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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Kreistages am 14. März 2021

23.12.2020

Hiermit fordere ich, gemäß § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der aktuell gültigen Fassung, zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 14. März 2021 stattfindende Wahl zum Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf auf.

  1. Wahlvorschlagsrecht:
    Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der aktuell gültigen Fassung entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig (§ 10 KWG).
  2. Inhalt und Form der Wahlvorschläge:
    Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWO). Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden (§ 11 Abs. 1 KWG). Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Be­werber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, des Berufs oder Stands, des Tages der Geburt, des Ge­burtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 KWG, § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWO). Ist für eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden. Weisen die Bewerberinnen und Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (04. Januar 2021) nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen nur die sogenannte Erreich­barkeitsanschrift an­gegeben. Die Angabe eines Postfaches genügt nicht.

    Ein Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG, zu den Bewerberinnen und Bewerber neben dem Rufnamen und dem Familiennamen weitere Angaben auf dem Stimmzettel aufzuführen, wurde vom Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf nicht gefasst.

    Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zu­stimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 KWG).

    Neben Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar: Sie müssen gemäß §§ 22, 23 Hessische Landkreisordnung (HKO) das aktive Wahlrecht besitzen, am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Landkreis Marburg-Biedenkopf ihren Wohnsitz haben und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

    Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauens­person persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im KWG nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauens­person, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 11 Abs. 3 KWG). Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters sind in dem Wahlvorschlag anzugeben (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWO). Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson dürfen dem Kreiswahlausschuss weder als Mitglied, noch als stellvertretendes Mitglied angehören (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 KWG).

    Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter im Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf oder im Hessischen Landtag oder auf­grund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschrift­lich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 68a Nr. 1 KWG i. V. m. § 11 Abs. 4 Satz 1 KWG). Dies sind für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf 81 Unterschriften. Die Wahlberechtigung der Unter­zeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen (§11 Abs. 4 KWG). Hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig (§ 23 Abs. 2 Nr. 4 KWO).

    Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 KWG von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die weiteren Unterschriften gem. § 23 Abs. 2 KWO auf amtlichen Formblättern nach einem Vordruckmuster (Anlage KW Nr. 7 zur KWO) zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert; die Lieferung soll durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder in elektronischer Form erfolgen. Bei der Anforderung der Formblätter ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 12 KWG zu bestätigen (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 KWO). Die Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 23 Abs. 2 Nr. 5 KWO).
     
  3. Aufstellung der Wahlvorschläge:
    Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen oder Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin und jeder Teil­nehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Ver­treterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Be­schlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen (§ 12 Abs. 1 KWG).

    Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter, der Schrift­führerin/dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Ge­legenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Kreiswahl­leiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig (§ 12 Abs. 3 KWG); er gilt als Be­hörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

  4. Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen:
    Die Wahlvorschläge für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf sind gemäß § 13 Abs. 1 KWG spätestens am Montag, den 04. Januar 2021 bis 18:00 Uhr (69. Tag vor der Wahl), schriftlich im Original (Vordruckmuster KW Nr. 6) beim

    Kreiswahlleiter des Landkreises Marburg-Biedenkopf, im 2. Stock,
    Zimmer 226, der Kreisverwaltung, Im Lichtenholz 60, 35043 Marburg

    einzureichen.

    Bitte beachten Sie, dass die Büros der Kreisverwaltung des Landkreises Marburg-Biedenkopf am 24. Dezember 2020 (Heiligabend), am 25. Dezember 2020 (1. Weihnachtstag), am 31. Dezember 2020 (Silvester) und am 01. Januar 2021 (Neujahr) geschlossen sind.
    Bis einschließlich zum 23. Dezember 2020, sowie vom 28. bis zum 30. Dezember 2020 und ab dem 04. Januar 2021 ist das Büro des Kreiswahlleiters innerhalb der allgemeinen Servicezeiten (08:00 Uhr bis 14:00 Uhr) oder nach vorheriger Terminvereinbarung besetzt und erreichbar. Wegen der aktuellen Corona-Situation wird empfohlen, zur Abgabe des Wahlvorschlages einen Termin unter der Telefonnummer 06421 / 405-1604 zu vereinbaren. Ungeachtet dessen ist das Büro des Kreiswahlleiters­ am 04. Januar 2021 bis 18:00 geöffnet.

    Die für die Aufstellung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke, mit Ausnahme der Anlage KW Nr. 7 zur KWO (Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift), welche ausschließlich beim Kreiswahlleiter angefordert werden kann, sind im Internet unter der Adresse https://wahlen.hessen.de/ unter der Rubrik „Kommunen/ Kommunalwahlen/Vordrucke für Parteien und Wählergruppen“ verfügbar. Im Bedarfsfall sind die Vordrucke auf Anforderung aber auch über die Kreiswahlleitung in Papierform erhältlich. Eine Möglichkeit, Kopien, Faxe oder sonst elektronisch übermittelte Anlagen und Unter­schriften zu akzeptieren, besteht im Wahlverfahren nicht, auch nicht, wenn in den Folge­tagen das Original nachgereicht werden sollte.

    Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im Kommunalwahlgesetz nicht vorgesehen. Wahlvorschläge sind daher nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 04. Januar 2021 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWO). 

Mit den Wahlvorschlägen (Anlage KW Nr. 6 zur KWO) sind gemäß § 23 Abs. 3 KWO einzu­reichen: 

  1. für jede/n vorgeschlagene/n Bewerber/in eine schriftliche Erklärung nach einem Vordruckmuster, dass sie/er ihrer/seiner Aufstellung im Wahlvorschlag zustimmt und ihr/ihm die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin/eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die/der Bewerber/in nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin/des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen. Die Zustimmung ist gemäß § 11 Abs. 2 KWG unwiderruflich (Zustimmungserklärung nach Anlage KW Nr. 9 zur KWO), 
  2. für jede/n Bewerber/in eine Bescheinigung des zuständigen Gemeindevorstands, dass die/der Bewerber/in die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt (Wählbarkeits­bescheinigung nach Anlage KW Nr. 10 zur KWO), 
  3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vor­geschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (Anlage KW Nr. 11 zur KWO sowie das Ergänzungsblatt zur Anlage KW Nr. 11 zur KWO),
  4. zusätzlich, sofern der Wahlvorschlag gemäß § 11 Abs. 4 KWG Unterstützungsunter­schriften benötigt: Die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften (mindestens 162) nach dem Formblatt der Anlage 7 zur KWO nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvor­schlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und hand­schriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin/des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Für jede/n Unterzeichner/in ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Gemeindevorstands der Gemeinde, bei der sie/er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie/er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt (vgl. § 23 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 KWO). 
    Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist (§ 13 Abs. 2 KWG). Nach der Entscheidung über die Zu­lassung (§ 15 KWG), die am 15.01.2021 in öffentlicher Sitzung des Kreiswahlausschusses getroffen wird, können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden (§ 13 Abs. 3 KWG).

5. Maßgebliche Einwohnerzahl:
Nach § 58 der HKO ist für die Mitgliederzahl der Kreistage die Einwohnerzahl maßgebend, die für den letzten Termin vor der Bestimmung des Wahltages vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellt und veröffentlicht worden ist. Diese beträgt zum Stichtag 30.09.2019 für den Bereich des Landkreises Marburg-Biedenkopf 246.814 Einwohner.  

Die Zahl der zu wählenden Kreistagsabgeordneten beträgt 81 (vgl. § 25 Abs. 1 HKO). 

Marburg, den 21. Dezember 2020         

gez.
Burkard
Kreiswahlleiter

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