Fahrverbot für Lkw an Sonn- und Feiertagen – Ausnahmegenehmigung

Details

In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0:00 - 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Das Verbot gilt nicht für:
 

  • kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
  • kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
  • die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
  • Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
  • Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden.

Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.


Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden.

Hinweise

Weitere Informationen zum Lkw-Fahrverbot finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM) (siehe Weiterführende Informationen)

Fristen

Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.

Eine Dauerausnahmegenehmigung bis zu 3 Jahren darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht.

Voraussetzungen

Eine Ausnahmegenehmigung darf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden, z. B.:

  • Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
  • termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen
  • Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen.

Eine Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Die Antragstellung ist auch per Fax möglich.

Unterlagen

  • Die Anträge sind schriftlich, jedoch formlos und mit Begründung zu stellen.

  • Fracht- und Begleitpapiere

  • Falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 Kilometern handelt: eine Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung.

  • Kraftfahrzeug- und Anhängerschein

  • Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.

Verfahrensablauf

Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall auf Antrag erteilt werden. Bei Antragstellung sind neben den Angaben zur antragstellenden Person, zu dem oder den Fahrzeugen und dem Fahrzeughalter auch Angaben zum Abfahrtsort, dem Zielort und ggf. dem Fahrtweg zu machen. Auch zu etwaigen Leerfahrten sind Angaben zu machen, soweit diese zeitlich unter das Verbot fallen. Eine erteilte Genehmigung gilt jeweils für den individuellen LKW bzw. die individuelle Fahrzeugkombination und ist stets in Urschrift in der Fahrzeugkabine mitzuführen. Lichtbild- oder elektronische Kopien ersetzen diese nicht!

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