KFZ-Zulassung: Fahrzeug Außerbetriebsetzungen (Abmeldung)

Details

Wenn Sie ein zugelassenes Fahrzeug nicht mehr im Straßenverkehr nutzen möchten, können Sie es abmelden. Der offizielle Begriff dafür lautet Außerbetriebsetzung.

Die Abmeldung kann durch eine beliebige Person und grundsätzlich bei jeder deutschen Zulassungsbehörde vorgenommen werden. Eine Vollmacht benötigen Sie hierfür nicht.
Nach der Außerbetriebsetzung informiert die Zulassungsbehörde automatisch Ihre Kfz-Versicherung und die Zollverwaltung.

Online-Außerbetriebsetzung

Die Abmeldung kann unter bestimmten Voraussetzungen vollständig online durchgeführt werden. Eine persönliche Vorsprache bei der Zulassungsbehörde ist dann nicht erforderlich. Für die Online-Außerbetriebsetzung müssen die gesetzlichen Voraussetzungen der internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-Kfz) erfüllt sein.

Den Online-Dienst sowie weitere Informationen zu den Voraussetzungen finden Sie unter „Links und Downloads“.

Diese Fahrzeuge können abgemeldet werden

Eine Außerbetriebsetzung ist möglich für:

  • zugelassene Fahrzeuge

  • zulassungsfreie Fahrzeuge, denen ein Kennzeichen zugeteilt wurde

  • Anhänger mit zugeteiltem Kennzeichen

Dem Fahrzeug muss zuvor ein amtliches Kennzeichen zugeteilt worden sein.

Nach der Abmeldung

Nach der Außerbetriebsetzung darf das Fahrzeug grundsätzlich nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr genutzt und nicht auf öffentlichen Flächen abgestellt werden. Sie dürfen eine letze Fahrt von der KFZ-Zulassungsstelle auf direktem Weg zum Verbringungsort vornehmen.

Die Zulassungsbehörde informiert automatisch:

  • die Kfz-Versicherung

  • die Zollverwaltung

Sie müssen die Abmeldung dort nicht zusätzlich mitteilen.

Kennzeichen reservieren

Das bisherige Kennzeichen bleibt nach der Außerbetriebsetzung nicht automatisch reserviert. Soll die Kennzeichenkombination später wieder für dasselbe oder für ein anderes Fahrzeug verwendet werden, muss sie entsprechend reserviert werden.

Eine Reservierung ist nur bei der Zulassungsbehörde möglich, zu deren Zulassungsbezirk das Kennzeichen gehört. Bei der Außerbetriebsetzung sollten Sie daher direkt mitteilen, wenn Sie das Kennzeichen weiterhin verwenden möchten.

Hinweise

Fahrzeuge aus anderen deutschen Zulassungsbezirken können ebenfalls außer Betrieb gesetzt werden. Eine Reservierung des bisherigen Kennzeichens ist jedoch nur bei der kennzeichenführenden Zulassungsbehörde möglich.

Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen können nur bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt werden, die das Wechselkennzeichen zugeteilt hat.

Wurden die Dienstsiegel auf den Kennzeichenschildern bereits vor der Außerbetriebsetzung widerrechtlich entfernt, kann die bisherige Kennzeichenkombination nicht erneut verwendet werden. Das Kennzeichen wird in diesem Fall für zehn Jahre gesperrt.

Unterlagen

Für die Außerbetriebsetzung benötigen Sie:

  • Kennzeichenschilder des Fahrzeugs

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

Eine Vollmacht des Fahrzeughalters ist für die Außerbetriebsetzung nicht erforderlich.

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