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Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 21. Hessischen Landtag am 08. Oktober 2023

Die Hessische Landesregierung hat nach § 1 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes (LWG) in der zurzeit geltenden Fassung den 08. Oktober 2023 zum Wahltag für die Wahl zum 21. Hessischen Landtag bestimmt. 

Gemäß § 19 LWG in Verbindung mit § 27 der Landeswahlordnung (LWO) in der zurzeit geltenden Fassung fordere ich hiermit zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Landtagswahl am 08. Oktober 2023 im Wahlkreis 12 - Marburg-Biedenkopf I und 13 - Marburg-Biedenkopf II auf. 

Die Wahlkreise 12 und 13 umfassen folgende Städte und Gemeinden des Landkreises  Marburg-Biedenkopf: 

Wahlkreis 12 - Marburg-Biedenkopf I: 

Angelburg, Bad Endbach, Biedenkopf, Breidenbach, Cölbe, Dautphetal, Ebsdorfergrund, Fronhausen, Gladenbach, Lahntal, Lohra, Münchhausen, Rauschenberg, Steffenberg, Weimar (Lahn), Wetter (Hessen) und Wohratal 

Wahlkreis 13 - Marburg-Biedenkopf II: 

Amöneburg, Kirchhain, Marburg, Neustadt (Hessen) und Stadtallendorf    

Einreichungsfrist

Nach § 21 LWG sind die Kreiswahlvorschläge spätestens am 69. Tag vor der Wahl, das ist am 

Montag, 31. Juli 2023, bis 18.00 Uhr,

schriftlich bei meiner Geschäftsstelle Fachdienst 30.2 Kommunal und Verbandsaufsicht, Bereich Wahlen, Im Lichtenholz 60, 35043 Marburg einzureichen. Die Schriftform ist nur eingehalten, wenn die einzureichenden Unterlagen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sind und dem Kreiswahlleiter bis zu diesem Termin im Original zugegangen sind (§ 53 Abs. 4 LWG). 

Die Einreichungsfrist ist eine Ausschlussfrist (§ 53 Abs. 1 LWG). Verspätet eingereichte Wahlvorschläge sind nicht zulassungsfähig. Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden (§ 24 Abs. 2 LWG). Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 24 Abs. 3 LWG).
 

Aufstellung der Wahlvorschläge – Voraussetzungen für die Einreichung 

Bei der Aufstellung und Einreichung der Wahlvorschläge ist im Einzelnen folgendes zu beachten: 

Wahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden (§ 18 Abs. 1 LWG). Jede Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen (§ 18 Abs. 2 LWG). Nach § 19 Abs. 3 LWG sind Kreiswahlvorschläge vom jeweiligen Landesvorstand persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, unterzeichnet sein. Dies gilt sinngemäß auch für die Kreiswahlvorschläge von Wählergruppen (§ 19 Abs. 3 Satz 2 LWG). 

Die Aufstellung der/des Bewerber*in und der/des Ersatzbewerber*in ist in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder oder der von den Mitgliedern in geheimer Wahl gewählten stimmberechtigten Vertreter*innen der betreffenden Partei oder Wählergruppe festzustellen.  

Wählbar ist, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 LWG), am Wahltage 18 Jahre alt ist und seit mindestens drei Monaten seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat (§ 4 LWG). Wer sich als Bewerber*in oder Ersatzbewerber*in für eine Wahl aufstellen lässt, obwohl sie/er nicht wählbar ist, macht sich nach § 107 b Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar. 

Die Mitglieder oder Vertreter, die die Bewerber*innen/Bewerber und die Ersatzbewerber*innen wählen, müssen nicht selbst zum Landtag wahlberechtigt sein; ihre Stimmberechtigung richtet sich ausschließlich nach der Satzung der Partei oder Wählergruppe. Den stimmberechtigten Versammlungsteilnehmerinnen/-teilnehmern muss die Möglichkeit gegeben werden, Vorschläge für die Wahl zu unterbreiten. Als Bewerber*in oder Ersatzbewerber*in kann nur vorgeschlagen werden, wer wählbar ist und seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Den Bewerber*innen und Ersatzbewerber*innen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine/ein Bewerber*in / eine/ein Ersatzbewerber*in kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. 

Nach § 19 Abs. 4 LWG sind in jedem Kreiswahlvorschlag darüber hinaus eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson, die nicht Bewerber*in und Ersatzbewerber*in sein dürfen, namhaft zu machen. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. 

Bewerber*innen, Ersatzbewerber*innen, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden (§ 15 Abs. 3 LWG). 

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von der/dem Versammlungsleiter*in, der/dem Schriftführer*in und zwei weiteren Teilnehmerinnen/Teilnehmern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegen über dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die/der Bewerber*in und die/der Ersatzbewerber*in in geheimer Abstimmung aufgestellt worden ist. Die Niederschrift mit den Versicherungen an Eides statt soll nach dem Vordruckmuster LW Nr. 11 gefertigt werden. 

Einreichung der Wahlvorschläge – Inhalt und Form

Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Vordruckmuster LW Nr. 6 eingereicht werden. Nach § 28 Abs. 1 LWO muss er enthalten:  

  1. Familienname, Rufname, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der/des Bewerber*in und der/des Ersatzbewerber*in,
  2. den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,
  3. Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihrer Stellvertretung. 

Unterstützungsunterschriften

Kreiswahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die seit der letzten Landtagswahl nicht mit mindestens einer/einem Abgeordneten ununterbrochen im Landtag vertreten waren, müssen nach § 19 Abs. 3 Satz 3 LWG von mindestens 50 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.  

Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 50 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Vordruckmuster LW Nr. 7 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:  

  1. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind Familienname, Rufname und Anschrift (Hauptwohnung) der vorzuschlagenden Bewerberin/des vorzuschlagenden Bewerbers und der Ersatzbewerberin/des Ersatzbewerbers, die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Kreiswahlvor- schlag einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese an- zugeben. Parteien und Wählergruppen haben darüber hinaus die Aufstellung der/des Bewerber*in und der/des Ersatzbewerber*in, in einer Mitglieder oder Vertreterversammlung zu bestätigen.
  2. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichner*innen anzugeben.
  3. Für jede/jeden Unterzeichner*in ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der sie/er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizufügen, dass sie/er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist.
  4. Eine/ein Wahlberechtigte*r darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre/seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig.
  5. Kreiswahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung der/des Bewerberin/Bewerbers und der/des Ersatzbewerberin/Ersatzbewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen:

  1. Die Erklärung der/des Bewerber*in und der/des Ersatzbewerber*in nach dem Vordruckmuster LW Nr. 9, dass sie/er ihrer/seiner Aufstellung zustimmt, für keinen anderen Kreiswahlvorschlag ihre/seine Zustimmung als Bewerber*in / Ersatzbewerber*in gegeben hat, und ihr/ihm die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer/eines Abgeordneten bekannt sind,
  2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Vordruckmuster LW Nr. 10, dass die/der Bewerber*in / die/der Ersatzbewerber*in wählbar ist,
  3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die/der Bewerber*in und die/der Ersatzbewerber*in aufgestellt worden ist, mit den vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift mit den Versicherungen an Eides statt soll nach dem Vordruckmuster LW Nr. 11 gefertigt werden,
  4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen/Unterzeichner, sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 50 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet werden muss. 

Die Kreiswahlvorschläge werden unverzüglich nach Eingang vorgeprüft (§ 24 Abs. 1 LWG). Werden Mängel festgestellt, die einen gültigen Wahlvorschlag bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nicht zustande kommen lassen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 LWG), so erfolgt unverzüglich die Aufforderung, diese Mängel zu beseitigen. Werden Mängel festgestellt, die die Gültigkeit des Wahlvorschlages bei Ablauf der Einreichungsfrist nicht berühren, wird unverzüglich aufgefordert, diese Mängel bis zur Zulassung zu beseitigen. 

Zurücknahme und Änderung von Kreiswahlvorschlägen

Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, so lange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 50 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann nur von der Mehrheit der Unterzeichner*innen durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 25 Abs. 1 LWG). 

Stirbt die/der im Kreiswahlvorschlag benannte Bewerber*in oder verliert sie/er seine Wählbarkeit nach Einreichung des Wahlvorschlags, so gilt die/der in dem Wahlvorschlag benannte Ersatzbewerber*in als Bewerber*in. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson haben in diesem Fall spätestens bis zur Zulassung über den Wahlvorschlag durch eine gemeinsame schriftliche Erklärung eine/n neue/n Ersatzbewerber*in zu benennen; das Verfahren nach § 22 LWG braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 19 Abs. 3 LWG bedarf es nicht (§ 25 Abs. 2 LWG). 

Stirbt die/der im Kreiswahlvorschlag benannte Ersatzbewerber*in oder verliert sie/er seine Wählbarkeit nach Einreichung des Wahlvorschlags, gilt § 25 Abs. 2 Satz 2 LWG entsprechend. 

Sterben Bewerber*in und Ersatzbewerber*in eines Kreiswahlvorschlags oder verlieren beide ihre Wählbarkeit nach der Einreichung, jedoch vor der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags, gilt § 25 Abs. 2 Satz 2 LWG entsprechend. Nach der Entscheidung über die Zulassung des Kreiswahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen; § 25 Abs. 2 Satz 1 LWG bleibt unberührt.

Entscheidung über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge

Über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entscheidet der gemeinsame Kreiswahlausschuss für die Wahlkreise 12 - Marburg-Biedenkopf I und 13 - Marburg-Biedenkopf II am Freitag, den 11. August 2023, 12:00 Uhr, im Gefahrenabwehrzentrum Raum C108/109, Im Lichtenholz 60, 35043 Marburg (§ 26 Abs. 2 LWG). Die Sitzung ist öffentlich. 

Wahlvorschläge sind zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind, den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz oder die Wahlordnung aufgestellt sind (§ 26 Abs. 3 LWG). Zu der Sitzung werden die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge eingeladen (§ 30 Abs. 1 LWO).   

Vordrucke

Die amtlichen Vordrucke für das Wahlvorschlagsverfahren sind unter der oben genannten Anschrift kostenfrei erhältlich. Für weitere Informationen wenden Sie sich an den Bereich Wahlen unter der Telefonnummer 06421 – 405 1223 oder schreiben Sie eine E-Mail an Wahlenmarburg-biedenkopfde.     

Marburg, 16. Februar 2023 

Der Kreiswahlleiter für die Landtagswahl
in den Wahlkreisen 
12 - Marburg-Biedenkopf I und
13 - Marburg-Biedenkopf II 

gez. Landrat
Jens Womelsdorf 
Kreiswahlleiter

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