Der vollständige Antrag auf Zulassung zur Prüfung (nebst aller Anlagen) ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin, (also bis zum 27.12.2023 für die Prüfung im Januar 2024 bzw. bis zum 04.11.2024 für die Prüfung im Dezember 2024) beim Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf (Untere Fischereibehörde), Im Lichtenholz 60, 35043 Marburg, einzureichen. Antragsvordrucke sind dort erhältlich bzw. können auf der Internetseite des Landkreises Marburg-Biedenkopf runtergeladen werden. Für die Prüfung wird vorbehaltlich künftiger gesetzlicher Regelungen eine Gebühr von 40,00 € erhoben.
Personen mit Wohnsitz im Landkreis Marburg-Biedenkopf bitten wir, den Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung im Januar 2024 (nebst aller Anlagen) bis spätestens 12.12.2023 und für die Fischerprüfung im Dezember 2024 bis spätestens 21.10.2024 bei der Unteren Fischereibehörde einzureichen. Diese werden bei der Vergabe der Plätze dann bevorzugt berücksichtigt.
Nicht im Landkreis Marburg-Biedenkopf wohnende Personen werden gebeten, den vollständigen Antrag (nebst Anlagen) für die Prüfung im Januar 2024 im Zeitraum zwischen dem 13.12.2023 und 27.12.2023 bei unserer Unteren Fischereibehörde einzureichen.
Für die Prüfung im Dezember 2024 werden nicht im Landkreis Marburg-Biedenkopf wohnende Personen gebeten, den vollständigen (nebst Anlagen) im Zeitraum zwischen dem 22.10.2024 und 04.11.2024 bei der unserer Unteren Fischereibehörde einzureichen.
Eine Zulassung der nicht im Landkreis Marburg-Biedenkopf wohnenden Personen zur Prüfung kann jedoch nur erfolgen, falls noch freie Prüfungsplätze vorhanden sind.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang (Praxistag) nach § 21 Absatz 1 der Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz Fische, die Fischerprüfung, die Fischereiabgabe und die Hegegemeinschaften, in der derzeit gültigen Fassung.
- Quittung über die bezahlte Prüfungsgebühr;
- Führungszeugnis (ab 14 Jahre);
- bei minderjährigen Personen die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter.
Einzelheiten zum Prüfungstag, -ort und -beginn werden den zugelassenen Personen ca. 2 Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich mitgeteilt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Personen, die ihre Antragsunterlagen nicht fristgerecht vollständig vorgelegt haben, nicht zur Prüfung zugelassen werden dürfen.
Bei Nichtzulassung, Rücktritt vor Prüfungsbeginn oder Nichterscheinen zur Prüfung kann nach den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes nur ein Teil der Gebühr zurückerstattet werden.
Marburg, 16.09.2023
gez. Jens Womelsdorf
Landrat