1. Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen
Gemäß § 32 BWO fordere ich hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Kreiswahlvorschläge für den Bundestagswahlkreis 171 Marburg auf.
Eine Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten wird von den jeweiligen Landeswahlleitern erlassen und in den allgemein für öffentliche Bekanntmachungen der Länder vorgeschriebenen Bekanntmachungsorganen veröffentlicht.
Der Wahlkreis 171 Marburg umfasst das Gebiet (Städte und Gemeinden) des Landkreises Marburg-Biedenkopf.
2. Aufstellung der Kreiswahlvorschläge
2.1 Einreichungsberechtigte
Kreiswahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 BWG von Wahlberechtigten eingereicht werden (§ 18 Abs. 1 BWG).
Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen (§ 18 Abs. 5 BWG).
2.2 Beteiligungsanzeige
Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Kreiswahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 97. Tag vor der Wahl, d. h. am
Montag, den 21. Juni 2021, 18:00 Uhr, |
dem Bundeswahlleiter, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden, ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BWG). In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes der Partei, darunter der/dem Vorsitzenden oder ihrer/seinem Stellvertreter*in persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes in der aktuell gültigen Fassung beigefügt werden (§ 18 Abs. 2 Satz 2 bis 6 BWG).
Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 BWG genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 20 Abs. 2 Satz 2 BWG). Diese Unterschriften sind auf von mir herausgegebenen Formblättern (Anlage 14 zu § 34 Abs. 4 BWO) zu erbringen. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner*innen muss im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages durch eine entsprechende Wahlrechtsbescheinigung nachzuweisen. Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten (§ 20 Abs. 2 Satz 3 BWG).
2.3 Kreiswahlvorschläge von Parteien
Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen gem. § 20 Abs. 2 BWG und § 34 Abs. 2 BWO von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der o. g. Wahlkreis liegt, unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem § 34 Abs. 2 Satz 1 BWO entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.
2.4 Andere Kreiswahlvorschläge
Andere Kreiswahlvorschläge (d. h. solche, die nicht von Parteien eingereicht werden) müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 20 Abs. 3 BWG). Drei Unterzeichner*innen haben dabei ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13) selbst zu leisten (§ 34 Abs. 3 BWO). Die Wahlberechtigung der Unterzeichner*innen muss im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages durch eine entsprechende Wahlrechtsbescheinigung nachzuweisen.
2.5 Bewerber*in im Kreiswahlvorschlag
Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 BWO (zu § 34 Abs. 1) eingereicht werden. Er darf nur den Namen einer/eines Bewerberin/Bewerbers enthalten. Jede/r Bewerber*in kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber*in kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 20 Abs. 1 BWG).
Wählbar zum Deutschen Bundestag ist, wer am 26. September 2021 Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Nicht wählbar ist, wer nach § 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 15 BWG). Wer sich als Bewerber*in für eine Wahl aufstellen lässt, obwohl sie/er nicht wählbar ist, macht sich nach § 107b Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches strafbar.
2.6 Aufstellung Bewerber*innen
Als Bewerber*in einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl einer/eines Wahlkreisbewerberin/Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu in geheimer Abstimmung gewählt worden ist (§ 21 Abs. 1 Satz 1 BWG).
Mitgliederversammlung zur Wahl einer/eines Wahlkreisbewerberin/Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter*innen. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung (§ 21 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BWG). Auf die Bestimmungen des § 21 BWG wird besonders hingewiesen.
Die Bewerber*innen und die Vertreter*innen für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede/r stimmberechtigte Teilnehmer*in der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen/Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen (§ 21 Abs. 3 Satz 1 bis 3 BWG).
Das Nähere über die Wahl der Vertreter*innen für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der/des Bewerberin/Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzungen (§ 21 Abs. 5 BWG).
Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der/des Bewerberin/Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder*innen und Ergebnis der Abstimmung ist gemäß § 21 Abs. 6 BWG mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen (Anlage 17 BWO). Hierbei haben die/der Leiter*in der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmer*innen gegenüber der Kreiswahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 bis 3 BWG beachtet worden sind (Anlage 18 BWO).
2.7 Beachtung COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung
Insbesondere sind auch die Regelungen in der COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung (WahlbewCovV) vom 28. Januar 2021 (BGBl. I S. 115) zu beachten. Nach § 2 Abs. 2 WahlbewCovV können die Wahlvorschlagsträger von den Bestimmungen des BWG und der BWO über die Wahl von Wahlbewerberinnen/Wahlbewerbern und von Vertreterinnen/Vertretern für die Vertreterversammlungen bei der Aufstellung der Wahlbewerber*innen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nach Maßgabe der Bestimmungen der genannten Verordnung - mit Ausnahme der Schlussabstimmung - abweichen. Zulässig ist insbesondere nach § 5 Abs. 1 Satz 1 WahlbewCovV
- die Durchführung einer Versammlung ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation,
- die Teilnahme einzelner oder eines Teils der Parteimitglieder*innen an einer Versammlung nach § 21 Abs. 1 BWG im Wege elektronischer Kommunikation,
- die Durchführung einer Versammlung durch mehrere miteinander im Wege der elektronischen Kommunikation verbundene gleichzeitige Teilversammlungen an verschiedenen Orten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 WahlbewCovV).
Bei ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführten Versammlungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 WahlbewCovV sind das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerber*innen und die Möglichkeit zur Kommunikation der Teilnehmer*innen zu gewährleisten. Wenn einzelne oder alle Teilnehmer*innen nur durch einseitige Bild- und Tonübertragung an der Versammlung teilnehmen, sind die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerber*innen und die Befragung zumindest schriftlich, elektronisch oder fernmündlich zu gewährleisten (§ 5 Abs. 2 und 3 WahlbewCovV).
Das Verfahren zur Wahl von Wahlbewerberinnen/Wahlbewerbern und von Vertreterinnen/Vertretern für die Vertreterversammlungen kann auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Vorstellung und Befragung können dabei unter Nutzung elektronischer Medien erfolgen. Das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerber*innen und der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person und Programm der Bewerber*innen ist in schriftlicher Form zu gewährleisten (§ 6 WahlbewCovV).
Die Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag kann im Wege der Urnenwahl, der Brief-wahl oder einer Kombination aus beidem durchgeführt werden, auch wenn dies nach der Satzung der Partei nicht vorgesehen ist. Dabei ist durch geeignete Vorkehrungen zu gewährleisten, dass nur Stimmberechtigte an der Schlussabstimmung teilnehmen und das Wahlgeheimnis gewahrt wird (§ 7 Abs. 1 und 2 WahlbewCovV). Für eine Schlussabstimmung im Wege der Briefwahl ist darüber hinaus § 7 Abs. 3 WahlbewCovV zu beachten.
Erfolgt die Aufstellung von Wahlbewerberinnen/Wahlbewerbern oder von Vertreterinnen/Vertretern für die Vertreterversammlungen im Wege einer Versammlung mit elektronischer Kommunikation nach § 5 WahlbewCovV oder in einem schriftlichen Verfahren nach § 6 WahlbewCovV sind die besonderen Umstände dieser Verfahren in den von den Wahlvorschlagsträgern nach den Bestimmungen des BWG und der BWO einzureichenden Unterlagen zu vermerken (§ 8 Abs. 2 WahlbewCovV).
Stellt der Deutsche Bundestag fest, dass die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 Satz 1 BWG nicht mehr vorliegen, so kann bei Verfahren, die vor der Feststellung nach den Bestimmungen der WahlbewCovV begonnen oder durchgeführt wurden, von den Abweichungsmöglichkeiten dieser Verordnung für einen Monat ab der Feststellung weiter Gebrauch gemacht werden. Die Frist verlängert sich, wenn ansonsten die Abgabe des Wahlvorschlages nicht mehr in der Frist von § 19 BWG möglich wäre. Eine entsprechende Feststellung des Deutschen Bundestages wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (§ 9 WahlbewCovV).
3. Form der Kreiswahlvorschläge
Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 zu § 34 Abs. 1 BWO eingereicht werden. Er muss gem. § 20 BWG und § 34 BWO enthalten:
- den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) der/des Bewerberin/Bewerbers,
- den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort (§ 20 Abs. 3 BWG).
Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BWO). Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BWG). Zur Erleichterung der Zusammenarbeit mit der Kreiswahlleiterin empfiehlt es sich, zur Vertrauensperson und stellvertretenden Vertrauensperson solche Personen zu bestimmen, die in Marburg oder näherer Umgebung wohnen, und deren E-Mail-Adressen sowie die Telefon- und Faxverbindungen anzugeben.
Die Vertrauenspersonen sind nach Maßgabe der §§ 22 Abs. 2 sowie 23 und 24 BWG berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben, entgegenzunehmen bzw. den Kreiswahlvorschlag zu ändern oder zurückzunehmen.
4. Unterstützungsunterschriften
Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 50 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, sind diese Unterschriften auf amtlichen Formblättern (Anlage 14 zu § 34 Abs. 4 BWO), unter Beachtung folgender Vorschriften, zu erbringen:
4.1 Die Formblätter werden auf Anforderung von mir kostenfrei geliefert; in der Regel erfolgt dies durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder in elektronischer Form.
Bei der Anforderung sind der Familienname, Vornamen und die Anschrift (Hauptwohnung) der/des vorzuschlagenden Bewerberin/Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für die/den Bewerber*in im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfaches genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages sind außerdem bei Parteien deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Diese Angaben werden von mir im Kopf der Formblätter entsprechend vermerkt. Parteien haben ferner die Aufstellung der/des Bewerberin/Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BWO).
4.2 Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind - in Maschinen- oder Druckschrift - Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der/des Unterzeichnerin/Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 BWO). Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Formblatt für die Unterstützungsunterschrift eines Kreiswahlvorschlags die Möglichkeit vorsieht, die/den Bewerber*in auch vorsorglich für den Fall zu unterstützen, dass der Wahlvorschlagsträger vom Bundeswahlausschuss nicht als Partei anerkannt wird. Wenn eine vorsorgliche Unterstützung auch für die genannte Situation gewollt ist, muss dies durch eine zweite zusätzliche Unterschrift auf dem Formblatt ausdrücklich erklärt werden.
4.3 Für jede/n Unterzeichner*in ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der sie/er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizufügen, dass sie/er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die/der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BWO). Die Bescheinigung wird kostenfrei erteilt. Ich weise besonders darauf hin, dass das Einholen der erforderlichen Wahlrechtsbescheinigungen bei den Gemeindebehörden zu den Pflichten der Wahlvorschlagsträger gehört. Es wird dringend empfohlen, Postlaufzeiten zu berücksichtigen, oder - soweit möglich - die unterzeichneten Unterstützungsunterschriftenformblätter zur Wahlrechtsbescheinigung durch Boten bei den Gemeinden einzuliefern und abzuholen. Ein direkter Versand der mit den entsprechenden Bescheinigungen versehenen Unterstützungsunterschriften an die Kreiswahlleiterin gehört nicht zu den Aufgaben der Gemeindebehörden; sofern einer entsprechenden Bitte ausnahmsweise gefolgt wird, verbleibt das Transport- und Zugangsrisiko ausschließlich bei dem Wahlvorschlagsträger. Den Wahlvorschlagsträgern wird empfohlen, über die gesetzlich geforderte Mindestzahl hinaus vorsorglich weitere Unterschriften für den Fall vorzulegen, dass nicht alle Unterschriften als gültig anerkannt werden können.
4.4 Jede wahlberechtigte Person darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 BWO). Hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, sind die Unterschriften auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig.
4.5 Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung der/des Bewerberin/Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 34 Abs. 4 Nr. 5 BWO).
5. Anlagen zum Kreiswahlvorschlag
Dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 zu § 34 Abs. 1 BWO) sind gem. § 34 Abs. 5 BWO beizufügen:
- die Erklärung der/des vorgeschlagenen Bewerberin/Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 BWO, dass sie/er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis ihre/seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber*in gegeben hat,
- eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 BWO, dass die/der vorgeschlagene Bewerber*in wählbar ist,
- bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die/der Bewerber*in aufgestellt worden ist (vgl. § 21 BWG), im Falle eines Einspruches nach § 21 Abs. 4 BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung mit der nach § 21 Abs. 6 Satz 2 BWG vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 BWO gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 BWO abgegeben werden.
Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der/des Bewerberin/Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist gemäß § 21 Abs. 6 BWG mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen (Anlage 17 BWO). Hierbei haben die/der Leiter*in der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmer*innen gegenüber der Kreiswahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 bis 3 BWG beachtet worden sind (Anlage 18 BWO). - eine Versicherung an Eides statt der/des vorgeschlagenen Bewerberin/Bewerbers gegenüber der Kreiswahlleiterin nach dem Muster der Anlage 15, dass sie/er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 BWG entsprechend,
- die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichner*innen, sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.
6. Erreichbarkeitsanschrift
Bewerber*innen, für die im Melderegister aufgrund ihrer Gefährdung ein Sperrvermerk eingetragen ist (§ 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz), müssen im Kreiswahlvorschlag, in der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der/des Wahlkreisbewerberin/Wahlkreisbewerbers, der Zustimmungserklärung und der Bescheinigung der Wählbarkeit mit der Anschrift ihrer/seiner Hauptwohnung angegeben werden. Sie können allerdings bei der Kreiswahlleiterin durch eine bis zum Ablauf der Einreichungsfrist abzugebende schriftliche Erklärung verlangen, dass in der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge, auf dem Stimmzettel und in der Bekanntmachung der Wahlergebnisse anstelle ihrer Anschrift eine so genannte „Erreichbarkeitsanschrift“ angegeben wird, § 38 Satz 4 BWO.
Als Erreichbarkeitsanschrift kommen z. B. das Wahlkreisbüro oder das Bundestagsbüro in Betracht; ein Postfach genügt nicht. Mit der Erklärung muss durch eine Bestätigung der Meldebehörde nachgewiesen werden, dass für die/den Bewerber*in ein melderechtlicher Sperrvermerk eingetragen ist.
Sofern ein Sperrvermerk im Melderegister eingetragen ist und die Voraussetzungen für die Angabe einer Erreichbarkeitsanschrift vorliegen, wird diese ggf. auch in das Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag) eingetragen. Die Wahlvorschlagsträger sollten bei der Anforderung der Formblätter der Unterstützungsunterschriften auf den Sperrvermerk im Melderegister hinweisen und eine Erreichbarkeitsanschrift angeben.
7. Einreichungsfrist und Einreichungsstelle
Kreiswahlvorschläge müssen bis spätestens am 69. Tag vor der Wahl, also am
Montag, den 19. Juli 2021 bis 18.00 Uhr, |
schriftlich bei der Kreiswahlleiterin eingereicht werden (§ 19 BWG), das heißt, sie müssen der Kreiswahlleiterin bis zu diesem Termin im Original zugegangen sein (§ 54 Abs. 2 BWG).
Eine Möglichkeit, Kopien, Faxe oder sonst elektronisch übermittelte Anlagen und Unterschriften zu akzeptieren, besteht im Wahlverfahren nicht, auch nicht, wenn in den Folgetagen das Original nachgeliefert werden sollte. Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen (§ 54 Abs. 1 BWG). Auch die Anlagen zum Kreiswahlvorschlag müssen zu dem genannten Termin im Original vorliegen, sie können nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr nachgereicht werden.
Eine Ausnahme gilt lediglich für die Bescheinigung der Wählbarkeit der/des Bewerberin/Bewerbers und für Wahlrechtsbescheinigungen für Unterstützer*innen eines Wahlvorschlages, die aus Umständen, die der Wahlvorschlagsträger nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig beigebracht werden konnten.
Die Anlagen, die ausnahmsweise nachgereicht werden dürfen, müssen spätestens bei Beginn der Sitzung des Kreiswahlausschusses über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge am 30. Juli 2021 (58. Tag vor der Wahl) vorliegen. Die Unterstützungsunterschriften selbst müssen bereits bei Ablauf der Einreichungsfrist am 19. Juli 2021 bei der Kreiswahlleiterin eingegangen sein.
Es wird daher dringend empfohlen, schriftliche Erklärungen (Unterzeichnung des Kreiswahlvorschlages, Unterzeichnung der Niederschrift und Versicherungen an Eides statt, Zustimmungserklärungen mit Versicherungen an Eides statt der Bewerber*innen) im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Bewerberaufstellung einzuholen sowie Wahlrechts- und Wählbarkeitsbescheinigungen bei den Gemeinden so zügig einzuholen, dass sie rechtzeitig eingereicht werden können.
Das Einreichen vollständiger Kreiswahlvorschläge vor Ablauf der Einreichungsfrist ermöglicht es den Wahlvorschlagsträgern, behebbare Mängel, die die Kreiswahlleiterin im Rahmen ihrer Vorprüfung feststellt, noch vor Fristablauf zu beseitigen. Es empfiehlt sich daher, Kreiswahlvorschläge mit allen erforderlichen Anlagen möglichst frühzeitig einzureichen.
Die Dienststelle der Kreiswahlleiterin befindet sich im 2. Stock, Zimmer 226, der Kreisverwaltung in 35043 Marburg, Im Lichtenholz 60. Die Geschäftsstelle ist erreichbar unter der Telefonnummer 06421 405-1223 und -1604 sowie unter der E-Mail-Adresse Wahlenmarburg-biedenkopfde.
8. Zurücknahme und Änderung von Kreiswahlvorschlägen
Nach Einreichung können Kreiswahlvorschläge durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über ihre Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Wahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner*innen durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 23 BWG).
Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn die/der Bewerber*in stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 21 BWG braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 20 Abs. 2 und 3 BWG bedarf es nicht (§ 24 BWG).
Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages, die am
Freitag, den 30. Juli 2021 |
erfolgen wird (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BWG), ist jede Änderung ausgeschlossen (§ 25 Abs. 3 BWG). Zeit, Ort und Gegenstand dieser Sitzung werden gem. §§ 5 Abs. 3 und 86 Abs. 2 BWO noch öffentlich bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat. Die Vertrauenspersonen werden zu der Sitzung eingeladen (§ 36 BWO).
Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden (§ 25 Abs. 2 Satz 1 BWG). Ein gültiger Wahlvorschlag liegt gem. § 25 Abs. 2 Satz 2 BWG nicht vor, wenn
- die Form oder Frist des § 19 BWG nicht gewahrt ist,
- die nach § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 3 BWG erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner*innen fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
- bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die nach § 18 Abs. 2 BWG erforderliche Feststellung der Parteieigenschaft abgelehnt ist oder die Nachweise des § 21 BWG nicht erbracht sind,
- die/der Bewerber*in mangelhaft bezeichnet ist, so dass ihre/seine Person nicht feststeht oder
- die Zustimmungserklärung der/des Bewerberin/Bewerbers fehlt (§ 25 Abs. 2 BWG).
Nach der Entscheidung über die Zulassung ist jede Änderung des Kreiswahlvorschlags ausgeschlossen (§ 24 Satz 3 BWG). Ebenso ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 25 Abs. 3 BWG).
Gegen Verfügungen der Kreiswahlleiterin im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Kreiswahlausschuss anrufen (§ 25 Abs. 4 BWG).
9. Informationen und Vordrucke
Informationen des Landeswahlleiters zur Bundestagswahl einschließlich der für die Aufstellung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke (mit Ausnahme der Anlage 14 zur BWO) sind im Internet unter der Internetadresse „wahlen.hessen.de“ verfügbar und werden auf Anforderung kostenlos von mir zur Verfügung gestellt.
10. Hinweis
Diese öffentliche Bekanntmachung ist auch unter „www.marburg-biedenkopf.de“, Rubrik „Politik und Gremien, Öffentliche Bekanntmachungen“, ab 05. März 2021 einsehbar.
Sie liegt von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr in der Dienststelle der Kreiswahlleiterin im Foyer der Kreisverwaltung zu jedermanns Einsicht aus.
Marburg, den 25. Februar 2021
Die Kreiswahlleiterin
für die Bundestagswahl 2021
im Wahlkreis 171 Marburg
gez.
Kirsten Fründt