Hausschlachtung
Details
Bei der Hausschlachtung handelt es sich um eine Schlachtung außerhalb einer zugelassenen Schlachtstätte, soweit das Fleisch ausschließlich für den privaten häuslichen Verbrauch gewonnen und verwendet werden soll. Der Tierhalter veranlasst die Schlachtung als Privatperson und trägt somit die gesamte Verantwortung; dies umfasst u. a.:
die Anmeldung zur und Kostenübernahme der Fleischuntersuchung durch den zuständigen amtlichen Tierarzt
die Beurteilung ob das Allgemeinbefinden des Schlachttieres ungestört ist und somit die Schlachttieruntersuchung („Lebendbeschau“) entfallen kann
die Einhaltung der Tierschutz-Vorgaben während der Schlachtung
die Schlachthygiene (einschließlich Fleisch- und Lebensmittelhygiene)
die Entsorgung der Tierischen Nebenprodukte (Schlachtabfälle) durch vom Landkreis beauftragtes Fachunternehmen (SecAnim Südwest GmbH); Belege der Abholung müssen mind. 2 Jahre aufbewahrt werden
die Meldungen in der HIT-Datenbank (Registrierung als Tierhalter)
Durchführung der Hausschlachtung
Die Vorgaben des Tierschutzes müssen während des gesamten Schlachtprozesses (Absonderung und Zutrieb bis zum Eintritt des Todes) eingehalten werden:
unnötige Schmerzen und Leiden sowie Stress sind zu vermeiden
die Tötung darf nur unter ausreichender Betäubung (Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit) erfolgen
die Betäubungswirkung ist zu überprüfen und muss bis zum Tod des Tieres anhalten
Hausschlachtungen darf nur durchführen, wer die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten dafür besitzt (Sachkunde)
Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Hausschlachtungen für andere durchführen (Hausmetzger), müssen über einen schriftlichen Sachkundenachweis nach Art. 7 der VO (EG) 1099/2009 verfügen.
Die amtlichen Untersuchungspflichten bei der Hausschlachtung gelten für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und andere Paarhufer (auch Gehegewild / Farmwild) sowie Pferde und andere Einhufer, deren Fleisch für den menschlichen Genuss bestimmt ist.
- Die Schlachttieruntersuchung („Lebendbeschau“) kann entfallen, wenn das zu schlachtende Tier gesundheitlich unauffällig ist.
- Die Fleischuntersuchung muss in jedem Fall erfolgen. Die Anmeldung zur Fleischuntersuchung muss mind. 3 Tage vor dem Schlachttermin beim zuständigen amtlichen Tierarzt erfolgen.
- Die amtliche Untersuchung auf Trichinellen (umgangssprachlich Trichinen) ist bei der Hausschlachtung zwingend bei Hausschweinen, Einhufern, sowie als Farmwild gehaltenen Wildschweinen erforderlich.
Privatpersonen dürfen Tiere lediglich zum Zweck der Hausschlachtung erwerben. Sie müssen das Tier jedoch vor der Schlachtung lebend gesehen haben, um zu entscheiden, ob auf eine Schlachttieruntersuchung verzichtet werden kann.
Zur Betäubung von Schweinen im Rahmen einer Hausschlachtung sind (abweichend von der Schlachtung in zugelassenen Schlachtstätten) auch der penetrierende Bolzenschuss oder elektrische Betäubungsgeräte ohne Aufzeichnungsfunktion der Schlüsselparameter erlaubt.
Der Kugelschuss beim Rind ist im Rahmen der Hausschlachtung nur unter folgenden Bedingungen erlaubt:
- Vorliegen einer Erlaubnis des Veterinäramtes nach §12 Abs. 3 i. v. m. Anlage 1 Nr. 2 Tierschutz-Schlachtverordnung
- Durchführung durch einen sachkundigen Schützen mit waffenrechtlicher Genehmigung nach §10 Waffengesetz für die entsprechende Fläche
- Die Überwachung der Durchführung durch den amtlichen Tierarzt kann vom Veterinäramt angeordnet werden
Die Hausschlachtung kann sowohl auf dem eigenen Grundstück des Tierhalters, als auch an anderen Orten, wie z. B. Gemeindeschlachthaus oder Schlachtraum einer Privatperson erfolgen; aber nicht auf der Betriebsstätte eines Lebensmittelunternehmers. Dies bedeutet, dass eine Hausschlachtung weder auf dem Betriebsgelände eines zugelassenen Schlachtbetriebes oder einer registrierten Metzgerei (die bspw. nicht mehr selbst schlachtet) noch auf dem Betriebsgelände eines anderen landwirtschaftlichen Betriebes erfolgen darf.
Das Fleisch aus Hausschlachtungen darf nicht zur Lagerung oder Weiterverarbeitung (z. B. Zerlegen, Ausbeinen, Hackfleisch-/Wurstherstellung) in zugelassene Lebensmittelbetriebe (z. B. Metzgereien) verbracht werden.
Die Schlachtprodukte aus Hausschlachtungen dürfen ausschließlich im eigenen Haushalt des Tierhalters verwendet werden. Eine Abgabe an andere Personen (auch unentgeltlich) ist nicht erlaubt und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.