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Öffentliche Bekanntmachung zur Bundestagswahl 2025

26.10.2024

Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 28. September 2025 im Wahlkreis 170 Marburg

Gemäß § 32 der Bundeswahlordnung (BWO) in der aktuell gültigen Fassung fordere ich hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Kreiswahlvorschläge für den Bundestagswahlkreis 170 Marburg für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 28. September 2025 auf. Eine Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten wird von den jeweiligen Landeswahlleitern erlassen und in den allgemein für öffentliche Bekanntmachungen der Länder vorgeschriebenen Bekanntmachungsorganen veröffentlicht. Der Wahlkreis 170 Marburg umfasst das Gebiet (Städte und Gemeinden) des Landkreises Marburg-Biedenkopf.  

1. Rechtsgrundlagen und Schriftformerfordernis
Für die Durchführung der Bundestagswahl sind insbesondere die Rechtsvorschriften der BWO und des Bundeswahlgesetzes (BWG) in den jeweils aktuell gültigen Fassungen maßgeblich. Soweit im BWG und der BWO nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen (§ 54 Abs. 2 BWG). Die Schriftform ist durch E-Mail oder Telefax nicht gewahrt. 

2. Wahlvorschlagsrecht und Beteiligungsanzeige
Kreiswahlvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten nach Maßgabe des § 20 BWG eingereicht werden (§ 18 Abs. 1 BWG).  

Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen (§ 18 Abs. 5 BWG).

Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Kreiswahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 23. Juni 2025 (97. Tag vor der Wahl), 18:00 Uhr, der Bundeswahlleiterin, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden, ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BWG). In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes der Partei, darunter der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes in der aktuell gültigen Fassung beigefügt werden (§ 18 Abs. 2 Satz 2 bis 6 BWG).

Die Feststellung des Bundeswahlausschusses, ob die Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Partei anzuerkennen sind, ist für alle Wahlorgane verbindlich (§ 18 Abs. 4 Satz 1 BWG).

Weitere Informationen finden sich im Internetangebot der Bundeswahlleiterin (https://www.bundeswahlleiterin.de/ (Öffnet in einem neuen Tab)) und im Themenportal Wahlen unter der Internetadresse wahlen.hessen.de abrufbar. 

3. Einreichung der Kreiswahlvorschläge
Die Kreiswahlvorschläge sind beim Kreiswahlleiter frühzeitig, jedoch spätestens am 69. Tag vor der Wahl, also am 

Montag, den 21. Juli 2025 bis 18.00 Uhr,
(Einreichungsfrist)

schriftlich einzureichen (§ 19 BWG), das heißt, sie müssen dem Kreiswahlleiter bis zu diesem Termin im Original zugegangen sein (§ 54 Abs. 2 BWG). 

Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen (§ 54 Abs. 1 BWG). Auch die Anlagen zum Kreiswahlvorschlag müssen zu dem genannten Termin im Original vorliegen, sie können nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr nachgereicht werden. 

Eine Ausnahme gilt lediglich für die Bescheinigung der Wählbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber und für Wahlrechtsbescheinigungen für Unterstützer eines Wahlvorschlags, die aus Umständen, die der Wahlvorschlagsträger nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig beigebracht werden konnten. Die Unterstützungsunterschriften selbst müssen bereits bei Ablauf der Einreichungsfrist beim Landeswahlleiter eingegangen sein. Die Anlagen, die ausnahmsweise nachgereicht werden dürfen, müssen spätestens bei Beginn der Sitzung des Kreiswahlausschusses über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge am 01. August 2025 (58. Tag vor der Wahl) vorliegen (§ 25 (2) Z. 2 BWG). 

Es wird daher dringend empfohlen, schriftliche Erklärungen (Unterzeichnung des Kreiswahlvorschlages, Unterzeichnung der Niederschrift und Versicherungen an Eides statt, Zustimmungserklärungen mit Versicherungen an Eides statt der Bewerberinnen und Bewerber) im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Bewerberaufstellung einzuholen sowie Wahlrechts- und Wählbarkeitsbescheinigungen bei den Gemeinden so zügig einzuholen, dass sie rechtzeitig eingereicht werden können.

Die zur Entgegennahme von Kreiswahlvorschlägen zuständige Dienststelle des Kreiswahlleiters befindet sich im 2. Stock, Zimmer 229 oder 225a, der Kreisverwaltung in 35043 Marburg, Im Lichtenholz 60 und ist erreichbar unter der Telefonnummer 06421 405-1604 oder -1223 sowie unter der E-Mail-Adresse Wahlenmarburg-biedenkopfde

4. Inhalt und Form des Kreiswahlvorschlags
Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 zu § 34 Abs. 1 BWO eingereicht werden. Er muss gem. § 20 BWG und § 34 BWO enthalten: 

  1. den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberinnen und Bewerber (§ 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 BWO). Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein (§ 27 Abs. 3 BWG).
  2. den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort (§ 20 Abs. 3 BWG).

Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BWG). Zur Erleichterung der Zusammenarbeit mit der Kreiswahlleiterin empfiehlt es sich, zur Vertrauensperson und stellvertretenden Vertrauensperson solche Personen zu bestimmen, die in Marburg oder näherer Umgebung wohnen, und deren E-Mail-Adressen sowie die Telefon- und Faxverbindungen anzugeben.

Die Vertrauenspersonen sind nach Maßgabe der §§ 22 Abs. 2 sowie 23 und 24 BWG berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben, entgegenzunehmen bzw. den Kreiswahlvorschlag zu ändern oder zurückzunehmen. 

4.1.1 Bewerber/in
Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen einer sich bewerbenden Person enthalten. Jede sich bewerbende Person kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 20 Abs. 1 BWG). 

Bewerber/in kann nur sein, wer am Wahltag

  • Deutsche/Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  • nicht nach § 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (vgl. § 15 BWG). 

Wer sich als Bewerberin oder Bewerber für eine Wahl aufstellen lässt, obwohl sie oder er nicht wählbar ist, macht sich nach § 107b Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches strafbar. 

Als Bewerber/in einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer zudem 

  • nicht Mitglied einer anderen als der den Kreiswahlvorschlag einreichenden Partei ist und
  • in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung entsprechend den Bestimmungen des § 21 BWG in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist. 

Mitgliederversammlung zur Wahl einer Wahlkreisbewerberin oder Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter*innen. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung (§ 21 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BWG). Auf die Bestimmungen des § 21 BWG wird besonders hingewiesen. Die Bewerberinnen und Bewerber sowie die Vertreterinnen und Vertreter werden in geheimer Abstimmung gewählt (§ 17 Parteiengesetz bzw. § 21 Abs. 3 Satz 1 BWG).

Die Aufstellung von Bewerbern darf seit dem 27. Juni 2024 erfolgen. Die Wahl von Vertretern für Vertreterversammlungen ist seit dem 27. März 2024 möglich. 

4.1.2 Anlagen zum Kreiswahlvorschlag
Dem Kreiswahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 13 zur BWO ist Folgendes beizufügen (§ 34 Abs. 5 BWO):   

  • Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage 15 zur BWO (Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberin/des vorgeschlagenen Bewerbers, dass sie/er ihrer/seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis ihre/seine Zustimmung zur Benennung als Bewerberin/Bewerber gegeben hat, sowie bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Versicherung an Eides statt gegenüber dem Kreiswahlleiter, dass sie/er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist). Die Zustimmungserklärung ist unwiderruflich. 
  • Bescheinigung der Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 16 zur BWO für den Bewerber/die Bewerberin (Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass die vorgeschlagene Bewerberin/der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist).
  • ggf. die erforderliche Zahl an Unterstützungsunterschriften und Bescheinigungen des Wahlrechts nach dem Muster der Anlage 14 zur BWO. 
  • Zusätzlich bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien 
  • Ausfertigung der Niederschrift nach dem Muster der Anlage 17 zur BWO (Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin/der Bewerber aufgestellt worden ist). 
  • Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung im Wahlkreis gemäß Anlage 18 zur BWO 

4.1.3 Unterzeichnende
Kreiswahlvorschläge von Parteien
Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie können nur dann zugelassen werden, wenn für die Partei in dem betreffenden Land eine Landesliste zugelassen wird. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist der Kreiswahlvorschlag von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, in gleicher Weise zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, entsprechend den vorgenannten Vorgaben unterzeichnete Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 BWG, § 34 Abs. 2 BWO). 

Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 BWG genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten (§ 20 Abs. 2 BWG).

Andere Kreiswahlvorschläge
Andere Kreiswahlvorschläge (d. h. solche, die nicht von Parteien eingereicht werden) müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. 

Drei Unterzeichner/innen des Wahlvorschlages haben ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 zur BWO) selbst zu leisten. § 34 Abs. 4 Nr. 3 und Nr. 4 BWO gilt hier entsprechend (§ 20 Abs. 3 BWG; § 34 Abs. 3 BWO). 

4.1.4 Unterstützungsunterschriften 
Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 zur BWO unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen: 

Der Kreiswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers oder der Bewerberin anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für die Bewerberin oder den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle ihrer bzw. seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. 

Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben (§ 20 Abs. 4 BWG). Parteien haben ferner die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat die in den § 34 Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 bis 4 BWO genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. 

Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der unterzeichnenden Person sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 BWG ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 zur BWO und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen. 

Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der sie im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die/der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BWO). 

Ich weise besonders darauf hin, dass das Einholen der erforderlichen Wahlrechtsbescheinigungen bei den Gemeindebehörden zu den Pflichten der Wahlvorschlagsträger gehört. Es wird dringend empfohlen, Postlaufzeiten zu berücksichtigen, oder - soweit möglich - die unterzeichneten Unterstützungsunterschriftenformblätter zur Wahlrechtsbescheinigung durch Boten bei den Gemeinden einzuliefern und abzuholen. Ein direkter Versand der mit den entsprechenden Bescheinigungen versehenen Unterstützungsunterschriften an den Kreiswahlleiter gehört nicht zu den Aufgaben der Gemeindebehörden; sofern einer entsprechenden Bitte ausnahmsweise gefolgt wird, verbleibt das Transport- und Zugangsrisiko ausschließlich bei dem Wahlvorschlagsträger. Den Wahlvorschlagsträgern wird empfohlen, über die gesetzlich geforderte Mindestzahl hinaus vorsorglich weitere Unterschriften für den Fall vorzulegen, dass nicht alle Unterschriften als gültig anerkannt werden können.

Eine wahlberechtigte Person darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 BWO); hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig. 

Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 34 Abs. 4 Nr. 5 BWO).

4.2 Zurücknahme und Änderung von Kreiswahlvorschlägen, Beseitigung von Mängeln
Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über dessen Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 23 BWG).  

Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 21. Juli 2025 (69. Tag vor der Wahl), 18:00 Uhr, kann ein Kreiswahlvorschlag nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn die sich bewerbende Person stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen (§ 24 BWG). 

Nach Aufforderung durch den Kreiswahlleiter sind etwaige Mängel im Kreiswahlvorschlag durch die Vertrauensperson rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden (§ 25 Abs. 2 BWG). Nach der Entscheidung über die Zulassung des Kreiswahlvorschlags ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 25 Abs. 3 BWG). 

4.3 Formblätter
Die Formblätter für Unterstützungsunterschriften (Anlage 14 zur BWO) können beim Kreiswahlleiter des Wahlkreises angefordert werden.

Zur Erstellung der übrigen Formblätter (Anlagen 13, 15, 16, 17 und 18 zur BWO) steht eine Webanwendung zur Verfügung. Diese unterstützt bei der Erstellung der Formblätter und hilft Übertragungsfehler zu vermeiden. Wegen der Einrichtung eines Zugangs für die Webanwendung kann die Dienststelle des Kreiswahlleiters über Wahlenmarburg-biedenkopfde kontaktiert werden. Bei dieser können auch die Formblätter zum Selbstausfüllen bezogen werden. 

Marburg, den 11. Oktober 2024

Der Kreiswahlleiter
für die Bundestagswahl 2025
im Wahlkreis 170 Marburg 

gez. Ulrich Ley

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