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Förderungsgrundsätze Sportstättenbau

Die Förderung vereinseigener Sportanlagen erfolgt nach den „Förderungsgrundsätzen des Landes Hessen für Zuwendungen im Sportstättenbau“. Für die Beantragung einer Landeszuwendung sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:

Förderungsgrundsätze des Landes Hessen für Zuwendungen im Sportstättenbau

1. Zuwendungsempfänger, Rechtsgrundlage

1.1.  Das Land Hessen gewährt auf Grundlage dieser Grundsätze Zuwendungen an Sportvereine und Sportverbände, die Mitglieder im Landessportbund Hessen e.V. (LSBH) sind.
Soweit in diesen Richtlinien keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen getroffen sind, gelten – das Haushaltsgesetz, – die Landeshaushaltsordnung (LHO), sowie – die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 23 und 44 LHO.

1.2.  Vorhaben privater gewerblicher Träger werden nicht gefördert.

1.3.  Kommunale Träger können nach entsprechender haushaltsmäßiger Veranschlagung Zuwendungsempfänger sein.

1.4.  Diese Richtlinien gelten auch für Förderungen, bei denen Mittel des Bundes weiterbewilligt werden, soweit seitens des Bundes keine anderen Regelungen getroffen werden.

1.5.  Ein Rechtsanspruch des Antragsstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HmdI) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1.  Zuwendungen werden gewährt für: – den Neu-, Ersatzneu- oder Erweiterungsbau von Sportstätten, – den Aus- oder Umbau, die Sanierung und Modernisierung von Sportstätten, – die Ausstattung von Sportstätten, – in besonders begründeten Fällen den Ankauf von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie den Ankauf von Sportstätten. Dabei werden vorrangig die Sanierung und Erhaltung bestehender Sportstätten gefördert.

2.2.  Schulische Übungsstätten und Zuschaueranlagen werden nicht gefördert.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

3.1.  Zuwendungen können gewährt werden, wenn ein sportfachlicher Bedarf vorliegt.

3.2.  Mit der Zuwendung muss die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert sein.

3.3.  Vorhaben dürfen erst nach Bewilligung der Zuwendung begonnen werden. In besonders begründeten Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden (z.B. Sturm-, Brand- und Hochwasserschäden). Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens. Dies gilt auch für die erforderlichen Arbeiten bis zur/für eine Baugenehmigung einschließlich erforderlicher Gutachten oder ähnliches.

3.4.  Sportstätten sollen in der Regel den Richtlinien für den Sportstättenbau entsprechen. Als Empfehlungen für solche Richtlinien kommen hierfür insbesondere in Betracht: – die Richtlinien für die Schaffung von Erholungs-, Spiel- und Sportstätten der Deutschen Olympischen Gesellschaft, – DIN 18032, Teil 1 Sporthallen, Hallen für Turnen und Spiele, Richtlinien für Planung und Bau, herausgegeben vom Fachnormenausschuss Bauwesen im Deutschen Normenausschuss, – DIN 10835 Sportplätze (Blatt 1- 8) in der jeweils gültigen Fassung, herausgegeben vom Fachnormenausschuss Bauwesen im Deutschen Normenausschuss, – bei anderen Sportstätten die jeweils gültigen Richtlinien der Fach- und Sportfachverbände.

3.5.  Sportstätten sollen sich möglichst in der Nähe von Wohngebieten und Schulen befinden.

3.6.  Die Einrichtungen sind so zu gestalten, dass sie auch für Behinderte zugänglich und benutzbar sind. Dies gilt auch für Umbau- und Sanierungsmaßnahmen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.

3.7.  Bei der Vergabe von Aufträgen und der Durchführung der Vorhaben sind umweltfreundliche Werkstoffe und ressourcenschonende Verfahren bevorzugt zu berücksichtigen.

3.8.  Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die geförderte Einrichtung – sofern Reinigung und Ersatz für Beschädigungen gewährleistet sind – Schulen und Vereinen sowie anderen Sportgruppen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für die Mitbenutzung kann der Ersatz entstandener Kosten (z.B. für Heizung, Strom und Wasser) gefordert werden.

4. Art, Umfang und Höhe der Förderung

4.1.  Die Bewilligung erfolgt als Projektförderung. Sie wird in der Regel als Anteilfinanzierung gewährt.

4.2.  Die Höhe der Zuwendung beträgt bei Anteilfinanzierung in der Regel bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei überregional bedeutsamen Vorhaben (z.B. Leistungszentren) kann die Zuwendung bis 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

4.3.  Vorhaben werden nur gefördert, wenn deren zuwendungsfähige Ausgaben nachfolgende Beträge übersteigen (Bagatellgrenzen): – bei Bauvorhaben 25.000,-- EUR, – bei Ausstattungsvorhaben 10.000,-- EUR.

4.4.  Zuwendungsfähige Ausgaben sind nicht: – die Aufwendungen für die Teile der Einrichtung, die nicht deren Zweckbestimmung dienen (nicht sportfunktionelle Einrichtungen), – der Wert des Baugrundstückes (Kostengruppe 110 – DIN 276 ), unbeschadet Nr. 2.1. letzter Spiegelstrich, – die Erwerbskosten und die Kosten für das Freimachen von Baugrundstücken (Kostengruppe 210 und 220 – DIN 276), unbeschadet Nr. 2.1 letzter Spiegelstrich, – die Kosten für Herrichten und Erschließung außerhalb des Baugrundstückes (Kostengruppe 200 – DIN 276), unbeschadet Nr. 2.1 letzter Spiegelstrich, – die Kosten der Beschaffung und Verzinsung von Finanzierungsmitteln, – die Kosten für nichtmaßnahmenbedingte Bauunterhaltung und Instandsetzung, – die Kosten für die Erstellung von Parkplätzen, – die Umsatzsteuer für den zuwendungsfähigen Anteil der zu fördernden Maßnahme, soweit sie als Vorsteuer absetzbar ist.

4.5.  Bei der Bemessung der Zuwendung werden die Finanzkraft, die Eigenleistung des Trägers sowie das Landesinteresse an dem Vorhaben berücksichtigt.

4.6.  Die Bildung in sich abgeschlossener und funktionsfähiger Bauabschnitte ist zulässig. Bei der Bildung solcher Abschnitte muss sichergestellt werden, dass weitere Bauabschnitte ohne unvertretbare Mehrkosten angefügt werden können.

5. Verfahren

5.1.  Projekte, für die eine Landeszuwendung erwartet wird, sind vor Planungsbeginn und Antragstellung vom Träger des Vorhabens beim HmdI anzumelden. Die Anmeldung hat nach Formblatt „Anmeldung“ zu erfolgen. Sie hat eine Stellungnahme der jeweils örtlichen Gebietskörperschaft zu enthalten und ist über den Landkreis bzw. über die kreisfreie Stadt oder über die Stadt mit Sonderstatus dem HmdI vorzulegen.

5.2.  Das HmdI prüft die Anmeldung und berät sie gegebenenfalls mit dem Träger. Es teilt dem Träger mit, ob das Vorhaben in die Förderungsplanung einbezogen werden kann.

5.3.  Eine evtl. Förderung erfolgt in Abstimmung mit der kreisfreien Stadt, der Stadt mit Sonderstatus bzw. dem Landkreis, die bzw. der dem HmdI eine jährliche Vorschlagsliste bis zum 01. Oktober eines jeden Jahres vorlegt.

5.4.  Soll das Vorhaben gefördert werden, so fordert das HmdI zur unverzüglichen Planung und Antragstellung auf.

5.5.  Die Mitteilung, dass das Vorhaben in die Förderungsplanung einbezogen wird (Nr. 5.2) und die Aufforderung zur Antragstellung (Nr. 5.4) begründen keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung.

5.6.  Bei der Beratung und der Planung von Bauvorhaben wird die Bauberatungsstelle beim Hessischen Ministerium der Finanzen beteiligt. Sie berät die Zuwendungsempfänger insbesondere bei der Erstellung der Planungs- und Kostenunterlagen sowie in Fragen der Ausschreibung, Vergabe und Bauausführung einschließlich Architekten- und Ingenieursvertragswesen in Abstimmung mit dem HmdI.

5.7.  Für den Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung ist das Formblatt „Antrag“ zu verwenden. Der Antrag ist nach Maßgabe der Aufforderung (Nr. 5.4.) zu stellen. Die dort genannten Unterlagen sind beizufügen.

5.8.  Anträge, denen nicht alle Unterlagen beigefügt sind, werden dem Antragsteller zur Vervollständigung zurückgesandt.

5.9.  Die Zuwendung wird vom HmdI bewilligt. Die Auszahlung erfolgt nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides. Für Zuwendungen von 50.000,-- EUR bis 250.000,-- EUR - (gem. Ziff. 6 der VV zu § 44 LHO) – gilt Folgendes: Der Zuwendungsempfänger sendet den Mittelabruf (Formblatt „Mittelabruf“) an die im Zuwendungsbescheid bezeichnete Stelle. Die bewilligten Mittel werden von dort entsprechend dem Bautenstand anteilig ausgezahlt, jeweils bezogen auf die nächsten zwei Monate. Überschreitet die beantragte Auszahlung 50 % der bewilligten Zuwendung, schaltet die für die Auszahlung zuständige Stelle das Staatsbauamt ein. Dieses überprüft, ob die Ausführung fachgerecht erfolgt ist und den Antragsunterlagen entspricht.

6. Anwendung der Vergabevorschriften

6.1.  Bei der Planung und Durchführung der Baumaßnahmen sind grundsätzlich die Vorschriften der VOB/VOL zu beachten.

6.2.  Werden wesentliche Teile der Baumaßnahme in Eigenleistungen erstellt, kann im Einzelfall von der Verpflichtung zur Anwendung der VOB/VOL abgesehen werden.

7. Eigentum, dingliche Sicherung, zeitliche Bindung, Rückforderung der Zuwendung

7.1.  Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist bei unbeweglichen Gegenständen, die ganz oder teilweise mit der Zuwendung erworben oder hergestellt werden, nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides zugunsten des Landes dinglich zu sichern.

7.2.  Werden unbewegliche Gegenstände, die ganz oder teilweise mit der Zuwendung erworben oder hergestellt werden, nicht mehr zweckentsprechend verwendet oder wird über sie verfügt, so ist von dem Zuwendungsempfänger die Zuwendung ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Dabei wird von einer Zweckbindung von 25 Jahren (jährliche Abschreibung 4 %) ausgegangen.

8. Verwendungsnachweis

8.1  Der Verwendungsnachweis ist nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides zu erstellen und an die dort bezeichnete Stelle zu senden.

8.2  Für eine evtl. Beteiligung der örtlich zuständigen Staatsbauämter gilt Folgendes: Bei Zuwendungen von Bund und Ländern in Höhe von zusammen – bis 50.000,-- EUR entfällt eine Beteiligung; – von 50.000,-- EUR bis 250.000,-- EUR wird lediglich geprüft, ob das Bauvorhaben nach den genehmigten Planungsunterlagen ausgeführt wurde; – über 250.000,-- EUR erfolgt eine umfassende Prüfung gemäß den „Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen“ zu den Vorl. VV zu §§ 44, 44a BHO (Z Bau).

9. Inkrafttreten, Übergangsregelung

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft. Sie ergehen im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen und dem Hessischen Rechnungshof. Vorhaben, für die Zuwendungen vor Inkrafttreten dieser Richtlinien bewilligt worden sind, werden nach den jeweils im Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Vorschriften abgewickelt.

Wiesbaden, 28. Februar 2002
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
IV 51/IV 52 – 97a 4 – 5 – - Gült.-Verz. 771 – StAnz. 11/2002, S. 1046

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