Naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Details

Ziel des Naturschutzes ist es, Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten. Da schwere Beeinträchtigungen oder gar eine Zerstörung von Natur und Landschaft schwerwiegende negative Folgen auch für den Menschen haben können, werden neben dem Schutz der Landschaft insbesondere der Erhalt, ggf. die Wiederherstellung und die langfristige und nachhaltige Nutzbarkeit des Naturhaushaltes angestrebt.

Wer ein Vorhaben durchführen will, durch das die Nutzung oder Gestalt der Umgebung verändert wird und das den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann - insbesondere durch Baumaßnahmen – benötigt im Regelfall eine Eingriffsgenehmigung. Dabei müssen die damit einhergehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes möglichst gering gehalten werden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind, je nach Situation, entweder durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gleichartig auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen gleichwertig zu kompensieren. Bei Bebauungsplänen und im unbeplanten Innenbereich gelten besondere, gelockerte Vorschriften.

Zusätzlich zur Eingriffsgenehmigung können heute viele weitere naturschutzrechtliche Zulassungen erforderlich sein (z. B. Artenschutz, Biotopschutz, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder Vogelschutzrichtlinie, Schutzgebietsregelungen). Projekte in Natura 2000-Gebieten, die keiner weiteren Zulassung bedürfen, können anzeigepflichtig sein

Kosten

Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht sind i. d. R. kostenpflichtig. Die Höhe der Eingriffsgenehmigung richtet sich nach dem Bauvolumen. Bei Baugenehmigungsbedürftigen Vorhaben kann die Eingriffsgenehmigung bereits in der Baugenehmigung enthalten sein.

Hinweise

Weitere Informationen und Hinweise finden Sie auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (HMLU) im Bereich Naturschutz sowie auf den Internetseiten der Regierungspräsidien Kassel, Darmstadt und Gießen.

Unterlagen

Für einen Antrag auf „Naturschutzrechtliche Genehmigung“ sind folgende Unterlagen bei uns vorzulegen:

  • Schriftlicher formloser Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung

  • Beschreibung des Vorhabens (inkl. Begründung für den geplanten Eingriff)

  • Übersichtskarte 1:25.000 (z.B. Auszug aus topographischer Karte) mit Eintragung des Bauvorhabens

  • Abzeichnung der Flurkarte mit Eintragung des Bauvorhabens

  • Bauzeichnung (Grundriss inklusive aller geplanten Gebäude, Nebenanlagen, Zufahrten, Ver- und Entsorgungsanlagen sowie Baustelleneinrichtungen, Ansichten, ggf. Schnitte, Maße, Material etc.) und wenn möglich Fotos der betroffenen Flächen

  • Kostenaufstellung für die geplante Baumaßnahme

  • Eingriffs- und Ausgleichsplanung gemäß Kompensationsverordnung des Landes Hessen (KV) in der jeweils gültigen Fassung (insbesondere vorhandener Baum- und Strauchbestand, sonstige Vegetation sowie bereits vorhandene bauliche Anlagen wie z. B. Aufbauten, Asphaltflächen)

  • Bilanzierung gemäß Kompensationsverordnung des Landes Hessen (KV) in der jeweils gültigen Fassung

  • Gegebenenfalls Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)

  • Gegebenenfalls Landschaftsbildbewertung (richtet sich nach Art und Umfang des Eingriffs)


Wir empfehlen, Maßnahmen im unbeplanten Außenbereich im Vorfeld mit den Sachbearbeitern/-innen der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

Falls artenschutzrechtliche Belange tangiert werden, ist eine zusätzliche artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung/Befreiung mit den entsprechenden Unterlagen zu beantragen.

Rechtsgrundlagen

  • Kapitel 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)

  • § 43 Abs. 1 Hessisches Gesetz zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG)

  • § 13 HeNatG

  • § 14 HeNatG

  • Kompensationsverordnung (KV)

Weiterführende Informationen

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