Aufgrund §§ 28, 28a Absatz 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802), § 1 Absatz 1 Sätze 4 und 5 der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung - CoKoBeV) vom 26. November 2020 in der Fassung der 33. Änderungsverordnung vom 5. Mai 2021 (GVBl. S. 236) in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310) sowie § 35 S. 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570)
ordnen wir zum Schutz der Bevölkerung des Landkreises Marburg-Biedenkopf vor dem ansteckenden Erreger SARS-CoV-2 an:
Ziffer 2 der 12. Allgemeinverfügung des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 16. April 2021 in der Fassung der Änderung durch die 13. Allgemeinverfügung vom 28. April 2021 wird wie folgt geändert:
Diese Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich 30.05.2021. Abänderungen und eine Verlängerung bleiben vorbehalten.
Begründung:
In Ziffer 3 Satz 2 der 12. Allgemeinverfügung des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 16. April 2021 und Ziffer 2 der 13. Allgemeinverfügung des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 28. April 2021 waren Verlängerungsvorbehalte aufgenommen worden, insbesondere für den Fall, dass die Regelungen in § 1 Absatz 1 Sätze 4 und 5 CoKoBeV verlängert werden.
Nachdem durch die 33. Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 5. Mai 2021 (GVBl. S. 236) die CoKoBeV bis zum 30. Mai 2021 verlängert worden ist, die Allgemeinverfügung des Kreisausschusses betr. Alkoholkonsumverbot in der aktuellen Fassung bis zum 09.05.2021 befristet ist und die für den vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Sätze 4 und 5 des § 1 Absatz 1 CoKoBeV unverändert geblieben sind, war die Allgemeinverfügung bis zum 30.05.2021 zu verlängern.
Die Zuständigkeit des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf zum Erlass dieser Anordnung ergibt sich aus §§ 2 Absatz 2 Nr. 1, 5 Absatz 1 HGöGD, §§ 1 Absatz 1 Satz 5, 9 CoKoBeV.
Da die Anordnungen in dieser Verfügung als Allgemeinverfügung erlassen werden und von der Anordnung alle Personen betroffen sind, die sich im Landkreis Marburg-Biedenkopf aufhalten, wird von einer Anhörung gem. § 28 Absatz 2 Nr. 4 HVwVfG abgesehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht in Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, erhoben werden.
Hinweise:
Eine Anfechtungsklage gegen diese Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Absatz 3, 16 Absatz 8 IfSG).
Eine Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen in dieser sofort vollziehbaren Verfügung kann nach § 73 Absatz 1a Nr. 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit oder nach § 74 IfSG eine Straftat darstellen.
Für den Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf:
gez. Kirsten Fründt |
gez. Marian Zachow |