Aufhebung der 10. Allgemeinverfügung (19.07.2021)
Ursprüngliche Fassung vom 12.03.2021
Aufgrund § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung - TestV) in der Fassung vom 8. März 2021 (BAnz. AT 09.03.2021 V1) in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBI. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBI. S. 310) sowie §§ 35 S. 2, 36 Absatz 2 Nr. Nr. 3 und 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBI. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBI. S. 570) ergeht folgende Verfügung:
- Zur Vermeidung der Verbreitung möglicher Infektionen mit dem Coronavirus SARSCoV-2 werden Zahnärzte, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore, Apotheken sowie Rettungs- und Hilfsorganisationen gem. § 5 Absatz 2 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBI. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBI. S. 580) im Landkreis Marburg-Biedenkopf allgemein beauftragt, Testungen von asymptomatischen Personen nach §§ 4a und 4b TestV (Bürgertestungen) durchzuführen. Die Beauftragung erfolgt nur für die Erbringung von Leistungen, die nach der TestV abrechenbar sind.
- Die Beauftragung erfolgt unter folgenden Auflagen:
- Die nach Ziffer 1 Beauftragten müssen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung bieten. Insbesondere sind die Anforderungen der Medizinprodukte-Abgabeverordnung, der Medizinprodukte-Betreiberverordnung sowie arbeitsschutzrechtliche Regelungen zu erfüllen.
- Das Testangebot durch nach Ziffer 1 Beauftragte besteht für Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
- Das Personal nicht ärztlich geführter Einrichtungen oder Unternehmen muss vor erstmaliger Aufnahme der Testungen an einer ärztlichen Schulung durch eine approbierte Ärztin oder einen approbierten Arzt oder eine Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes teilnehmen. Das geschulte Personal hat auf Verlangen des Gesundheitsamtes eine Teilnahmebescheinigung über die ärztliche Schulung vorzulegen.
- Für nach der TestV abrechenbare Leistungen und zur Erfüllung der in dieser Allgemeinverfügung genannten Auflagen dürfen keine zusätzlichen Entgelte bei den zu testenden Personen erhoben werden.
- Positive Antigen-Tests sind von den nach Ziffer 1 Beauftragten als Verdachtsfälle im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden, in dessen Bezirk sich die betroffene Person derzeitig aufhält oder zuletzt aufgehalten hat. Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: Name und Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, weitere Kontaktdaten wie E-Mail oder Telefonnummer.
- Der getesteten Person ist ein Zeugnis über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auszustellen. Das Zeugnis muss Angaben enthalten zur Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift) und zur Testung (Nachweismethode, Zeitpunkt der Probenentnahme, Testergebnis), sowie den beauftragten Dritten als Aussteller erkennen lassen.
- Im Fall eines positiven Antigen-Tests ist die betroffene Person von den nach Ziffer 1 Beauftragten über ihre Verpflichtungen nach der jeweils aktuellen Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Quarantäneverordnung) des Landes Hessen aufzuklären.
- Die erstmalige Aufnahme von Testungen ist dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration per E-Mail an Testungenhsm.hessende und dem zuständigen Gesundheitsamt per E-Mail an coronamarburg-biedenkopfde anzuzeigen.
- Die nach Ziffer 1 Beauftragten stimmen einer Weiterleitung der notwendigen Kontaktdaten zur Veröffentlichung in einer Übersicht über Teststellen für Bürgertestungen zu.
- Die Vergütung und Abrechnung richtet sich nach der TestV in der jeweils gültigen Fassung und umfasst nur Testungen, die nach der TestV in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 abrechenbar sind (s. o. Ziffer 1). Die Registrierung bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen und die Abrechnung der Kosten ist von den Beauftragten mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen zu klären.
- Hinsichtlich Ziffern 1 bis 3 wird die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet.
- Diese Allgemeinverfügung gilt rückwirkend ab dem 08.03.2021 und endet mit dem Außerkrafttreten der TestV. Ein Widerruf bleibt vorbehalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass aus dieser Beauftragung keine Ansprüche gegen den Landkreis Marburg-Biedenkopf geltend gemacht werden können.
Begründung:
Die Zuständigkeit des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf zum Erlass dieser Anordnung ergibt sich aus §§ 2 Absatz 2 Nr. 1, 5 Absatz 1 HGöGD, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 TestV.
Die Befugnis des Kreisausschusses des Landkreises, die in Ziffer 1 genannten Personen, Einrichtungen oder Unternehmen zu beauftragen, Bürgertestungen gem. § 4a TestV durchzuführen ergibt sich aus § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 TestV.
Aufgrund der Erweiterung der Nationalen Teststrategie wurde durch die TestV vom 8. März 2021 gem. § 4a TestV ein Anspruch für asymptomatische Personen auf Testung mittels PoCAntigen-Tests begründet (sog. Bürgertestung). Diese Testungen können nach § 5 Absatz 1 Satz 2 TestV im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden und die bestätigende Diagnostik und die variantenspezifische PCR-Testung nach § 4b TestV ermöglicht nach § 5 Absatz 1 Satz 3 TestV für jeden Einzelfall bis zu zwei Testungen.
Diese Allgemeinverfügung erfolgt zur Umsetzung dieser Neureglungen und zur Ermöglichung kostenloser und professioneller PoC-Antigen-Tests für alle Bürger durch ein neu strukturiertes Angebot in der Fläche. Die allgemeine Beauftragung zur Durchführung von Testungen durch diese Allgemeinverfügung dient daher der Vereinfachung der Vorgehensweise bei der Umsetzung der o. g. Teststrategie im Landkreis Marburg-Biedenkopf.
Die in Ziffer 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen bieten nach der Wertung durch den Verordnungsgeber (Bundesministeriums für Gesundheit) in § 5 Absatz 1 S. 2 TestV grundsätzlich die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung von Tests auf Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Sie sind daher für die Leistungserbringung geeignet und können deshalb allgemein mit der Erbringung von Leistungen nach der TestV beauftragt werden.
In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens hält der Kreisausschuss die in Ziffer 2 genannten Auflagen für geeignet, erforderlich und angemessen.
Da für die vorliegend beauftragte Testung auf SARS-CoV-2 die Entnahme von Probenmaterial im Rachenbereich oder ein Nasenabstrich erforderlich ist und damit gesundheitlichen Gefahren für die zu testende Personen verbunden sind, müssen die Beauftragten Gewähr für die ordnungsgemäße Probenentnahme bieten. Sie müssen deshalb insbesondere die in Ziffer 2 a) genannten Vorschriften beachten und für das Personal in nicht ärztlich geführter Einrichtungen oder Unternehmen ist die in Ziffer 2 c) vorgesehene Anordnung geboten, vor erstmaliger Aufnahme der Testungen eine ärztliche Schulung durch eine approbierte Ärztin oder einen approbierten Arzt oder eine Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes durchzuführen und als Nachweis hierüber eine Teilnahmebescheinigung vorzuhalten
Durch diese Allgemeinverfügung wird für Bürgertestungen ein Kostenerstattungsanspruch nach Maßgabe der TestV zugunsten der gemäß Ziffer 1 Beauftragten begründet. Deshalb dürfen für Bürgertestungen, die nach der TestV abrechenbar sind, keine zusätzlichen Entgelte von den zu testenden Personen erhoben werden (Ziffern 2 d) und 3).
Da durch Personen, bei denen aufgrund Bürgertestung eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen ist, eine Übertragung der Infektion auf andere Personen möglich ist, war es ferner erforderlich anzuordnen, dass diese Personen durch die nach Ziffer 1 Beauftragten auf ihre Verpflichtungen nach der jeweils aktuellen Corona-Quarantäneverordnung des Landes Hessen hingewiesen werden und diese Personen von den Beauftragten dem zuständigen Gesundheitsamt mit den für eine Kontaktierung erforderlichen Daten zu melden sind (Ziffern 2 e) und g)).
Die in Ziffer 5 Satz 1 vorgesehene rückwirkende Inkraftsetzung ist für die nach Ziffer 1 Beauftragten und die Einwohner des Landkreises Marburg-Biedenkopf ausschließlich begünstigend, da hierdurch abrechenbare Bürgertestungen mit Inkrafttreten der TestV ermöglicht werden.
Der in Ziffer 5 Satz 2 enthaltene VViderrufvorbehalt beruht auf § 36 Absatz 2 Nr. 3 HVwVfG und soll sicherstellen, dass eine Beauftragung auch in Einzelfällen unverzüglich beendet werden kann und dient damit der ordnungsgemäßen Einhaltung der Vorgaben dieser Allgemeinverfügung.
Besondere Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die Anordnung der sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 dieser Verfügung beruht auf § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwG0) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBI. I S. 2694).
Aufgrund der nach wie vor hohen Neuinfektionszahlen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Marburg-Biedenkopf und der damit verbundenen Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems, insbesondere der Krankenhäuser, muss zur Eindämmung der Pandemie - neben den Impfangeboten - der Aufbau eines breiten Testangebotes für Bürgerinnen und Bürger forciert werden. Aufgrund der Dringlichkeit der Umsetzung besteht daher ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Der Ausgang von eventuellen Rechtsbehelfsverfahren gegen die Verfügung kann nicht abgewartet werden. Die Vollziehung der Verfügung ist daher eilbedürftig.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht in Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, erhoben werden.
Für den Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf:
gez. Kirsten Fründt |
gez. Marian Zachow |