Aufgrund Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie ist § 68a Nr. 1 KWG neu gefasst worden, so dass für die Kreiswahlen am 14. März 2021 abweichend von § 11 Abs. 4 Satz 1 Wahlvorschläge in den in dieser Vorschrift genannten Fällen nur zusätzlich von mindestens so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein müssen, wie Vertreter zu wählen sind.
Die Zahl der zu wählenden Kreistagsabgeordneten beträgt 81 (vgl. § 25 Abs. 1 HKO).
Demnach müssen Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter im Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, von mindestens so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 68a i. V. m. § 11 Abs. 4 Satz 1 KWG). Dies sind für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf 81 Unterschriften. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen (§ 11 Abs. 4 KWG). Hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig (§ 23 Abs. 2 Nr. 4 KWO).
Marburg, den 21. Dezember 2020
gez.
Burkard
Kreiswahlleiter