Aufgrund §§ 28 Absatz 1 Satz 1, 28a Absatz 7 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 und 9, 32 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), §§ 2 Absatz 2 Nr. 1, 4 Absatz 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 992), § 27 Absatz 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (CoSchuV) vom 24. November 2021 in der Fassung der am 17. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen durch die Fünfte Verordnung zur Anpassung der Coronavirus-Schutzverordnung vom 15. Januar 2022 (GVBl. S. 57) sowie § 35 Satz 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570),
ordnen wir zum Schutz der Bevölkerung des Landkreises Marburg-Biedenkopf vor dem ansteckenden Erreger SARS-CoV-2 Folgendes an:
1. Der Konsum von Alkohol ist an folgenden öffentlichen Orten im Landkreis Marburg-Biedenkopf untersagt:
Universitätsstadt Marburg:
- Lahnterrassen
- Elisabeth-Blochmann-Platz
- Gerhard-Jahn-Platz
- Vorplatz Erwin-Piscator-Haus
- Vorplatz Hauptbahnof samt Busbahnhof
- Schlosspark
- „Dallesplatz“
- Schülerpark
- Northampton-Park
- Lahnvorland / Lahnauen von Südspange (L3125) bis Afföllerwiesen/Heinrich-Pöttner-Brücke
- Alter Botanischer Garten
- Hanno-Drechsler-Platz
- Untergasse
- Steinweg
- Neustadt
- Wettergasse
- Marktgasse
- Markt
- Ritterstraße
- Schloßtreppe
- Schloßsteig
- Nikolaistraße
- Lutherischer Kirchhof
- Barfüßerstraße
- Heumarkt
- Augustinergasse
- Hofstatt
- Hirschberg
- Reitgasse
- Renthof
- Pilgrimstein
- Rudolphsplatz
- Firmaneiplatz
- Christa-Czempiel-Platz
- Ortenbergsteg
Stadt Stadtallendorf:
- Bahnhofsvorplatz (Am Bahnhof inkl. Kreisverkehrsplatz)
- Bahnunterführung inkl. Vorplatz Niederkleiner Straße zwischen Einkaufszentrum Herrenwaldstraße 4b und Niederkleiner Straße 1
- Aufbauplatz Niederkleiner Straße (Shell Tankstelle Niederkleiner Straße 4 bis Volksbank / Niederkleiner Straße 1 bis Schulstraße 2b, Polizei)
- Niederkleiner Straße Hausnummer 39 / Einmündung Iglauer Weg bis Niederkleiner Straße 49c Altat-Markt / beide Straßenseiten
- Heinz-Lang-Park von der Waldstraße bis zum Gelände des Herrenwaldstadions und vom Stadionweg bis zur Herrenwaldstraße
- Waldstraße beide Straßenseiten
- Marktstraße / Am Markt / Rathausgasse / Am Hallenbad (Fußgängerzone)
Stadt Neustadt:
- Marktstraße (von Haus-Nr. 1 bis Einmündungsbereich Marburger Straße)
- Marktplatz
- Bahnhofstraße (von Haus-Nr. 1 bis 26)
- Bahnhofsumfeld (Bereich zwischen Bahnhofstraße, Bahnhofsvorplatz und Straße „Im Hattenrod“)
- Parkplatz am Freibad, Allee 5
Stadt Wetter/Hessen:
- Aueweg 2-17 (von Beginn/ab Bahnhofstraße bis zur Fußgängerbrücke Höhe Stadthalle)
2. In folgenden Örtlichkeiten im Landkreis Marburg-Biedenkopf ist in der Zeit von 07:00 bis 23:00 Uhr eine medizinische Maske zu tragen:
Universitätsstadt Marburg:
- Steinweg
- Neustadt
- Wettergasse
- Marktgasse
- Markt
- Aulgasse
- Langgasse
- Ritterstraße
- Schloßtreppe
- Schloßsteig
- Nikolaistraße
- Lutherischer Kirchhof
- Barfüßerstraße
- Heumarkt
- Am Plan
- Untergasse
- Augustinergasse
- Hanno-Drechsler-Platz
- Hofstatt
- Hirschberg
- Reitgasse
- Renthof
- Gerhard-Jahn-Platz
- Elisabeth-Blochmann-Platz
- Firmaneiplatz
Stadt Kirchhain:
Bahnhofsvorplatz
- Am Bahnhof (ab den öffentlichen Kurzzeit-Parkplätzen)
- Feldweg (ab dem Fußgängerüberweg am Kreisel)
- Römerstraße (ab dem Fußgängerüberweg am Kreisel)
Fußgängerzone
- Bahnhofstraße und angrenzende Straßen, die als Fußgängerzone (i.S. der Straßenverkehrsordnung) beschildert sind
Marktplatz
- Marktplatz (von der Brießelstraße bis zur Straße Auf dem Groth/ Unterm Groth
Stadt Neustadt:
- Marktstraße (von Haus-Nr.1 bis Einmündungsbereich Marburger Straße)
- Marktplatz
Stadt Wetter/Hessen:
- ALDI (Am Untertor 6-8)
- Rewe Markt und Rewe Getränkemarkt (An der Bleiche 1 und 2)
Ausnahmen von der Maskenpflicht nach § 2 Absatz 2 CoSchuV bleiben von dieser Anordnung unberührt. Ferner darf die medizinische Maske kurzzeitig zum Verzehr von Nahrungsmitteln und Getränken sowie zum Konsum von Tabakwaren an Ort und Stelle abgesetzt werden soweit ein Mindestabstand von 1,50 Metern zu Personen nicht unterschritten wird, denen ein gemeinsamer Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Absatz 2 CoSchuV nicht erlaubt ist, oder wenn eine geeignete Trennvorrichtung vorhanden ist.
3. Diese Anordnung tritt am 19. Januar 2022 in Kraft. Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz für den Landkreis Marburg-Biedenkopf den Schwellenwert von 350 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschreitet, tritt sie am darauf folgenden Tag, ansonsten mit Ablauf des 10. Februar 2022 außer Kraft. Änderungen und eine Verlängerung bleiben vorbehalten.
Begründung:
Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG hat die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a genannten, zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Aus § 28a Absätze 1 und 7 IfSG ergeben sich spezielle, aber nicht abschließende, Schutzmaßnahmen, die im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag getroffen werden können. Zwar hat der Deutsche Bundestag seine Feststellung, dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vorliegt, nicht verlängert, jedoch hat der Hessische Landtag am 7. Dezember 2021 festgestellt, dass die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) im Bundesland Hessen besteht und die sog. Vierte Welle der Corona-Pandemie das Gesundheitssystem erkennbar an die Grenzen seiner Belastbarkeit führt. Mit dieser Beschlussfassung nach § 28a Absatz 8 IfSG hat der Hessische Landtag die grundsätzliche Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 des § 28a IfSG und damit die Möglichkeit zu weiteren Beschränkungen in Hessen eröffnet, insbesondere die für den vorliegenden Zusammenhang maßgebliche und in § 28a Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 vorgesehene Maskenpflicht sowie das in Nr. 9 enthaltene Alkoholkosumverbot für bestimmte öffentliche Bereiche. Unbeschadet dessen - also ohne die vorgenannten Feststellungen - ermöglicht § 28a Absatz 7 Satz 1 Nr. 3 IfSG als Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz).
Von dieser Ermächtigung hat die Hessische Landesregierung gemäß § 32 Satz 1 IfSG Gebrauch gemacht und in der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (CoSchuV) in der aktuellen Fassung in § 27 Absatz 1 Nr. 1 und 2 als besondere regionale Schutzmaßnahmen u. a. Folgendes geregelt:
Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 350, so gilt ab dem nächsten Tag:
- der Konsum von Alkohol an publikumsträchtigen öffentlichen Orten ist untersagt; die jeweiligen Orte werden von den örtlich zuständigen Behörden bestimmt,
- § 2 gilt mit der Maßgabe, dass eine medizinische Maske auch in Einkaufszentren und Fußgängerzonen zu tragen ist; die jeweiligen Orte werden von den örtlich zuständigen Behörden bestimmt.
Da auf der Grundlage der Veröffentlichungen durch das Robert Koch-Institut (RKI) für den Landkreis Marburg-Biedenkopf die Sieben-Tage-Inzidenz den maßgeblichen Schwellenwert von 350 an drei aufeinanderfolgenden Tagen (am 14.01.2022 mit 380,2, am 15. Januar 2022 mit 429,0 und am 16. Januar 2022 mit 465,2) überschritten hat, erfolgt in Umsetzung des Auftrags des Landesverordnungsgebers und in Abstimmung mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden für das Kreisgebiet durch Ziffern 1 und 2 dieser Verfügung eine Konkretisierung des durch § 27 Absatz 1 Nr. 1 und 2 CoSchuV verordneten Alkoholkonsumverbots an bestimmten öffentlichen Orten sowie der Maskenpflicht für die dort genannten Örtlichkeiten.
Hinsichtlich Ziffer 1 wird darauf hingewiesen, dass durch das angeordnete Alkoholkonsumverbot nicht die Außengastronomie - sofern zulässig - erfasst wird.
Zu Ziffer 2 ist ergänzend auszuführen, dass medizinische Maske im Sinne dieser Verfügung eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil ist (vgl. § 2 Absatz 1 CoSchuV).
Weiterhin ist zur Klarstellung darauf hinzuweisen, dass eine medizinische Maske im vorgenannten Sinn ohnehin schon aufgrund von § 2 Absatz 1 CoSchuV u. a. zu tragen ist in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude (Nr. 1), in innenliegenden Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, von Direktverkaufsstellen vom Hersteller oder Erzeuger, des Lebensmittelhandwerks sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und vergleichbaren Einrichtungen (Nr. 6), in innenliegenden Publikumsbereichen von Dienstleistungsbetrieben und vergleichbaren Einrichtungen (Nr. 7) sowie generell in Gedrängesituationen, wenn ein Mindestabstand von 1,50 Metern zu Personen anderer Haushalte nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Warteschlangen (Nr. 2). Durch die vorliegende Anordnung wird daher insbesondere der Außenbereich der unter Ziffer 2 genannten Örtlichkeiten erfasst und damit die Maskenpflicht erweitert.
Mit der zeitlichen Beschränkung in Ziffer 2 auf die Zeit von 7:00 bis 23:00 Uhr wird dem Umstand Rechnung getragen, dass während des nicht erfassten Zeitraums mit einer starken Frequentierung der angebebenen Örtlichkeiten nicht zu rechnen ist und von daher eine entsprechende Anordnung im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht erforderlich sein dürfte.
Die Ausnahmen von der Maskenpflicht orientieren sich an den in § 2 Absatz 2 CoSchuV vorgesehenen Ausnahmen von der Maskenpflicht. Zudem sind weitere Ausnahmen für die Aufnahme von Speisen, Getränken und Tabakwaren aufgenommen worden.
Durch Ziffer 3 wird das Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung gem. § 41 Absatz 4 Satz 4 HVwVfG auf den 19. Januar 2022 bestimmt. Das Außerkraftreten mit Ablauf des 10. Februar 2022 orientiert sich an der Laufzeit der aktuellen CoSchuV bzw. an der Regelung in § 27 Absatz 2 CoSchuV, wonach die Anwendung von § 27 Absatz 1 ab dem nächsten Tag endet, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz nach den Feststellungen des RKI für den Landkreis den Schwellenwert von 350 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschreitet. Ein Änderungs- und Verlängerungsvorbehalt war aufzunehmen, um auf Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen oder des Infektionsgeschehens im Landkreis reagieren zu können.
Die Zuständigkeit des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf zum Erlass dieser Anordnung ergibt sich aus §§ 2 Absatz 2 Nr. 1, 4 Absatz 1 Satz 1 HGöGD, § 27 Absatz 1 Nr. 1 und 2 CoSchuV.
Da diese Anordnung als Allgemeinverfügung erlassen wird und von der Anordnung alle Personen betroffen sind, die sich im Landkreis Marburg-Biedenkopf aufhalten, wird von einer vorherigen Anhörung gem. § 28 Absatz 2 Nr. 4 HVwVfG abgesehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht in Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, erhoben werden.
Hinweise:
Eine Anfechtungsklage gegen diese Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Absatz 3, 16 Absatz 8 IfSG).
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen in dieser sofort vollziehbaren Verfügung können nach § 73 Absatz 1a Nr. 6, Nr. 24 IfSG, § 30 Nr. 23 a) und b) CoSchuV Ordnungswidrigkeiten darstellen.
Für den Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf:
gez. Marian Zachow Erster Kreisbeigeordneter |
gez. Klaus Weber Kreisbeigeordneter |