Genehmigung der gewerbsmäßigen Entnahme, Be- oder Verarbeitung wild lebender Pflanzen

Details

Wer wild wachsende Pflanzen oder Teile davon für den Handel oder für gewerbliche Zwecke sammeln will (z. B. Feldblumen, Heidelbeeren, Moos, Farne, Flechten usw.), braucht dazu neben der Erlaubnis des Eigentümers auch eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde.

Hinweise

Die Rechte der Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten bleiben unberührt. Hierzu gehören auch die Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung, die keiner naturschutzrechtlichen Zulassung bedürfen (z. B. Holzeinschlag, Vermarktung von Schmuckreisig und Weihnachtsbäumen usw.).

Weitere Informationen und Hinweise erhalten Sie im Internetauftritt des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (HMLU) im Bereich Naturschutz sowie auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Gießen.

  • Naturschutz

    (Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat)

Rechtsgrundlagen

§ 39 Absatz 4 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)

§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz

§ 43 Abs. 1 Hessisches Gesetz zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG)

§ 42a Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Vielen Dank fürs Teilen