Der Landkreis Marburg-Biedenkopf sieht seit vielen Jahren in der Förderung des Sports einen wichtigen Aspekt der Kommunalpolitik. Sowohl der Bau von Sportstätten, als auch eine laufende Förderung der Vereinsarbeit sind Grundlagen der Kreispolitik.
- Durch den Sport wird die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Bevölkerung gefördert.
- Der Sport trägt zur Bildung und Erziehung bei und vermittelt soziale Grunderfahrungen in Schulen, Vereinen und anderen Gemeinschaften.
- Der Sport bietet zudem vielfältige Möglichkeiten einer sinnvollen Freizeitgestaltung.
- Der Sport trägt damit auch zur Verbesserung der Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger bei.
- Der Sport trägt zudem auch zur Integration von Neubürgerinnen und Neubürgern mit und ohne Migrationshintergrund bei.
I. Sportpolitische Leitlinien des Landkreises Marburg-Biedenkopf
Die sportpolitischen Leitlinien finden Sie hier (Öffnet in einem neuen Tab).
II. Sportförderung des Landkreises
In den folgenden Unterpunkten ist die Sportförderung des Landkreises aufgeschlüsselt.
1. Allgemeine Voraussetzungen der Förderung
1.1 Antragstellung
Sportvereine werden vom Landkreis gefördert, wenn sie Mitglied des Landessportbundes Hessen oder eines seiner Anschlussverbände sind. Ein Zuschuss wird nur auf schriftlichen Antrag bewilligt. Die einzelnen Förderungsrichtlinien bestimmen, welche Unterlagen beizufügen sind. Der Antrag ist an den Fachdienst Partizipation, Ehrenamt und Sport zu richten.
Sofern die jeweilige Kommune einen Zuschuss bewilligt, legen die Sportvereine ihre Anträge mit Durchschrift des Bewilligungsschreibens vor.
1.2 Höhe des Zuschusses
Der Kreissportplan bestimmt im Einzelnen bis zu welchen Festbeträgen oder Prozentsätzen bestimmter Posten ein Zuschuss gewährt wird.
Die endgültige Höhe richtet sich grundsätzlich nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, der finanziellen Leistungsfähigkeit der Zuschussempfänger und danach, ob gleichzeitig ein Landeszuschuss gewährt wird. Lassen die Haushaltsmittel eine Berücksichtigung aller eingegangenen Anträge nicht zu, so ist die Dringlichkeit maßgebend.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen und weiteren Hilfen besteht aufgrund der Richtlinien nicht.
1.3 Bewilligung und Auszahlung
Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
Die Auszahlung von Beträgen unter 3.000 € wird, soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, im Anschluss an die Bewilligung vorgenommen. Bei längerfristigen und aufwändigeren Vorhaben wird der Zuschuss in Teilbeträgen ausgezahlt. Die Schlussrate wird in der Regel erst ausgezahlt, wenn ein abschließender Verwendungsnachweis vorgelegt wurde bzw. die Prüfung durch das Regierungspräsidium erfolgt ist.
1.4 Verwendungsnachweis
Zuschussempfänger haben für die Verwendung des Zuschusses einen Nachweis zu erbringen. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, muss der Nachweis schnellst möglich nach Durchführung der geförderten Maßnahmen vorgelegt werden.
Ist das Land Hessen oder die Kommune beteiligt, ist der von dieser Stelle geprüfte Verwendungsnachweis vorzulegen.
1.5 Widerruf der Bewilligung
Die Bewilligung kann widerrufen und der Zuschuss unverzüglich zurückgefordert werden, wenn Empfänger den Zuschuss zu Unrecht, insbesondere durch unzutreffende Angaben, erlangt haben. Das gilt auch, wenn Empfänger den Zuschuss nicht zweckentsprechend oder unwirtschaftlich verwendet haben oder wenn sie den in den einzelnen Förderungsrichtlinien genannten Pflichten in schwerwiegendem Maße zuwidergehandelt haben.
Die Bewilligung kann widerrufen, die Höhe des Zuschusses neu festgesetzt, bereits ausgezahlte Beträge zurückgefordert, die weitere Verwendung untersagt oder die Auszahlung weiterer Beträge gesperrt werden, wenn die Geförderten Verwendungsnachweise nicht ordnungsgemäß geführt oder vorgelegt haben oder wenn Voraussetzungen, die für den Zuschuss maßgebend waren, weggefallen sind oder sich wesentlich verändert haben.
2. Förderung beim Bau, der Erweiterung und Modernisierung von Sportstätten und Funktionsgebäuden
Der Landkreis Marburg-Biedenkopf erkennt die Notwendigkeit, dass die für die Sportausübung erforderlichen Einrichtungen gebaut, erweitert und modernisiert werden müssen. Aus diesem Grund unterstützt er die Sportvereine bei der Errichtung, Erweiterung und Modernisierung von Sportstätten und Funktionsgebäuden durch finanzielle Zuschüsse.
2.1 Förderungsfähige Vorhaben
Förderungsfähig sind Vorhaben, die den Neu-, Ersatzneu-, Erweiterungs-, Aus- oder Umbau sowie die Modernisierung / Sanierung von Sportstätten und Funktionsgebäuden zum Inhalt haben.
2.2 Höhe des Kreiszuschusses
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 10 % (bzw. bis zu 5 % bei Vereinen aus der Universitätsstadt Marburg) der anerkannten, zuwendungsfähigen Gesamtkosten einschließlich der beantragten Eigenleistungen.
Diese erhöht sich auf bis zu 15 % (bzw. bis auf zu 7,5 % bei Vereinen aus der Universitätsstadt Marburg) bei Baumaßnahmen von Sportvereinen mit vereinseigenen Sportstätten (z. B. Turnhallen). In Einzelfällen kann der Zuschuss erhöht werden, wenn das Vorhaben in absehbarer Zeit nicht durch Landesmittel gefördert wird und wenn die Verwirklichung des Vorhabens in besonderem öffentlichem Interesse liegt.
Die Höhe des Kreiszuschusses bemisst sich ausschließlich nach den beantragten Gesamtkosten. Eine nachträgliche Kostensteigerung führt nicht zu einer höheren Zuschussbemessung.
Bei der Errichtung, Erweiterung und Modernisierung von Funktionsgebäuden werden die erforderlichen zuwendungsfähigen Kosten auf maximal 150.000 € begrenzt.
2.3 Anmeldung des Vorhabens
2.3.1 Förderung mit Landesmitteln
Für die Anmeldung eines Vorhabens zur Förderung mit Landesmitteln gelten die Investitionsförderungsrichtlinien des Landes Hessen in ihren jeweils gültigen Fassungen.
Für alle angemeldeten Vorhaben werden Dringlichkeitslisten beim Landkreis geführt.
Der Kreisausschuss entscheidet im Benehmen mit der Kreissportkommission über die Einordnung des Vorhabens in die Dringlichkeitsliste.
Die Einordnung erfolgt nur, wenn
- ein objektiver Bedarf für das Vorhaben besteht,
- die Bauleitplanung der zuständigen Gemeinde und die Regionalplanung berücksichtigt worden sind,
- die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sichergestellt erscheint.
Die Aufforderung zur Planung und Antragstellung erfolgt durch das Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege (HMFG), sobald eine Maßnahme in das Jahresförderungsprogramm des Landes Hessen aufgenommen worden ist.
Geplante Maßnahmen im Rahmen des Programms „Förderung vereinseigener Sportanlagen durch das Land Hessen“ sind bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres für das Folgejahr beim Landkreis einzureichen.
2.3.2 Förderung mit Kreismitteln
Der Landkreis Marburg-Biedenkopf fördert auch Projekte, zu denen Landesmittel nach den Investitionsförderungsrichtlinien nicht gewährt werden:
Voraussetzungen hierfür sind:
- Notwendigkeit der Maßnahme aufgrund des örtlichen Bedarfes
- Erteilung der Baugenehmigung
- Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der Maßnahme.
Diese Anmeldung kann formlos mit dem vorgesehenen Raumprogramm, einem Lageplan, der Angabe der voraussichtlichen Gesamtkosten und mit dem vorgesehenen Finanzierungsplan erfolgen.
Für die weitere Planung und Antragsstellung sollte die Beratung durch den Fachdienst Kultur und Sport erfolgen.
2.4 Antragstellung
Auch wenn die Antragstellung nur beim Kreis und nicht beim Land Hessen erfolgt, sind die Angaben in der Regel entsprechend der jeweils gültigen Formulare des HMFG erforderlich, sofern nicht eigene Antragsformulare des Landkreises für einfache Anträge genutzt werden können. Der Antrag ist in jedem Fall vor Beginn einer Baumaßnahme einzureichen.
Dem Antrag sind in der Regel folgende Unterlagen beizufügen:
- Kostenermittlung,
- Lageplan,
- Bauzeichnungen,
- Baubeschreibungen,
- Mehrausfertigung der Baugenehmigung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bauamtes,
- Finanzierungsplan mit Belegen, beglaubigter Grundbuchauszug oder beglaubigte Abschrift des Nutzungsvertrages (eine Mindestlaufzeit von 25 Jahren sollte nicht unterschritten werden).
- Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamtes,
- bei Schießsportanlagen die Stellungnahme des Schießsachverständigen beim Regierungspräsidium.
2.5 Bewilligung und Auszahlung
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen durch den Fachdienst Partizipation, Ehrenamt und Sport entscheidet der Kreisausschuss über die Höhe der Kreiszuwendung.
Die Antragsteller erhalten einen Bewilligungsbescheid, der auch die Auszahlung des bewilligten Betrages regelt.
2.6 Pflichten der Zuschussempfänger
Zuschussempfänger sind dazu verpflichtet,
- vor der Bewilligung des Zuschusses nicht mit der Herstellung des Vorhabens zu beginnen; in begründeten Fällen kann der Landkreis eine Ausnahme von dieser Regelung erteilen.
- den Baubeginn mitzuteilen,
- jede Abweichung vom Planentwurf, jede voraussichtliche Abweichung vom Kostenvoranschlag anzuzeigen,
- die Einrichtung bevorzugt Benutzern aus dem Kreisgebiet Marburg-Biedenkopf zur Verfügung zu stellen,
- bei Neubauvorhaben die Einrichtung so zu gestalten, dass sie auch von Behinderten besucht und genutzt werden kann (vgl. zusätzliche Förderung unter Punkt 11 des Kreissportplanes),
- den Vertreterinnen / Vertretern des Landkreises jederzeit die Besichtigung zu gestatten,
- die Einrichtung ordnungsgemäß instand zu halten und zu warten, insbesondere festgestellte Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben,
- dem Landkreis nach Abschluss des Bauvorhabens auf Wunsch fotografische Innen- und Außenaufnahmen zu überlassen.
2.7 Verwendungsnachweis
Die Verwendung des Zuschusses muss, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung des Vorhabens nachgewiesen werden.
Alle Nachweise haben einen Sachbericht und einen Finanzierungsbericht zu enthalten. Für den Nachweis ist das Formblatt des Landes Hessen zu verwenden.
In dem Sachbericht ist die Verwendung darzustellen und zu erläutern. Dem Verwendungsnachweis ist eine Aufstellung über die das Vorhaben betreffenden Einnahmen und Ausgaben getrennt voneinander in zeitlicher Reihenfolge beizufügen.
Außerdem müssen aus dieser Aufstellung Zeitpunkt, Empfänger und Leistende sowie der Grund- und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Auf Anforderung sind die Originalbelege vorzulegen.
In Einzelfällen kann ein vereinfachter Verwendungsnachweis vorgelegt werden. Die Erfordernisse dieses Nachweises werden nach den Umständen des Einzelfalles festgelegt.
Im Übrigen wird auf die jeweils gültigen Bestimmungen, Förderprogramme und Vordrucke des Landes Hessen verwiesen, die auf der Homepage des für den Sport zuständigen Ministeriums des Landes Hessen zu finden sind.
3. Förderung der Beschaffung von Sportstättenpflegegeräten
Neben dem Neubau und der Modernisierung kommt der Pflege und Unterhaltung von Sportstätten eine erhebliche Bedeutung zu. Der Landkreis Marburg-Biedenkopf fördert Sportstättenpflegegeräte, die durch Vereine angeschafft und für die notwendige Pflege der Sportstätten erforderlich sind.
3.1 Höhe des Zuschusses
Der Zuschuss beträgt 10 und in besonders begründbaren Fällen bis zu 25 % der förderungsfähigen Kosten (bzw. 5 und in besonders begründbaren Fällen bis zu 12,5 % bei Vereinen aus der Universitätsstadt Marburg). Als förderungsfähige Kosten gelten die durch Rechnung belegten Beträge.
Der Bescheid orientiert sich an dem günstigsten Angebot. Der tatsächliche Auszahlungsbetrag bemisst sich ausschließlich nach den durch Rechnung belegten Beträgen.
3.2 Antragstellung
Dem Antrag sind die Angebote der Lieferfirmen und ein Finanzierungsplan beizufügen.
3.3 Bewilligung und Auszahlung
Aufgrund des eingereichten Antrags wird den Antragstellern ein Zuwendungsbetrag in Aussicht gestellt. Die endgültige Bewilligung und Auszahlung des Kreiszuschusses erfolgt nach Vorlage einer quittierten Kostenrechnung (Verwendungsnachweis).
4. Förderung der Beschaffung von Sport- und Fitnessgeräten
Der Landkreis Marburg-Biedenkopf fördert die Ausstattung der Sportvereine und -verbände mit Sport und Fitnessgeräten, um einen wirkungsvollen Sportbetrieb zu gewährleisten und um das Angebot des Freizeitsportes zu vergrößern.
4.1 Förderungsfähige langlebige Sport- und Fitnessgeräte
Gefördert wird die Beschaffung von Sport- und Fitnessgeräten, die außerhalb des Schulsportes genutzt werden und deren Lebensdauer bei normaler Abnutzung mindestens drei Jahre beträgt.
Zuschüsse werden nur gewährt, wenn die Sportvereine und Sportverbände alle sonstigen Förderungsmöglichkeiten ausnutzen sowie angemessene Eigenleistungen erbringen, die Sport-und Fitnessgeräte noch im Bewilligungsjahr anschaffen und wenn die Gesamtfinanzierung gesichert und ein objektiver Bedarf vorhanden ist.
Gefördert werden nur Geräte, deren Einzelbeschaffungspreis mindestens 150 € beträgt.
Dabei können aber auch Anschaffungen im Sinne von „Sammelanschaffungen“ mit einem Gesamtwert von mindestens 150 € bezuschusst werden
Für die Beantragung von Landesmitteln gelten die Maßnahmenförderungs-Richtlinien des Landes Hessen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
4.2 Höhe des Zuschusses
Der Zuschuss beträgt bis zu 10 % der förderungsfähigen Kosten bei Anträgen, die an das Land Hessen gerichtet sind. Bei Anträgen, die nur an den Landkreis gerichtet sind, kann der Förderanteil in besonders begründbaren Fällen bis zu 25 % (bzw. 5 und in besonders begründbaren Fällen bis zu 12,5 % bei Vereinen aus der Universitätsstadt Marburg) der förderungsfähigen Kosten betragen. Als förderungsfähige Kosten gelten die in den Angeboten der Lieferfirmen bzw. im Verwendungsnachweis angegebenen und durch Rechnung belegten Beträge.
Sport- und Fitnessgeräte, deren Einzelanschaffungspreis über 2.500 € liegt, können mit einem Zuschuss von bis zu zehn Prozent der förderungsfähigen Kosten bezuschusst werden. Der Zuschuss beträgt jedoch mindestens 625 € und höchstens 2.500 €.
4.3 Antragstellung
Dem Antrag sind die Angebote der Lieferfirmen sowie ein Finanzierungsplan beizufügen.
4.4 Bewilligung und Auszahlung
Der tatsächliche Auszahlungsbetrag bemisst sich ausschließlich nach den durch Rechnung belegten Beträgen.
5. Förderung der Anstellung und Weiterbildung von Übungsleiterinnen / Übungsleitern, der Aus- und Weiterbildung von Organisations- und Jugendleiterinnen /-leitern
Der Landkreis Marburg-Biedenkopf fördert den Einsatz ausgebildeter Übungs-, Organisations- und Jugendleiterinnen / -leiter, um den Sportbetrieb in den Vereinen nach wirksamen Trainingsmethoden zu gestalten und die Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Vereinsverwaltung zu gewährleisten.
5.1 Anstellung von Übungsleiterinnen / -leitern, Organisationsleiterinnen / -leitern und Jugendleiterinnen / -leitern
Ziel der Förderung ist der Einsatz von ausgebildeten Übungsleiterinnen / Übungsleitern zur Durchführung von Übungsstunden in den zum Landessportbund Hessen gehörenden Vereinen im Landkreis Marburg-Biedenkopf.
Förderungsfähig ist die Beschäftigung von haupt- und nebenberuflichen Übungsleiterinnen / -leitern, Organisationsleiterinnen / -leitern und Jugendleiterinnen / -leitern.
5.1.1 Förderungsumfang
Für die Beschäftigung der Übungsleiterinnen / -leiter kann ein Kreiszuschuss von bis zu 25 % der förderungsfähigen Kosten gewährt werden, wenn der Verein eine Jugendabteilung unterhält.
Nach diesen Richtlinien werden gefördert:
- die Inhaber/-innen von gültigen Lizenzen der Landessportbünde und ihrer Verbände, sofern die Ausbildung nach den DOSB-Richtlinien erfolgt,
- staatlich geprüfte Turn-, Sport- und Gymnastiklehrerinnen / -lehrer,
- Sportstudentinnen / -studenten, die bereits sechs Semester Sport absolviert haben sowie Lehrer/-innen mit entsprechender Ausbildung.
Übungsleiterinnen / -leiter müssen im Rahmen des gültigen Übungsplanes beschäftigt werden. Die Höhe des Kreiszuschusses pro Übungsleiterin / -leiter wird aufgrund der im Haushaltsplan des Kreises zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel jährlich neu festgesetzt. Neu gegründete Vereine erhalten auf Antrag im laufenden Haushaltsjahr Kreiszuschüsse, sobald die notwendigen Nachweise erbracht sind.
5.1.2 Bewilligung und Auszahlung
Die Bewilligung und Auszahlung des Kreiszuschusses erfolgt nach Bewilligung der Förderungsmittel durch den Landessportbund aufgrund der vom Landessportbund anerkannten zuwendungsfähigen Übungsleiterstunden (diese Förderung der Sportvereine aus der Universitätsstadt Marburg wird von der Stadtverwaltung Marburg geregelt).
5.1.3 Verwendungsnachweise
Die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung ist auf einem Formblatt des Landessportbundes Hessen nachzuweisen.
Der Verwendungsnachweis ist bis zum 31.03. des folgenden Jahres dem Landessportbund Hessen über die Stadt/Gemeinde und den Landkreis (spätestens 15.03.) vorzulegen.
Kreiszuwendungen, die nicht entsprechend der Antragstellung verwandt wurden, sind zurückzuzahlen.
5.2 Aus- und Weiterbildung von qualifizierten und geprüften Organisations- und Jugendleiterinnen/-leitern sowie Übungsleiterinnen/-leitern der Sport treibenden Vereine
Für die Aus- und Weiterbildung von qualifizierten und geprüften Organisations- und Jugendleiterinnen /-leitern sowie Übungsleiterinnen/-leitern der Sport treibenden Vereine und Verbände können Zuschüsse gewährt werden.
5.2.1 Höhe des Zuschusses
Die Höhe des Zuschusses für die Aus- und Weiterbildung von Organisations- und Jugendleiterinnen / -leitern von Vereinen beträgt bis zu 25 % der anteiligen Kosten (bzw. 12,5 % bei Vereinen aus der Universitätsstadt Marburg), maximal jedoch 200 Euro.
5.2.2 Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung und Verwendungsnachweis
Der Antrag ist vom jeweiligen Verein oder Verband zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
- der Nachweis der Aus- bzw. Weiterbildung zur/zum qualifizierten und geprüften Organisations- und Jugendleiterin / -leiter,
- die Kostenabrechnung des Landessportbundes Hessen, der Hessischen Sportjugend bzw. des Fachverbandes.
Der Zuschuss wird nach der Aus- bzw. Weiterbildung bewilligt und ausgezahlt.
Als Verwendungsnachweis gelten die eingereichten Unterlagen.
6. Förderung von überörtlichen Sportveranstaltungen
Der Landkreis Marburg-Biedenkopf gewährt den Sportvereinen und -verbänden Zuschüsse für die Durchführung überörtlicher Sportveranstaltungen innerhalb des Kreisgebietes und für die Teilnahme an überörtlichen Sportveranstaltungen außerhalb des Kreisgebietes.
6.1 Durchführung überörtlicher Sportveranstaltungen
6.1.1 Voraussetzungen und Höhe des Zuschusses
Als Zuschuss kann gewährt werden:
- bis zu 200 € für überörtliche Sportveranstaltungen. Als überörtliche Veranstaltungen gelten hierbei Sportfeste, Meisterschaften für Einzelwettkämpfer und für Wettkampf-gemeinschaften, Schwimmfeste u. ä. auf Kreis- und Bezirks- bzw. Gau-Ebene ausgerichtete Sportveranstaltungen,
- bis zu 400 € für Hessische Meisterschaften,
- bis zu 800 € für Deutsche Meisterschaften und internationale Veranstaltungen.
Eine darüber hinaus gehende Förderung von Sportevents / Veranstaltungen von überregionaler Bedeutung, ist nach Einzelfallprüfung und in Abhängigkeit der bereitgestellten Haushaltsmittel, möglich.
6.1.2 Antragstellung
Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor Durchführung der Veranstaltung zu stellen. Eine Beschreibung der Veranstaltung, ein Kosten- und Finanzierungsplan sind beizufügen.
6.1.3 Bewilligung und Auszahlung
Der Zuschuss wird nach positiver Prüfung der vollständig vorgelegten Antragsunterlagen bewilligt und ausgezahlt.
6.1.4 Sonstige Hilfen
Der Fachdienst Partizipation, Ehrenamt und Sport berät im Rahmen seiner personellen Möglichkeiten die Sportvereine bei der Durchführung von überörtlichen Veranstaltungen sportfachlich und organisatorisch.
7. Talentförderung und Förderung des Leistungssports
Der Landkreis Marburg-Biedenkopf fördert den Leistungssport, da gerade diese Art der sportlichen Betätigung als Werbung zugunsten des Breitensports geeignet ist, sportliche Aktivitäten zu wecken.
7.1 Förderung der Vereine
7.1.1 Förderungsfähige Vereine
Zuschüsse können an Vereine gewährt werden, deren Einzelsportlerinnen / Einzelsportler oder Mannschaften sich für die Teilnahme an den hessischen, süddeutschen bzw. südwestdeutschen oder deutschen Meisterschaften qualifiziert haben.
Der Zuschuss dient der Förderung talentierter Sportlerinnen und Sportler in Leistungszentren, Trainings- oder Wettkampfgemeinschaften sowie in Vereinen zur Vorbereitung auf Meisterschaften.
Zuschussfähig sind die entsprechenden Fahrtkosten im Rahmen des Trainings- und Übungsbetriebes sowie Kosten für die Teilnahme an Lehrgängen.
7.1.2 Höhe des Zuschusses
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Individualität des Einzelfalles. Sie beträgt jedoch höchstens 50 % der zuschussfähigen Kosten und richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.
7.1.3 Antragstellung
Dem Antrag sind die notwendigen Unterlagen und Nachweise beizufügen.
7.1.4 Bewilligung und Auszahlung
Der Zuschuss wird nach positiver Prüfung der vorgelegten Antragsunterlagen bewilligt und ausgezahlt.
7.2 Förderung von Leistungszentren
Der Landkreis Marburg-Biedenkopf unterstützt die Einrichtung von Leistungszentren im Kreisgebiet.
Er stellt zu diesem Zweck jährlich einen Betrag zur Verfügung, dessen Höhe im jeweiligen Haushaltsplan bestimmt wird. Bis zum 31.03. des nachfolgenden Jahres hat der Träger des Leistungszentrums einen finanziellen und sachlichen Nachweis über die Verwendung des Zuschusses zu führen.
7.3 Förderung von Spitzensportlerinnen / Spitzensportlern
Spitzensportlerinnen / Spitzensportler mit oder ohne Behinderung, die einem Verein innerhalb des Kreisgebietes angehören und die sich für die Teilnahme an Olympischen Spielen, an Europa- und Weltmeisterschaften qualifiziert haben, erhalten auf Antrag eine zusätzliche individuelle Förderung. Die Höhe dieses Zuschusses wird nach den Umständen des Einzelfalles bemessen.
8. Förderung des Jugendsports
Der Landkreis Marburg-Biedenkopf betrachtet den Jugendsport als sinnvolle Ergänzung der sonstigen Jugendarbeit. Gerade die sportliche Betätigung ist in besonderem Maße in den Bereichen Prävention, Sozialkompetenz und Integration geeignet.
8.1 Jugendveranstaltungen der Sportvereine und -verbände
Für Veranstaltungen des Jugendsports, die einen sportlichen Charakter / Hintergrund aufweisen, können Zuschüsse gewährt werden.
Die in diesen Richtlinien unter Punkt 7 bereits getroffenen Regelungen über förderungsfähige Kosten, Höhe des Zuschusses, Antrag, Bewilligung und Auszahlung gelten entsprechend.
Für die Förderung von Tagesveranstaltungen, Lehrgängen, Seminaren und Freizeiten der Sportjugend mit sportlichem Charakter / Hintergrund gelten die Förderrichtlinien für Jugendverbände, -vereine und Jugendclubs entsprechend.
8.2 Internationale Begegnungen
Der Landkreis Marburg-Biedenkopf misst den internationalen Begegnungen der Sportjugend mit sportlichem Charakter / Hintergrund die gleiche Bedeutung zu wie den entsprechenden Veranstaltungen sonstiger Jugendgruppen.
Förderungsfähig sind internationale Begegnungen der sportlichen Jugend, wenn sie auf Einladung eines im Landkreis ansässigen Sportvereines oder auf Einladung eines ausländischen Sportvereines stattfinden und wenn ihre Dauer mindestens vier Tage beträgt. Die Begegnung muss überwiegend sportlicher Natur sein. Das ist in der Regel der Fall, wenn Jugendmannschaften Wettkämpfe austragen.
Für Gästegruppen beträgt der Zuschuss 2,50 € pro Tag und Teilnehmenden. Für die kreisangehörigen Teilnehmenden einer internationalen Begegnung im Ausland beträgt der Zuschuss 3,00 € pro Tag und Teilnehmenden.
In beiden Fällen wird der Zuschuss für mindestens 6 und höchstens 30 Teilnehmer im Alter von 6 bis 25 Jahren für höchstens drei Wochen gewährt.
Die Maßnahme sollte rechtzeitig beim Fachdienst Kultur und Sport angemeldet werden, damit entsprechende Haushaltsmittel bereitgestellt werden können.
Der Zuschuss wird nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Dem Verwendungsnachweis ist eine von den Teilnehmer/-innen eigenhändig unterschriebene
Teilnahmeliste mit Angabe der Geburtsdaten bzw. des Alters und des Wohnortes beizufügen.
Für Sportvereine aus der Universitätsstadt Marburg wird der hälftige Zuschuss gewährt.
9. Förderung des Sportkreises Marburg-Biedenkopf
Der Landkreis Marburg-Biedenkopf unterstützt nachdrücklich die Arbeit des Sportkreises Marburg-Biedenkopf. Sofern die Haushaltslage dies zulässt, fördert er auf Antrag die Geschäftsstelle des Sportkreises für einzelne durchgeführte Projekte / Maßnahmen.
Über die Höhe des Zuschusses wird nach Art und Umfang des Projekts / der Maßnahme im Wege der Einzelfallprüfung entschieden.
Über die durchgeführten Maßnahmen hat der Sportkreis am Jahresende einen finanziellen und sachlichen Nachweis vorzulegen.
10. Koordination des Schulsports
Der Landkreis Marburg-Biedenkopf kann im Einzelfall im Zuständigkeitsbereich seiner Schulträgerschaft Aufwendungen für die Schulsportkoordination, die nicht durch den Schuletat gedeckt sind, auf Antrag mit einem Zuschuss unterstützen. Die Höhe dieses Zuschusses richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.
Den Koordinatoren obliegen folgende zuschussfähigen Aufgaben:
- Beratung der Schulen in Fragen des obligatorischen und fakultativen Sportunterrichtes,
- Planung und Organisation von Fortbildungsveranstaltungen und Tagungen,
- Beratung der Schulträger in Fragen des Schulsportes, insbesondere bei der Planung, dem Bau, der Ausstattung, der Unterhaltung und Nutzung von Sportanlagen,
- Aufbau und Abstimmung überschulischer Leistungsgruppen und Gruppen für kompensatorischen Sportunterricht im Rahmen des Aktionsprogrammes "Talentsuche / Talentförderung“
- Herstellung von Kontakten zu Jugend-, Sport- und Gesundheitsämtern, Sportvereinen, Sportverbänden sowie zu den Trägern der Ausbildungsstätten,
- Planung und Durchführung von Schulsportveranstaltungen und Wettkämpfen auf Kreisebene.
- Durchführung von Sichtungsveranstaltungen in Grundschulen
11. Behinderten- und Rehabilitationssport
Mit dem Behinderten- und Rehabilitationssport (Rehasport) sollen Menschen mit Beeinträchtigungen und Gesundheitsgefährdete für eine sportliche Betätigung gewonnen werden.
Durch geeignete Förderungsmaßnahmen sollen die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen werden. Der Landkreis Marburg-Biedenkopf hat, um auch auf kommunaler Ebene eine wirksame Förderung des Behinderten- und Rehasports herbeizuführen, folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Sportvereine, die über die notwendige personelle und sachliche Ausstattung verfügen, anzuregen und in ihrem Bemühen zu unterstützen, Übungsgruppen für Behinderte und
Gesundheitsgefährdete zu erweitern oder aufzubauen; in diesem Zusammenhang kommt der Berücksichtigung der Belange der Behinderten beim Um- und Neubau und bei der Erweiterung von Sportstätten besondere Bedeutung zu, - in Zusammenarbeit mit den Sportvereinen die Ausbildung von Übungsleiterinnen / -leiter für den Behinderten- und Rehasport zu fördern.
Der Landkreis Marburg-Biedenkopf fördert die sportliche Betätigung von Behinderten- und Rehabilitationssport u. a. durch die Bereitstellung von Sportstätten oder finanzielle Zuwendungen für die Schwimmbad-Benutzung.
Der Zuschuss für das Therapiebaden beträgt 13 Euro / Tag bei bis zu 50 abgerechneten Kurstagen pro Jahr und Verein, bei über 50 abgerechneten Kurstagen pro Jahr beträgt er 6,50 Euro. Diese sind durch Kostennachweise zu belegen.
Für den behindertengerechten Umbau von vereinseigenen Sportstätten kann über den unter 2.2 genannten Zuschuss bei Bedarf und gesicherter Haushaltslage ein weiterer Zuschuss in Höhe von bis zu 5 % (2,5 % bei Marburger Vereinen) gewährt werden.
12. Förderung des Breitensports
Das sportliche Angebot im Bereich des Breiten- und Freizeitsports kann vom Landkreis projektbezogen gefördert werden. Der Landkreis Marburg-Biedenkopf kann diese Aktionen mit finanziellen Mitteln unterstützen.
13. Zusammenarbeit in der Gesundheitsprävention
Im Zusammenhang mit der Gesundheitsprävention arbeitet der Fachdienst Partizipation, Ehrenamt und Sport eng mit anderen Organisationseinheiten der Verwaltung zusammen, um Angebotsverbesserungen für den Landkreis zu generieren.
14. Neugründung von Vereinen und Abteilungen
Der Landkreis Marburg-Biedenkopf unterstützt die Neugründung von Sportvereinen und die Anmeldung von neuen Sportabteilungen bei den Sportfachverbänden.
Als Starthilfe kann auf schriftlichen Antrag ein Betrag von bis zu 500 € bei Vereinsgründung und 100 € bei Abteilungseinrichtung zur Verfügung gestellt werden. Dem Antrag ist ein Nachweis über die Gründung beizufügen.
Der Nachweis wird durch folgende Unterlagen erbracht:
- Abschrift bzw. Fotokopie der Anmeldung beim jeweiligen Fachverband und beim Landessportbund,
- Abschrift bzw. Fotokopie der Satzung bei Neugründung eines Vereines.
15. Sportförderung durch Benutzung kreiseigener Sportstätten
Der Landkreis Marburg-Biedenkopf stellt die kreiseigenen Schulsportstätten den Sportvereinen und anderen Interessengruppen für die Sportausübung, Trainingseinheiten bzw. laufendes Training, unentgeltlich zur Verfügung.
Ausgenommen hiervon werden Sportveranstaltungen, die auf eine kommerzielle Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Durch diese Maßnahme wird nicht nur eine vollständige Ausnutzung der Sportanlagen gewährleistet, sondern zugleich eine Förderungsleistung erbracht, die sowohl dem Breiten- als auch dem Freizeitsport in großem Umfange zugutekommt. Die Belange der schulisch verantworteten Sportaktivitäten sind hierbei vorrangig zu berücksichtigen.
Die einzelnen Voraussetzungen einer Benutzung sind aus den Richtlinien über "Vergabe und Nutzung kreiseigener Sportstätten des Landkreises Marburg-Biedenkopf" zu ersehen.
16. Sport im Fokus - Ehrungen und Einblicke, inklusive Ehrung von verdienten Sportmitarbeiterinnen / Sportmitarbeitern
Der Landkreis Marburg-Biedenkopf verleiht Auszeichnungen alljährlich an Sportlerinnen, Sportler und Personen aus dem Kreisgebiet, die sich besonders verdient gemacht haben,
- für besondere sportliche Leistungen,
- für besondere Verdienste um die Förderung des Sportes
gemäß besonderer Richtlinien.
Links und Downloads
Diese Fassung wurde am 18.12.2020 vom Kreistag verabschiedet