Lebensmitteleinzelhandel, Meldepflicht / Registrierung
Details
Lebensmittelunternehmer/innen sind nach dem europäischen Recht verpflichtet, sich registrieren zu lassen soweit sie noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst sind. Die Registrierung erfolgt bei den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städten.
Neben der Registrierung vor Antritt der Tätigkeit sind auch nachstehende wesentliche Änderungen zu melden.
die Betriebsschließung oder
Änderung der Personen- bzw. Adressdaten des Lebensmittelunternehmers,
Änderung von Bezeichnung oder Adresse von Betriebsstätten
Änderung der Betriebsart / Tätigkeit
Erweiterung der Produktpalette
Die Meldung sollte innerhalb eines Monat nach Eintritt der Änderung erfolgen.
Dies gilt für jede von Ihnen geführte oder betriebene Einrichtung. Registrierpflichtig sind alle Betriebe, die Lebensmittel produzieren, verarbeiten, lagern oder vertreiben direkt oder auch im Internet, unabhängig ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht.
Lebensmittelunternehmen sind zum Beispiel (Auflistung ist nicht abschließend):
Gaststätten, Imbisse, Kioske
handwerkliche und industrielle Hersteller (Bsp. Bäcker, Konditorei, Metzger)
landwirtschaftliche Betriebe und Winzer
Betriebe, die Lebensmittel nur am Rande im Sortiment führen, wie zum Beispiel Tankstellen, Apotheken, Drogerien und Fitnessstudios die im Sortiment Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder diätetische Lebensmittel führen
Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, wie die Tafeln
Betriebe, die eine reine Maklertätigkeit ausüben
Schulen, Kindergärten, Altenheime, Vereinsheime, die regelmäßig Lebensmittel abgeben (Mensa, Kantine)
Unternehmer, die Lebensmittel im Internet anbieten. Dabei ist es egal, ob sie die Lebensmittel
auf der eigenen Homepage,
über andere Anbieter oder
auf Marktplätzen wie beispielsweise eBay oder Amazon anbieten.
Supermärkte, Minimärkte
Aufsteller von Lebensmittelautomaten
Erzeuger von Lebensmitteln tierischer Herkunft
Fischerei-, Krusten-, Schalen- und Weichtierbetriebe
Großhändler, Transporteure, Importeure und Exporteure von Lebensmitteln
mobiler Lebensmittelhandel einschließlich Verkaufsfahrzeuge
Primärerzeuger von pflanzlichen Lebensmitteln, wie zum Beispiel Obst, Gemüse, Getreide, Kräuter
Partyservice und Catering
Online-Dienste
Hinweise
Nicht zu „Lebensmitteln“ gehören:
Futtermittel,
lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr
hergerichtet worden sind,
Pflanzen vor dem Ernten,
Arzneimittel,
kosmetische Mittel,
Tabak und Tabakerzeugnisse,
Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe,
Welche Pflichten habe ich als Lebensmittelunternehmer?
Dem Lebensmittelunternehmer obliegt die Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Er ist selbst dafür verantwortlich, dass die Lebensmittel, die er herstellt und/oder vertreibt, sicher sind (Sorgfaltspflicht).
Weitere vorrangige Pflichten eines Lebensmittelunternehmers können Sie den Informationen der Europäischen Kommission auf folgendem Link entnehmen:
Fristen
- Die Daten und Angaben zur Registrierung sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden.
- Wesentliche Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten sind unverzüglich zu melden.
Voraussetzungen
Sie haben einen Betrieb, der Lebensmittel produziert, verarbeitet oder vertreibt.
Ihr Betrieb ist noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst oder es haben sich die o.g. Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf, Umbauten oder der Wechsel des Lebensmittelunternehmers zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie möchten Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden.
Unterlagen
Bezeichnung und Adresse der Betriebsstätte und ggf. weiterer Betriebsstätten, die Rechtsform
Personen- und Kontaktdaten des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers
Betriebsart / Tätigkeit
Angaben zum Produktsortiment (Warengruppen) und Umfang
Verwenden Sie sofern möglich das hierfür vorgesehene Formular.
Verfahrensablauf
Nutzen Sie das gegebenenfalls zur Verfügung stehende Formular und schicken Sie es an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
In jedem Fall müssen die erforderlichen Angaben zum Lebensmittelbetrieb vor Tätigkeitsbeginn bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde zur Registrierung vorliegen, im Zweifelsfall senden Sie die erforderlichen Angaben schriftlich an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
Die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde erfasst die Betriebsdaten.
Sofern sich Änderungen wie oben beschrieben, zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden möchten, wenden Sie sich bitte ebenfalls an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.