Aufgrund §§ 28, 28a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 327470), § 27 Absatz 2 der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV) vom 22. Juni 2021 (GVBl. S.282) in der Fassung der Änderung durch Art. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzverordnung vom 17. August 2021 (GVBl. S. 386), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310) sowie § 35 S. 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570)
ordnen wir zum Schutz der Bevölkerung des Landkreises Marburg-Biedenkopf vor dem ansteckenden Erreger SARS-CoV-2 an:
1. Ein Negativnachweis im Sinne von § 3 CoSchuV ist erforderlich:
a) für Teilnehmende bzw. Besucherinnen und Besucher zum Einlass bei Zusammenkünften, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangeboten nach § 16 Absatz 1 CoSchuV in geschlossenen Räumen,
b) für Besucherinnen und Besucher zum Einlass in Behinderteneinrichtungen,
c) für Gäste zum Einlass in innenliegende Publikumsbereiche von gastronomischen Einrichtungen,
d) für Gäste zum Einlass in Spielbanken, Spielhallen und ähnliche Einrichtungen sowie Wettvermittlungsstellen,
e) für Gäste bzw. Besucherinnen und Besucher zum Einlass in Innenräume von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Innenräume von Sportstätten (Fitnessstudios, Hallenbäder oder Sporthallen). Letzteres gilt nicht für Innenräume von Sportstätten zur Ausübung von Spitzen- und Profisport,
f) für Gäste in Übernachtungsbetrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen bei der Anreise und bei längeren Aufenthalten zweimal pro Woche,
g) für Kundinnen und Kunden bei Erbringung körpernaher Dienstleistungen.
2. Ausnahmen von den vorstehenden Anordnungen können zur Vermeidung besonderer Härten von der zuständigen Behörde erteilt werden.
3. Für Veranstaltungen, Kulturangebote und größere Zusammenkünfte wird die Teilnehmerzahl auf 500 Personen im Freien und 250 Personen in Innenräumen (zuzüglich geimpfte oder genesene Personen) begrenzt. Dies gilt auch für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen. Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl gestatten.
4. Für Gedrängesituationen, in denen die Mindestabstände nicht zuverlässig eingehalten werden können, besteht eine generelle Pflicht zum Tragen medizinischer Masken
5. Diese Anordnung tritt am 31. August 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 16. September 2021. Eine Verlängerung und Änderungen bleiben vorbehalten.
6. Mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung wird die 18. Allgemeinverfügung des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 25. August 2021 aufgehoben.
Begründung:
Zunächst ist klarzustellen, dass es sich bei den Anordnungen unter den Ziffern 1, 3 und 4 um eine Erweiterung der sich unmittelbar aus der Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) ergebenden Regelungen handelt.
Die Ziffern 1 und 3 erweitern die Regelungen für Veranstaltungen und andere Zusammenkünfte mit mehr als 25 Teilnehmenden sowie den Besuch oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen und körpernahen Dienstleistungen. Ziffer 4 betrifft insbesondere Bereiche im öffentlichen Raum, an denen nicht ohnehin schon eine Verpflichtung zum Tragen medizinischer Masken besteht.
Grund für die getroffenen Regelungen ist die ansteigende Infektionslage im Landkreis Marburg-Biedenkopf.
Rechtsgrundlage für die Anordnungen in den Ziffern 1, 3 und 4 dieser Allgemeinverfügung sind §§ 28 Absatz 1 Satz 1, 28a IfSG, § 27 Absatz 2 CoSchuV.
Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 1. Halbsatz IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheidende/Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass eine Verstorbene/ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheidende/Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde u. a. Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken. Weiterhin sind notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zum Zwecke der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in § 28a IfSG (nicht abschließend) aufgezählt. Für die Anordnungen unter Ziffern 1, 3 und 4 dieser Verfügung wird auf § 28a Absatz 1 Nummern 2, 5, 6, 7, 8, 12, 13, 14 und 15 verwiesen.
Die Ermächtigung zum Erlass bestimmter Maßnahmen bzw. Beschränkungen ist geknüpft an die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag. Mit Beschluss vom 25. März 2020 stellte der Deutsche Bundestag die epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG fest. Das Fortbestehen dieser epidemischen Lage hat der Bundestag zuletzt am 25. August 2021 für weitere drei Monate festgestellt.
Durch § 32 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Hiervon hat das Land Hessen durch den Erlass der CoSchuV Gebrauch gemacht und in § 27 Absatz 2 CoSchuV geregelt, dass die örtlich zuständigen Behörden befugt bleiben, unter Beachtung des „Präventions- und Eskalationskonzepts zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen“ (Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2), auch über die CoSchuV hinausgehende Maßnahmen anzuordnen. Durch gemeinsamen Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport sowie des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration vom 17. August 2021 wurde der Landkreis Marburg-Biedenkopf angewiesen, bestimmte Maßnahmen gemäß vorgenanntem Präventions-und Eskalationskonzept abhängig von der Neuinfektion pro 100.000 Einwohnern und Einwohnerinnen innerhalb der vergangenen sieben Tage (7-Tages-Inzidenz) per Allgemeinverfügung anzuordnen.
Maßstab für die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis Marburg-Biedenkopf ist die vom Robert-Koch-Institut (RKI) täglich veröffentlichte 7-Tages-Inzidenz für den Landkreis. Diese lag am Freitag, 27. August 2021 mit 52,1 erstmals seit Ende der 3. Welle wieder über dem Schwellenwert von 50. Seitdem ist der Wert weiter angestiegen und lag am 30. August 2021 (Stand 03:14 Uhr) bei 54,9.
Am 31.08.2021 veröffentlichte das RKI (Stand 03:15) zwar lediglich eine 7-Tages-Inzidenz für den Landkreis Marburg-Biedenkopf von 37,8. Der Grund für diesen deutlichen Rückgang liegt jedoch nicht in einem tatsächlichen Rückgang des Infektionsgeschehens begründet, sondern vielmehr in technischen Problemen bei der Übermittlung der bestätigten Fälle an das RKI. Dies ergibt sich aus den vom Gesundheitsamt des Landkreises Marburg-Biedenkopf gemeldeten Infektionszahlen, aus denen sich eine 7-Tages-Inzidenz von 54,8 errechnet. Es ist daher prognostisch davon auszugehen, dass die 7-Tages-Inzidenz auch - trotz des kurzfristigen Unterschreitens des Grenzwertes bei der maßgeblichen, vom RKI veröffentlichten 7-Tages-Inzidenz - längerfristig über dem Wert von 50 liegen wird.
Der Landkreis Marburg-Biedenkopf befindet sich daher auch aktuell in der 3. Stufe (orange) des Präventions-und Eskalationskonzepts SARS-CoV-2.
Da zudem von einem weiteren Anstieg der COVID-19 Fälle im Landkreis Marburg-Biedenkopf auszugehen ist und weiterhin die gemeldeten Fälle im Landkreis Marburg-Biedenkopf verteilt bzw. diffus auftreten, es sich also um kein eng lokalisiertes oder klar eingrenzbares, eindämmbares Infektionsgeschehen handelt, sind nach § 28a Absatz 3 Satz 5 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens zu ergreifen.
Aufgrund dieser Sachlage sieht sich der Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf als nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und § 5 Absatz 1 HGöGD zuständige Gesundheitsbehörde dazu veranlasst, unter Beachtung der vorgenannten Regelungen die unter den Ziffern 1, 3 und 4 angeordneten Schutzmaßnahmen zu treffen, um einer weiteren flächendeckenden Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 und der damit einhergehenden Gefahr zahlreicher schwerer, ggf. auch tödlicher, Krankheitsverläufe und einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems wirksam vorzubeugen und entgegenzuwirken.
Durch den angeführten Erlass vom 17. August 2021 wurden die im Präventions-und Eskalationskonzept SARS-CoV-2 getroffenen Festlegungen für den Landkreis Marburg-Biedenkopf für verbindlich erklärt, so dass das Entschließungs- und Auswahlermessen des Kreisausschusses eingeschränkt und die anzuordnenden Maßnahmen konkretisiert werden. Die unter den Ziffern 1, 3 und 4 angeordneten Maßnahmen beruhen daher auf den verbindlichen Erlassvorgaben, werden aber gleichwohl vom Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens aufgrund des weiteren Wiederanstiegs der Infektionszahlen im Landkreis zum Ende der Sommerferien als geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens im Landkreis angesehen.
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Die Infektionslage verschärft sich aktuell im gesamten Bundesgebiet, vor allem infolge der Durchsetzung der ansteckenderen Delta-Variante, die beispielsweise in Großbritannien und Israel zu einem erheblichen Wiederanstieg der Infektionszahlen trotz höherer Impfquote geführt hat. Hinzu kommen Reiserückkehrende und der Beginn des neuen Schuljahres nach den Sommerferien.
Im Landkreis Marburg-Biedenkopf ist der Anstieg der Infektionszahlen ebenfalls gegeben. Am 04. August 2021 lag die Zahl der aktiven bestätigten Fälle noch bei 41, die Zahl der für diesen Tag gemeldeten Neuinfektionen bei 5 und die vom RKI angegebene 7-Tages-Inzidenz bei 7,9.
Seitdem hat sich die Zahl der aktiven Fälle mehr als verfünffacht und liegt (Stand 30. August 2021) aktuell bei 208.
Der sog. R-Wert, also der Wert, der die Zahl beschreibt, wie viele Menschen eine infizierte Person im Mittel ansteckt, liegt weiterhin dauerhaft deutlich über 1.
Aufgrund dessen ist ein weiterer Anstieg von Infektionen im Landkreis Marburg-Biedenkopf zu erwarten, dem mit umfassenden geeigneten Maßnahmen entgegenzutreten ist.
Weiterhin ist ein Anstieg der Zahl der Personen festzustellen, die nach einer Infektion einer Krankenhausbehandlung bedürfen. Am 04. August 2021 bedurften noch keine Personen einer Krankenhausbehandlung.
Mittlerweile befinden sich (Stand 30. August 2021) 6 Personen aufgrund einer COVID-19-Erkrankung in stationärer Behandlung, von denen 5 Personen intensivmedizinisch behandelt und beatmet werden müssen.
Trotz der bislang erreichten Impffortschritte ist die Bevölkerung im Landkreis – wie auch im Bundesgebiet - von einer sog. Herdenimmunität noch weit entfernt.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass immer dann, wenn eine Vielzahl von Personen zusammenkommt, das Risiko einer Virusübertragung besonders hoch ist. Dies gilt insbesondere für Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen und besonders, wenn die anwesenden Personen ein vertrautes Verhältnis zueinander haben, zeigt sich ein erhöhtes Infektionsrisiko. Dies trifft auf die in Ziffer 1 a bis f aufgeführten Sachverhalte zu, weshalb mit einem Negativnachweis nach § 3 CoSchuV das Infektionsrisiko während des Zusammentreffens von Personen erheblich reduziert werden kann.
Zudem gestaltet sich die Kontaktnachverfolgung in Fällen der Zusammenkunft von vielen Personen schwierig. Die Anordnung eines Negativnachweises im Sinne von § 3 CoSchuV – also eines Impf- oder Genesenennachweises oder eines negativen Testergebnisses (sog. „3-G-Regel“) - und die Begrenzung der Teilnehmerzahl bei größeren Veranstaltungen und Zusammenkünften, d. h. mit über 25 Teilnehmenden, sind deshalb geeignete und erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung eines weiteren Anstiegs von Infektionen im Landkreis.
Aufgrund der körperlichen Nähe bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen (Ziffer 1 g) besteht ein erhöhtes Schutzbedürfnis für Dienstleister wie Dienstleistungsempfänger, so dass auch hier ein Negativnachweis im Sinne des § 3 CoSchuV eine geeignete und erforderliche Maßnahme darstellt, um einen Infektionsanstieg zu vermeiden.
Es ist bekannt, dass beim Unterschreiten der gebotenen Mindestabstände in Gedrängesituationen besonders in geschlossenen Räumen, aber auch im Freien, das Risiko einer Ansteckung erhöht ist. Wenn diese Gedrängesituationen auf öffentlichen Verkehrsflächen, Straßen, Wegen oder Plätzen sowie anderen öffentlich und ohne weitere Beschränkungen zugänglichen Orten entstehen, an denen keine Erfassung der Kontaktdaten erfolgt (beispielsweise an Bushaltestellen oder auf zumindest zeitweise stark frequentierten Straßen, Wegen und Plätzen), wird bei einer Ansteckung die Nachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten erheblich erschwert. Dem kann mit der unter Ziffer 4 getroffenen Anordnung zum generellen Tragen medizinischer Masken in Gedrängesituationen entgegengewirkt werden. Das Tragen medizinischer Masken reduziert die Gefahr einer Übertragung des Virus, so dass auch diese Maßnahme zur Verhinderung des weiteren Anstiegs des Infektionsgeschehens geeignet und erforderlich ist.
Dem Kreisausschuss ist durchaus bewusst, dass durch die angeordneten Maßnahmen in Grundrechte eingegriffen wird. Andererseits haben staatliche und kommunale Behörden die Verpflichtung das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) zu schützen. Dies wird auch durch § 28a Absatz 3 Satz 1 IfSG verdeutlicht, wonach Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach § 28a Absatz 1 i.V.m. § 28 Absatz 1 IfSG insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten sind. Aufgrund der überragenden Bedeutung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit und seiner Gefährdung aufgrund der aktuellen pandemischen Lage im Landkreis, hält der Kreisausschuss zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung des Landkreises Marburg-Biedenkopf vor dem ansteckenden Erreger SARS-CoV-2 die angeordneten Maßnahmen nicht nur für geeignet und erforderlich, sondern in Abwägung mit der vergleichsweise geringen Intensität des Eingriffs in Grundrechtspositionen der von den Ziffern 1, 3 und 4 Betroffenen auch für angemessen.
Zusammenkünfte bzw. ein Zugang zu Veranstaltungen, Einrichtungen und körpernahen Dienstleistungen werden durch die Anordnungen in Ziffer 1 nicht ausgeschlossen, sondern es werden nur die Modalitäten des Zugangs geregelt und die Anzahl der Teilnehmenden durch Ziffer 3 begrenzt, die nicht genesen oder vollständig geimpft im Sinne des § 2 Nummern 2 und 3 bzw. Nummern 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind.
Die bereits in anderen Bereichen des öffentlichen Lebens bestehende Pflicht zum Tragen medizinischer Masken wird nicht zeitlich unbeschränkt für den gesamten öffentlichen Raum oder dauerhaft für bestimmte Orte sondern nur situativ angeordnet. Sie wird auf Gedrängesituationen ausgeweitet, in denen aufgrund starker Fußgängerströme oder Menschenansammlungen wie beispielsweise in Fußgängerzonen, vor Geschäften oder im Zusammenhang mit dem öffentlichen Nahverkehr sowie auf Straßen, Wegen oder Plätzen mit hohem Fußgängeraufkommen der Mindestabstand von 1,50 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
Im Übrigen sind die getroffenen Maßnahmen bis zum 16.9.2021 befristet. Ausnahmen von der Negativnachweispflicht können zur Vermeidung besonderer Härten von der zuständigen Behörde (Gesundheitsamt des Landkreises Marburg-Biedenkopf) nach Ziffer 2 erteilt werden. Entsprechendes gilt für die ausnahmsweise Gestattung von Veranstaltungen, welche die in Ziffer 3 geregelte Teilnehmerzahl übersteigen.
Die zeitliche Befristung bis zum 16.9.2021 in Ziffer 5 beruht auf der entsprechenden Befristung der CoSchuV. Für den Fall, dass die CoSchuV über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert wird, war ein Verlängerungsvorbehalt aufzunehmen. Ein Änderungsbedarf kann sich aus einer Veränderung der Infektionslage im Landkreis Marburg-Biedenkopf ergeben.
Die Aufhebung der 18. Allgemeinverfügung des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 25.08.2021 in Ziffer 6 erfolgt, weil wegen Überschreitens des Schwellenwerts der 7-Tages-Inzidenz von 50 weitergehende Schutzmaßnahmen erforderlich wurden und die ursprünglich in der Allgemeinverfügung vom 25. August 2021 enthaltenen Regelungen in die vorliegende Allgemeinverfügung übernommen wurden.
Die Zuständigkeit des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf zum Erlass dieser Anordnung ergibt sich aus §§ 2 Absatz 2 Nummer 1, 5 Absatz 1 HGöGD, § 27 Absatz 2 CoSchuV.
Da die Anordnungen in dieser Verfügung als Allgemeinverfügung erlassen werden und von der Anordnung alle Personen betroffen sind, die sich im Landkreis Marburg-Biedenkopf aufhalten, wird von einer Anhörung gem. § 28 Absatz 2 Nummer 4 HVwVfG abgesehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht in Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, erhoben werden.
Hinweise:
Eine Anfechtungsklage gegen diese Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Absatz 3, 16 Absatz 8 IfSG).
Für den Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf:
gez. Marian Zachow |
gez. Klaus Weber |