebührensatzung des Landkreises Marburg-Biedenkopf und dem zugehörigen Gebührenverzeichnis abgerechnet.

Rechtsgrundlagen

  • Hessische Bauordnung (HBO)

  • Bauaufsichtsgebührensatzung des Landkreises Marburg-Biedenkopf

  • Gebührenverzeichnis zur Bauaufsichtsgebührensatzung

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