Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung - Soziale Teilhabe und Teilhabe an Bildung

Details

Wenn bei jungen Menschen aufgrund einer (drohenden) seelischen Behinderung die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine Beeinträchtigung zu erwarten ist, können sie Leistungen zur Eingliederungshilfe beantragen. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 35a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII. Die Eingliederungshilfe hat die Aufgabe, bei einer bereits eingetretenen Behinderung diese zu beseitigen oder wenigstens abzumildern, und somit die Teilhabe des jungen Menschen am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und sie in die Lage zu versetzen soweit wie möglich ein selbstbestimmtes Leben zu führen.

Die Eingliederungshilfe umfasst mehrere Leistungsgruppen

Leistungen zur Teilhabe an Bildung sollen dem jungen Menschen eine seinen Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und ggfl schulische/hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf ermöglichen. Zu dieser Leistung gehört u. a. die Schulassistenz.

Leistungen zur sozialen Teilhabe sollen die gleichberechtigte Teilhabe in der Gemeinschaft und im Alltag ermöglichen. Diese Leistungen sind vielfältig. Es fallen sowohl Assistenzleistungen im Freizeitbereich als auch der Besuch einer heilpädagogischen Tagesgruppe bis hin zur Hilfe in einer speziellen Wohngruppe darunter.

Weitere Hilfeformen sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, für in der Regel aber andere Rehabilitationsträger zuständig sind.

Die Fachkräfte des Jugendamtes beraten gerne, welche Leistungen zur Eingliederung im Einzelfall in Frage kommen. Auch der Verfahrenslotse berät in allen Fragen rund um die Eingliederungshilfe.

Das Jugendamt prüft, ob junge Menschen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben. Für die Teilhabe an Bildung kommt zum Beispiel eine Schulbegleitung oder bestimmte Lerntherapien in Betracht. Das Spezialteam des Jugendamtes leitet entsprechende Hilfen in die Wege und begleitet diese im Rahmen der Hilfeplanung.
Enge Kooperationspartner*innen sind beispielsweise das staatliche Schulamt, das Gesundheitsamt sowie die Teilhabeassistent*innen. Die Arbeit erfolgt auf Grundlage § 35a SGB VIII in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen in den Sozialgesetzbüchern VIII und IX.

Junge Menschen können ab 15 Jahren einen Antrag selbst stellen. Bis zum Alter von 15 Jahren stellen ihre gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter einen Antrag in ihrem Namen.

Hinweise

Neben der seelischen Behinderung gibt es noch körperliche und geistige Behinderungen. Auch hierfür kann es Eingliederungshilfen geben. Hierfür können andere Stellen zuständig sein. Fragen Sie bei Ihrem Jugendamt nach, welche Stelle für Sie beziehungsweise Ihr Kind zuständig ist.

Fristen

Es gibt keine Fristen. 

Voraussetzungen

Kinder und Jugendliche können bei einer seelischen oder drohenden seelischen Behinderung Eingliederungshilfe erhalten.

Voraussetzung hierfür ist, dass

  • die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und
  • dadurch die Teilhabe des Kindes oder des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder
  • eine solche Beeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Um die Voraussetzungen zu prüfen, holt das Jugendamt eine Stellungnahme einer ärztlichen oder psychotherapeutischen Fachkraft ein, die insbesondere auf Kinder und Jugendliche spezialisiert ist.

  • Der Anspruch auf Eingliederungshilfe setzt die Feststellung einer bestehenden oder drohenden seelischen Behinderung des Kindes oder Jugendlichen voraus.
  • Eine drohende Behinderung liegt vor, wenn die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder diese Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine festgelegte Bearbeitungsdauer.

Verfahrensablauf

  • Bitte wenden Sie sich an das Jugendamt, das für Sie zuständig ist.
  • Damit entschieden werden kann, ob und welche Unterstützung Ihr Kind benötigt, führt das Jugendamt gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Kind ein sogenanntes Hilfeplanverfahren durch.
  • Dabei wird besprochen, welche Hilfe am besten passt und welcher Anbieter sie übernehmen kann.
  • In diesem Zusammenhang bittet das Jugendamt auch eine Ärztin, einen Arzt oder eine Psychotherapeutin beziehungsweise einen Psychotherapeuten um eine fachliche Einschätzung zur seelischen Gesundheit Ihres Kindes.

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