Aktualisierte Fassung vom 24. Juni 2021
Aktualisierte Fassung vom 31. Mai 2021
Aktualisierte Fassung vom 8. Mai 2021
Aktualisierte Fassung vom 28. April 2021
Ursprüngliche Fassung vom 16.04.2021
Aufgrund §§ 28, 28a Absatz 1 Nr. 3 und 9 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (lnfektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI. I S. 1045) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2021 (BGBI. I S. 370), §§ 1 Absatz 1 Sätze 4 und 5, 9 der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung - CoKoBeV) vom 26. November 2020 in der Fassung der Änderung durch Art. 3 der Verordnung vom 12. April 2021 (GVBI. S. 207) in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) vom 28. September 2007 (GVBI. I S.659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBI. S. 310) sowie § 35 S. 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBI. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBI. S. 570)
ordnen wir zum Schutz der Bevölkerung des Landkreises Marburg-Biedenkopf vor dem ansteckenden Erreger SARS-CoV-2 an:
1. Der Konsum von Alkohol auf folgenden Plätzen und Straßen sowie in Einrichtungen im Landkreis Marburg-Biedenkopf wird untersagt:
Universitätsstadt Marburg:
- Lahnterrassen
- Freiflächen bzw. Außenbereich der Mensa des Studentenwerks Marburg, Erlenring 5
- Elisabeth-Blochmann-Platz
- Gerhard-Jahn-Platz
- Vorplatz Erwin-Piscator-Haus
- Vorplatz des Hauptbahnhofs samt Busbahnhof
- Schlosspark
- Dallesplatz im Stadtteil Ockershausen
- Schülerpark
- Northampton-Park
- Lahnvorland und Lahnauen von Südspange (L 3125) bis Afföllerwiesen/Heinrich-Pöttner-Brücke
- Alter Botanischer Garten
- Hanno-Drechsler-Platz
- Untergasse
- Barfüßerstraße
- Markt
- Ritterstraße
- Schlosstreppe
- Schlosssteig
- Marktgasse
- Hofstatt
- Lahntor
- Hirschberg
- Reitgasse
- Wettergasse
- Neustadt
- Steinweg
- Pilgrimstein
- Rudolphsplatz
- Bahnhofstraße
- Christa-Czempiel-Platz
- Ortenbergsteg
- Nikolaistraße
- Lutherischer Kirchhof
- Friedrichsplatz
- Messeplatz Marburg
Stadt Stadtallendorf:
- Gelände der Georg-Büchner-Schule „Am Lohpfad"
- Parkplatz Freibad in der Waldstraße zwischen "Stadionweg" und Heinz-Lang-Park
- Festplatz in der "Herrenwaldstraße"
- Heinz-Lang-Park von der Waldstraße bis zum Gelände des Herrenwaldstadions und vom "Stadionweg" bis zur "Herrenwaldstraße"
- Bereich Marli-Teich zwischen "Gerhart-Hauptmann-Straße" und "Iglauer Weg"
- Parkflächen auf dem Gelände des Einkaufszentrums "Herrenwaldstraße"
- Niederkleiner Straße beide Straßenseiten
- Waldstraße beide Straßenseiten
- Bereich um die Bärenbachhalle "Am Lohpfad" / Wendehammer Astrid-Lindgren-Schule
- Bereiche Rathausvorplatz und Stadthalle von der "Bahnhofstraße" bis "Am Bärenbach" und "Am Lohpfad" bis Bärenbachschule
Stadt Biedenkopf:
- Parkplätze des Schlosses Biedenkopf
Stadt Neustadt:
- Bahnhofstraße einschließlich Bahnhofsvorplatz
- Marktstraße einschließlich Marktplatz
2. Aufenthalte im öffentlichen Raum im Landkreis Marburg-Biedenkopf sind von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr des Folgetags nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet. Davon ausgenommen sind Kontakte zu Personen anderer Hausstände aus wichtigem Grund. Wichtige Gründe in diesem Sinne sind insbesondere:
a) Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme Ehrenamtlicher (und zuschauender Einwohnerinnen und Einwohner) an öffentlichen Sitzungen der kommunalen Volksvertretungen sowie ihrer Ausschüsse und ggfs. Ortsbeiräte sowie an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
b) Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie die Wahrnehmung von Impf- oder Testterminen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus
c) Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
d) Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
e) Begleitung Sterbender,
f) Teilnahme an Gottesdiensten zu besonderen religiösen Anlässen,
g) Versorgung von Tieren sowie zu Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und - prävention,
h) Vorstellung im Impfzentrum des Landkreises auf entsprechende Einladung,
i) Besuch von Ehepartnern, Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) und nichtehelichen Lebenspartnern.
Die gewichtigen Gründe sind durch die betroffene Person gegenüber den Kontrollbehörden (Polizei- und Ordnungsbehörden) in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Für den privaten Bereich (eigene Wohnung samt ev. Grundstück) wird dringend empfohlen, die Personenkontakte in der Zeit von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr des Folgetags auf die Angehörigen des eigenen Hausstandes zu beschränken.
3. Diese Allgemeinverfügung tritt am 19.04.2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 09.05.2021. Eine Verlängerung und Änderungen, insbesondere aufgrund zu erwartender
bundesrechtlicher Regelungen, bleiben vorbehalten.
Begründung:
Rechtsgrundlage für die Anordnung in Ziffern 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung sind §§ 28 Absatz 1 Satz 1, 28a Absatz 1 Nr. 3 und 9 USG, §§ 1 Absatz 1 Sätze 4 und 5, 9 CoKoBeV.
Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 1. Halbsatz IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheidende/Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass eine Verstorbene/ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheidende/Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Gem. § 28a Absatz 1 IfSG können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 USG durch den DeutschenBundestag insbesondere Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum (Nr. 3) oder
ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen sein (Nr. 9).
Durch § 32 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Hiervon hat das Land Hessen u. a. durch den Erlass der CoKoBeV Gebrauch gemacht und in § 1 Absatz 1 Satz 1 geregelt, dass Aufenthalte im öffentlichen Raum nur im Kreis der Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen gestattet sind, wobei dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren unberücksichtigt bleiben. § 9 CoKoBeV ermächtigt die örtlich zuständigen Behörden unter Beachtung des „Präventionsund Eskalationskonzepts zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung ,von SARS-CoV-2 in Hessen" (Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2), auch über die CoKoBeV hinausgehende Maßnahmen anzuordnen. Die Sätze 4 und 5 des § 1 Absatz 1 CoKoBeV bestimmen, dass der Konsum von Alkohol auf publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen und in entsprechenden Einrichtungen verboten ist und die entsprechenden Plätze und Einrichtungen durch die zuständigen Behörden zu bestimmen sind. Eine zeitliche Einschränkung ist der Vorschrift nicht zu entnehmen.
Zu Ziffer 1: In Umsetzung des Auftrags des Verordnungsgebers in § 1 Absatz 1 Sätze 4 und 5 Co- KoBeV und in Abstimmung mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden erfolgt daher durch Ziffer 1 dieser Verfügung eine Konkretisierung des durch § 1 Absatz 1 Satz 4 CoKoBeV verordneten Verbots des Konsums von Alkohol auf publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen und in entsprechenden Einrichtungen für das Gebiet des Landkreises Marburg-Biedenkopf.
Aufgrund der jahreszeitlich bedingt ansteigenden Temperaturen werden sich wieder mehr Menschen - auch in Gruppen - im öffentlichen Raum aufhalten. Eine Umsetzung des Verbots gem. § 1 Absatz 1 Satz 4 CoKoBeV im Landkreis Marburg-Biedenkopf ist daher - auch aufgrund der wieder stark angestiegenen 7-Tages-Inzidenz im Landkreis - geboten. Da Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit in der Regel nicht alleine, sondern in Gesellschaft erfolgt und bei einem Zusammenkommen von vielen Menschen oder Menschengruppen in publikumsträchtigen öffentlichen Bereichen verbunden mit Alkoholkonsum von einer abnehmenden Bereitschaft auszugehen ist, die vorgegebenen Schutzmaßnahmen, wie z. B. den Mindestabstand oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einzuhalten, ist das verfügte Alkoholkonsumverbot geeignet und erforderlich um potenzielle und nicht nachverfolgbare Infektionsketten zu vermeiden und damit der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus entgegenzuwirken.
Unbeschadet dessen, dass dem Verbot in § 1 Absatz 1 S. 4 CoKoBeV eine zeitliche Beschränkung nicht zu entnehmen ist, hält der Kreisausschuss ein zeitlich umfassendes Alkoholkonsumverbot für die vorgenannten Bereiche für erforderlich und angemessen, um die mit einem Alkoholkonsum verbundene Enthemmung und die Gefahr einer unkontrollierten Annäherung von Personen wirksam zu unterbinden.
Dadurch, dass bestimmte, besonders frequentiere Bereiche ausgewiesen werden, in denen das Alkoholverbot gilt, also nicht pauschal der gesamte öffentliche Raum als Verbotszone ausgewiesen wird, erweist sich die Maßnahme ferner als angemessen.
Es wird darauf hingewiesen, dass das in Ziffer 1 angeordnete Alkoholkonsumverbot nicht für die Außengastronomie gilt, falls diese wieder zugelassen wird.
Zu Ziffer 2: Wie ausgeführt bleiben gem. § 9 CoKoBeV die örtlich zuständigen Behörden befugt, unter Beachtung des „Präventions- und Eskalationskonzepts zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen" (Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2) auch über die CoKoBeV hinausgehende Maßnahmen anzuordnen.
Durch gemeinsamen Erlass des Hessischen Ministers des Inneren und für Sport sowie des Hessischen Ministers für Soziales und Integration vom 15. April 2021 wurde der Landkreis Marburg-Biedenkopf angewiesen, Maßnahmen nach dem Präventions- und Eskalationskonzept zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen vom 14. April 2021 abhängig von der Neuinfektion pro 100.000 Einwohnerinnen innerhalb der vergangenen 7 Tage durchzuführen.
Danach sind nunmehr schon ab kumulativ 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage in einem Landkreis, einer kreisfreien Stadt, einer Stadt oder einem Ort mit zentralörtlicher Funktion in drei aufeinanderfolgenden Tagen verschärfende Maßnahmen in Betracht zu ziehen und durch Allgemeinverfügung anzuordnen, sofern es sich nicht um ein lokal eingrenzbares Infektionsgeschehen handelt.
Das lnfektionsgeschehen im Kreisgebiet ist diffuser Art und kann nicht nur einem eingrenzbaren Ausbruchsgeschehen zugeordnet werden. Es beschränkt sich nicht nur auf bestimmte Einrichtungen, Gruppen oder Örtlichkeiten, sondern ist breit im Kreisgebiet und in der Bevölkerung verteilt. Die sich aus dem o. g. Präventions- und Eskalationskonzept ergebende Voraussetzung für die Anordnung verschärfender Maßnahmen, dass es sich nicht um ein lokal eingrenzbares Infektionsgeschehen handeln darf, ist somit gegeben.
Die von dem Gesundheitsamt des Landkreises ermittelte 7-Tages-Inzidenz (Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern) liegt bereits seit dem 14.03.2021 stetig über 100 und betrug am 13.04.2021 182,9, am 14.03.2021 221,5 und am 15.03.2021 221,5. Der Landkreis Marburg-Biedenkopf wird somit der höchsten Stufe des o. g. Präventions- und Eskalationskonzept des Landes (Stufe schwarz) zugeordnet (= 7-Tages-Inzidenz über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen). Bei Erreichen dieser Stufe sind verschärfende Anordnungen in Betracht zu ziehen.
Gleichzeitig überwiegt im Kreisgebiet mittlerweile die infektiösere Corona-Variante aus Großbritannien (B.1.1.7). Durch den Vergleich, wie stark sich die mutierte britische Version im Gegensatz zu bisherigen Variante ausgebreitet hat, schätzen Forscher, dass sich der R-Wert um 0,4 Prozent erhöhen könnte. Das bedeutet, dass die neue Version um 70 Prozent ansteckender wäre, als das bisherige Virus. Insofern ist mit einem weiteren Anstieg an Infektionen mit dem Coronavirus im Kreisgebiet zu rechnen, was nach Einschätzung des Kreisausschusses einen Anstieg von schweren und tödlichen Erkrankungsverläufen und eine Überlastung des Gesundheitssystems im Landkreis Marburg-Biedenkopf zur Folge haben kann. Auch die südafrikanische Variante wurde im Kreisgebiet mittlerweile festgestellt.
Zu konstatieren ist weiterhin, dass ein Anstieg der COVID-19-Fallzahlen im Landkreis Marburg-Biedenkopf durch die vom Land Hessen ab 29.03.2021 in Kraft gesetzten Maßnahmen nicht verhindert werden konnte. Ohne weitere Maßnahmen ist daher nicht nur die wirksame Eindämmung der Verbreitung der Corona-Virus-Erkrankung erheblich gefährdet, sondern es droht - wie ausgeführt - ein Anstieg von schweren und tödlichen Erkrankungsverläufen und eine Überlastung des Gesundheitssystems
im Landkreis Marburg-Biedenkopf.
Ferner haben im Landkreis Marburg-Biedenkopf mit Stand von 13.04.2021 erst 14,86% die Erstimpfung und 5,69% die Erst- und Zweitimpfung gegen die Corona-Virus-Erkrankung erhalten.
Aufgrund dessen hat sich der Kreisausschuss in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens dazu entschlossen, zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung der Corona-Virus-Erkrankung und Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems gem. § 9 CoKoBeV über § 1 Absatz 1 Satz 1 Co-KoBeV hinausgehende Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum anzuordnen und in der Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr früh den Aufenthalt im öffentlichen Raum im Gebiet des Landkreises nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes zu gestatten.
Da nach den Erkenntnissen des Landkreises private Kontakte als Hauptinfektionsquelle für Erkrankungen mit dem Corona-Virus anzusehen sind, ist es geboten, diesen Bereich weiter einzuschränken. Durch die angeordnete Maßnahme wird ausgeschlossen, dass Personen mehrerer Hausstände abendlich oder zu später Stunde zusammenkommen. Andererseits stellt die Maßnahme im Vergleich zu einer Ausgangssperre ein milderes Mittel dar, da der Einzelne bzw. der eigene Hausstand sich im öffentlichen Raum aufhalten darf. Ausgeschlossen ist es lediglich, sich nicht mit anderen Personen/Hausständen abendlich oder zu später Stunde zu treffen, z. B. nach der Arbeit, auch zum gemeinsamen Konsum von Alkohol, wobei mit zunehmenden Alkoholkonsum eine abnehmende Bereitschaft gegeben ist, vorgegebene Schutzmaßnahmen, wie z. B. den Mindestabstand oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, einzuhalten. Von vermehrten abendlichen Treffen dieser Art, verbunden mit Alkoholkonsum, ist insbesondere aufgrund der Jahreszeit und des damit verbundenen längeren Tageslichts sowie der steigenden Außentemperaturen auszugehen.
Dem Kreisausschuss ist durchaus bewusst, dass durch diese Maßnahme in Grundrechte eingegriffen wird. Anderseits haben staatliche und kommunale Behörden, die Verpflichtung das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) zu schützen. Dies wird auch durch § 28a Absatz 3 S. 1 IfSG verdeutlicht, wonach Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach § 28a Absatz 1 i.V.m. § 28 Absatz 1 IfSG insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten sind. Aufgrund der überragenden Bedeutung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit und seiner Gefährdung aufgrund der aktuellen pandemischen Lage im Landkreis, hält der Kreisausschuss zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung des
Landkreises Marburg-Biedenkopf vor dem ansteckenden Erreger SARS-CoV-2 die angeordneten verschärften Kontaktbeschränkungen nicht nur für geeignet und erforderlich, sondern in Abwägung mit den damit verbunden Grundrechtsbeschränkungen auch für angemessen, zumal die Maßnahme bis zum 09.05.2021 befristet ist und Ausnahmen aus wichtigem Grund in Ziffer 1 ausdrücklich zugelassen werden.
Da - wie ausgeführt - die privaten Kontakte als Hauptinfektionsquelle für Erkrankungen mit dem Corona-Virus anzusehen sind, wird für den privaten Bereich (eigene Wohnung samt ev. Grundstück) dringend empfohlen, die Personenkontakte in der Zeit von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr des Folgetags auf die Angehörigen des eigenen Hausstandes zu beschränken. Weiter wird darauf hingewiesen, dass für den übrigen Zeitraum - also insbesondere tagsüber - für den privaten Bereich nach § 1 Absatz 4 Satz 1 CoKoBeV die dringende Empfehlung gilt, private Zusammenkünfte auf den eigenen sowie einen weiteren Hausstand, jedoch auf höchstens fünf Personen zu beschränken, wobei dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren unberücksichtigt bleiben.
Zu Ziffer 3: Die zeitliche Befristung bis zum 09.05.2021 beruht auf der entsprechenden Befristung der CoKoBeV. Für den Fall, dass die Regelungen in § 1 Absatz 1 Sätze 4 und 5 CoKoBeV über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert werden, war ein Verlängerungsvorbehalt aufzunehmen. Da nach derzeitigem Stand auch bundesrechtlichen Regelungen zur Kontaktbeschränkung zu erwarten sind war ein Änderungsvorbehalt aufzunehmen.
Die Zuständigkeit des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf zum Erlass dieser Anordnung ergibt sich aus §§ 2 Absatz 2 Nr. 1, 5 Absatz 1 HGöGD, §§ 1 Absatz 1 Satz 5, 9 CoKo-BeV.
Da die Anordnungen in dieser Verfügung als Allgemeinverfügung erlassen werden und von der Anordnung alle Personen betroffen sind, die sich im Landkreis Marburg-Biedenkopf aufhalten, wird von einer Anhörung gem. § 28 Absatz 2 Nr. 4 HVwVfG abgesehen.
Für den Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf:
gez. Kirsten Fründt |
gez. Marian Zachow |