KFZ-Zulassung: Saison-, Oldtimer (H)-, Elektro (E)- und grüne Kennzeichen

Details

Für Fahrzeuge stehen je nach Nutzung, Fahrzeugart und Voraussetzungen verschiedene Kennzeichenarten zur Verfügung.

Die gewünschte Kennzeichenart kann je nach Fall bei einer Zulassung oder durch eine Änderung der bestehenden Zulassung zugeteilt werden. Welche Voraussetzungen und Unterlagen erforderlich sind, richtet sich nach der jeweiligen Kennzeichenart und dem Zulassungsvorgang.

Saisonkennzeichen

Ein Saisonkennzeichen eignet sich für Fahrzeuge, die nur während eines bestimmten Zeitraums im Jahr genutzt werden, zum Beispiel Motorräder, Cabrios oder Wohnmobile. Der Betriebszeitraum wird einmal festgelegt und beträgt mindestens 2 und höchstens 11 volle Monate.

Auf dem Kennzeichen wird der Zeitraum am rechten Rand angegeben. Die Angabe 05/11 bedeutet beispielsweise, dass das Fahrzeug jedes Jahr von Mai bis einschließlich November zugelassen ist.

Außerhalb des Saisonzeitraums darf das Fahrzeug nicht im öffentlichen Straßenverkehr genutzt und nicht auf öffentlichen Straßen oder Plätzen abgestellt werden. Es muss beispielsweise auf einem privaten Stellplatz abgestellt werden.

Auch H-Kennzeichen, E-Kennzeichen und grüne Kennzeichen können mit einem Saisonzeitraum kombiniert werden.

Zusätzlich für ein Saisonkennzeichen

  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) für den gewünschten Saisonzeitraum

Auch eine Änderung des bereits eingetragenen Saisonzeitraums gilt als Wechsel der Kennzeichenart.

Historisches Kennzeichen (H-Kennzeichen)

Ein historisches Kennzeichen kann für Fahrzeuge zugeteilt werden, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Straßenverkehr zugelassen wurden und insbesondere der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Entscheidend für die Berechnung der 30 Jahre ist das Datum der Erstzulassung, nicht das Bau- oder Produktionsjahr.

Das Kennzeichen erhält hinter der Buchstaben- und Zahlenkombination den Zusatz „H“.

Voraussetzung für die Zuteilung ist ein Gutachten nach § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Darin wird insbesondere festgestellt, ob sich das Fahrzeug in einem erhaltungswürdigen, weitgehend originalen Zustand befindet.

Zusätzlich für ein H-Kennzeichen

  • Gutachten nach § 23 StVZO

  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)

Elektrokennzeichen (E-Kennzeichen)

Für bestimmte elektrisch betriebene Fahrzeuge kann ein E-Kennzeichen zugeteilt werden. Das Kennzeichen erhält hinter der Buchstaben- und Zahlenkombination den Zusatz „E“.

Zusätzlich für ein E-Kennzeichen

  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Dokument) des Herstellers

Anhand der Fahrzeugdaten wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Zuteilung eines E-Kennzeichens erfüllt sind.

Grünes Kennzeichen

Bestimmte Fahrzeuge, die von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, können ein grünes Kennzeichen erhalten. Die Buchstaben und Zahlen sowie der Rand des Kennzeichens sind dabei grün statt schwarz.

Hierzu können beispielsweise gehören:

  • bestimmte land- und forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge

  • bestimmte Anhänger

  • Fahrzeuge bestimmter gemeinnütziger Organisationen

Voraussetzung ist die entsprechende Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer.

Liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr vor und wird durch das zuständige Hauptzollamt Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt, ist das grüne Kennzeichen nicht mehr wirksam. Das Fahrzeug muss dann auf ein Kennzeichen mit schwarzer Beschriftung umgestellt werden.

Hinweise

Wechsel im Rahmen eines anderen Zulassungsvorgangs

Soll die gewünschte Kennzeichenart gleichzeitig mit einer Erstzulassung, Wiederzulassung oder Umschreibung zugeteilt werden, richten sich die benötigten Unterlagen zusätzlich nach dem jeweiligen Zulassungsvorgang.

Unterlagen

Für den Wechsel der Kennzeichenart benötigen Sie grundsätzlich:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

  • gültigen Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters

  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung, gegebenenfalls Sicherheitsprüfung

  • bisherige Kennzeichenschilder

Bei Reisepässen sowie ausländischen oder abgelaufenen Ausweisdokumenten ist zusätzlich eine Meldebescheinigung erforderlich. Die Meldeabfrage kann auch kostenpflichtig durch die Zulassungsbehörde durchgeführt werden.

Je nach gewünschter Kennzeichenart benötigen Sie zusätzlich die oben genannten Nachweise.

Zulassung durch eine bevollmächtigte Person

Der Wechsel der Kennzeichenart kann auch durch eine andere Person vorgenommen werden.

Zusätzlich benötigen Sie:

  • Vollmacht des Fahrzeughalters

  • Ausweis des Bevollmächtigten

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