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Haushaltssatzung Landkreis Marburg-Biedenkopf für das Haushaltsjahr 2021

19.05.2021

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landkreises Marburg-Biedenkopf für das Haushaltsjahr 2021 nebst Genehmigung der Aufsichtsbehörde vom 10.05.2021

Aufgrund der §§ 52 und 53 der Hess. Landkreisordnung (HKO) i.V. mit den §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), beide in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. 2005 I S. 142), in der derzeit gültigen Fassung, hat der Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf am 19.02.2021 für das Haushaltsjahr 2021 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzplan

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021, wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 408.973.885 €
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 408.973.885 €
mit einem Saldo von 0 €

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 0 €
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0 €
mit einem Saldo von  0 €

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
6.395.645 €

und dem Gesamtbetrag der
 
Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf  12.218.503 €
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 27.455.910 €
mit einem Saldo von -15.237.407 €

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf

15.237.407 €
Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 8.190.220 €
mit einem Saldo von 7.047.187 €

mit einem Zahlungsmittelüberschuss/
Zahlungsmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von
-1.794.575 €

festgesetzt.

§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2021 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf    15.237.407 € festgesetzt.


§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der im Haushaltsjahr 2021 zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf    23.380.251 € festgesetzt.


§ 4 Liquiditätskredite
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2021 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf    15.000.000 € festgesetzt.


§ 5 Hebesätze der Kreis- und Schulumlage
Die Hebesätze werden für das Haushaltsjahr 2021 wie folgt festgesetzt:

1. Kreisumlage für kreisangehörige Städte und Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern (§ 50 Abs. 1 HFAG) 35,93 v.H.
2. Kreisumlage für kreisangehörige Städte und Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern und die nicht Schulträger sind (§ 50 Abs. 1 HFAG) 29,36 v.H.
3. Zuschlag zur Kreisumlage (Schulumlage) für kreisangehörige Städte und Gemeinden, die nicht Schulträger sind (§ 50 Abs. 3 HFAG) 20,25 v.H.

Kreis- und Schulumlage sind mit je einem Zwölftel der Jahresbeiträge am 15. eines jeden Monats fällig. Fällt dieser Tag auf einen Sonn- oder Feiertag, gilt der nächste Bankarbeitstag.


§ 6 Haushaltssicherungskonzept
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.


§ 7 Stellenplan
Es gilt der vom Kreistag als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

Der Kreisausschuss wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben. Er kann freiwerdende Planstellen für andere Bereiche in Anspruch nehmen.


§ 8 Über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen
(1) Unerheblich im Sinne des § 100 Abs. 1 HGO sind über- und außerplanmäßige Ausgaben

  1. des Ergebnishaushaltes, wenn sie
    • bei überplanmäßigen Aufwendungen den Betrag von 25.000 €, sofern dadurch nicht die Hälfte des Haushaltsansatzes überschritten wird, nicht überschreiten,
    • bei außerplanmäßigen Aufwendungen den Betrag von 10.000 € nicht überschreiten oder
    • soweit sie auf gesetzlicher, vertraglicher oder tarifvertraglicher Verpflichtung beruhen, unabhängig von der Höhe der Überschreitung oder
    • wenn sie durch zweckgebundene Einnahmen gedeckt sind
  2. des Finanzhaushaltes, wenn sie
    • bei überplanmäßigen Auszahlungen den Betrag von 150.000 €, sofern dadurch nicht die Hälfte des Haushaltsansatzes einschließlich der Haushaltsausgabereste überschritten wird, nicht überschreiten und
    • bei außerplanmäßigen Auszahlungen den Betrag von 75.000 € nicht überschreiten.

(2) Für die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen gem. § 102 Abs. 5 HGO gelten die Grenzen des Absatzes 1a entsprechend.

(3) Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gem. § 102 Abs. 5 HGO werden vom Kreisausschuss beschlossen.

(4) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die durch die zweckentsprechende Verwendung von über- und außerplanmäßigen zweckgebundenen Erträgen bzw. Einzahlungen entstehen, gelten bis zur Höhe des Zuwendungsbetrages einschließlich eines durch laufende Haushaltsmittel gedeckten Eigenanteils grundsätzlich als genehmigt.


35043 Marburg, den 19.02.2021
DER KREISAUSSCHUSS DES
LANDKREISES MARBURG-BIEDENKOPF
gez.: Kirsten Fründt
Landrätin


Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 102 Abs. 4, § 103 Abs. 2 und § 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:


GENEHMIGUNG

Hiermit genehmige ich dem Landkreis Marburg-Biedenkopf unter Bezug auf die in der Haushaltsbegleitverfügung gleichen Datums enthaltenen Hinweise und Auflagen gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) i.V.m. § 97a Hessische Gemeindeordnung (HGO)

  1. die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO für den Finanzhaushalt;
  2. die in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 vorgesehene Kreditaufnahme in Höhe von    15.237.407 €  (in Worten: Fünfzehn Millionen zweihundertsiebenunddreißigtausendvierhundertsieben Euro) gemäß § 52 Abs. 1 HKO i.V.m. § 103 Abs. 2 HGO;
  3. die Inanspruchnahme der in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von   23.380.251 €  (in Worten: Dreiundzwanzig Millionen dreihundertachtzigtausendzweihunderteinundfünfzig Euro) gemäß § 52 Abs. 1 HKO i.V.m. § 102 Abs. 4 HGO;
  4. den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung genannten Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2021 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, in Höhe von   15.000.000 €  (in Worten: Fünfzehn Millionen Euro) gemäß § 52 Abs. 1 HKO i.V.m. § 105 Abs. 2 HGO.

Regierungspräsidium Gießen (Gz.: RPGI-13-03m0204/6-2015/22)
Gießen, 10.05.2021

gez.: i.V. Rößler (Regierungsvizepräsident)

Der Haushaltsplan 2021 liegt zur Einsichtnahme ab Donnerstag, 20.05.2021 bis einschließlich Montag, 31.05.2021 in der Kreisverwaltung in Marburg, Im Lichtenholz 60, Zimmer 238, öffentlich aus.
Die Unterlagen können Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr eingesehen werden.


Marburg, 19.05.2021
DER KREISAUSSCHUSS
DES LANDKREISES MARBURG-BIEDENKOPF
gez.: Kirsten Fründt
Landrätin

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