Baustellenanordnung für Arbeitsstellen an Straßen

Details

Der Unternehmer hat bereits in der Planungsphase der Arbeitsstelle anhand der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich und angemessen sind. Bei der Verkehrsbehörde ist dann ein schriftlicher Antrag auf Anordnung der Verkehrssicherungsmaßnahmen zu stellen.

Die Verkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaubehörde) an. Gegebenenfalls wird mit allen Beteiligten eine Ortsbesichtigung durchgeführt, um vor Ort die notwendigen Maßnahmen abzustimmen. Die erforderlichen Maßnahmen werden dann von der Verkehrsbehörde gegenüber dem Bauunternehmer angeordnet, der diese Maßnahmen auszuführen hat.
 

Hinweise

Zuständigkeiten

Die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf ist für Ihren Antrag zuständig, wenn

  • sich die Baustelle auf oder an einer Bundesstraße befindet (Ausnahme B 3 zwischen der Anschlussstelle Cölbe-Bürgeln und der Kreisgrenze zum Landkreis Gießen; in diesem Fall ist Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement, verkehrsbehoerde.sbv@mobil.hessen.de, zuständige Straßenverkehrsbehörde),

  • sich die Baustelle auf oder an einer Landesstraße in einer Stadt/Gemeinde mit weniger als 7.500 Einwohnern befindet (diese sind: Amöneburg, Angelburg, Breidenbach, Cölbe, Fronhausen/Lahn, Lahntal, Lohra, Münchhausen, Rauschenberg, Steffenberg, Weimar/Lahn, Wohratal),

  • sich die Maßnahme über kommunale Grenzen hinaus auswirkt (z. B. bei einer Umleitung über eine benachbarte Gemeinde; bei Beginn einer Verkehrsbeschränkung in einer Gemeinde, die sich über die Grenze zur Nachbargemeinde erstreckt).

Die verkehrsrechtliche Anordnung für Maßnahmen an Gemeinde- oder Kreisstraßen beantragen Sie (außer im Falle von 1 c) bei der Straßenverkehrs- bzw. Ordnungsbehörde der jeweiligen Gemeinde/Stadt.

Voraussetzungen

Welche verkehrlichen Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsstelle erforderlich sind, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Dem Bauunternehmer und der Straßenverkehrsbehörde stehen dabei die Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) zur Verfügung sowie Regelpläne für alle möglichen Sicherungsmaßnahmen.

Die Verantwortlichen für die Verkehrssicherung sowie den Betrieb und die Störungsbeseitigung etwaiger Signalanlagen haben die erforderlichen Fachkenntnisse nach dem Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen (MVAS) nachzuweisen. Hiervon kann die anordnende Behörde bei Arbeiten mit geringen verkehrlichen Auswirkungen Ausnahmen zulassen.

Unterlagen

  • schriftlicher Antrag

  • Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse nach dem Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen (MVAS) für die Person, die sich für die Verkehrssicherung verantwortlich zeichnet

  • Verkehrszeichenplan (entweder Regelplan der RSA oder individuell)

  • verkehrstechnische Unterlagen (Signallageplan, Signalzeitenplan, Phasenfolgeplan; bei Verkehrsführung mit einer Lichtsignalanlage)

  • Verkehrszeichen- und Umleitungsplan (bei Vollsperrungen)

  • Bauzeitenplan (bei Bauvorhaben in mehreren Abschnitten)

  • Sondergenehmigung des Wegebaulastträgers (z.B. Aufgrabungsgenehmigung)

Verfahrensablauf

Mit Ausstellung und Übersendung der verkehrsrechtlichen Anordnung werden Sie aufgefordert, einen Termin zur Abnahme der Verkehrssicherung mit der Straßenverkehrsbehörde zu vereinbaren. Eine Abnahme hat zu erfolgen, bevor die Arbeiten beginnen. Erst nach erfolgter Abnahme und ggf. Mängelbeseitigung können Ihre Arbeiten beginnen. Beginn und Ende der jeweiligen Baumaßnahme sind schriftlich mitzuteilen.

Der Unternehmer hat bereits in der Planungsphase der Arbeitsstelle anhand der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich und angemessen sind. Bei der Verkehrsbehörde ist dann ein schriftlicher Antrag auf Anordnung der Verkehrssicherungsmaßnahmen zu stellen.
Die Verkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaubehörde) an. Gegebenenfalls wird mit allen Beteiligten eine Ortsbesichtigung durchgeführt, um vor Ort die notwendigen Maßnahmen abzustimmen. Die erforderlichen Maßnahmen werden dann von der Verkehrsbehörde gegenüber dem Bauunternehmer angeordnet, der diese Maßnahmen auszuführen hat.

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