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Durchführung von staatlichen Fischerprüfungen

04.02.2023

Die Untere Fischereibehörde wird für den Bereich des Landkreises Marburg-Biedenkopf am Montag, 04.12.2023 und bei Bedarf am Dienstag, 05.12.2023 die nach § 26 des Hessischen Fischereigesetzes vorgeschriebenen Fischerprüfungen zur erstmaligen Erteilung eines Fischereischeines durchführen.

 

Der vollständige Antrag auf Zulassung zur Prüfung (nebst aller Anlagen) ist spätestens vier Wochen (07.11.2023) vor dem Prüfungstermin beim Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf (Untere Fischereibehörde), Im Lichtenholz 60, 35043 Marburg, einzureichen. Antragsvordrucke sind dort erhältlich. Für die Prüfung wird vorbehaltlich künftiger gesetzlicher Regelungen eine Gebühr von 40,00 € erhoben.  

Prüfungsteilnehmer mit Wohnsitz im Landkreis Marburg-Biedenkopf bitten wir, den Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung (nebst aller Anlagen) bis spätestens 24.10.2023 bei der Unteren Fischereibehörde einzureichen. Diese werden bei der Vergabe der Plätze dann bevorzugt berücksichtigt. 

Nicht im Landkreis Marburg-Biedenkopf wohnende Bewerber werden gebeten, den vollständigen Antrag (nebst Anlagen) im Zeitraum zwischen dem 25.10.2023 und 07.11.2023 bei unserer Behörde einzureichen. Eine Zulassung dieser Bewerber zur Prüfung kann jedoch nur erfolgen, falls noch freie Prüfungsplätze vorhanden sind.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 

  1. Original-Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang nach § 4 der Verordnung über die Fischerprüfung und die Fischereiabgabe;
  2. Quittung über die bezahlte Prüfungsgebühr;
  3. Führungszeugnis (ab 14 Jahre);
  4. bei minderjährigen Antragstellern die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter.

Einzelheiten zum Prüfungstag, -ort und -beginn werden den zugelassenen Antragstellern ca. 2 Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich mitgeteilt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Personen, die ihre Antragsunterlagen nicht fristgerecht vollständig vorgelegt haben, zur Prüfung nicht zugelassen werden dürfen.

Bei Nichtzulassung, Rücktritt vor Prüfungsbeginn oder Nichterscheinen zur Prüfung kann nach den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes nur ein Teil der Gebühr zurückerstattet werden. 

Marburg, 04.02.2023 

gez. Jens Womelsdorf
Landrat

 

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