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Feststellung gemäß § 20 der Wahlordnung zur Wahl des Kreisseniorenrates

29.08.2018

Feststellung gemäß § 20 der Wahlordnung zur Wahl des Kreisseniorenrates des Landkreises Marburg-Biedenkopf (WO KSR) i. V. m. § 34 Absatz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der aktuell gültigen Fassung

Das bei der Kreisseniorenratswahl des Landkreises Marburg-Biedenkopf am 21. Januar 2016 im Wahlbezirk Angelburg in den Kreisseniorenrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf gewählte Mitglied 

lfd. Nr. 1, Gerhard Teutsch, Angelburg, hat mit Schreiben vom 17.06.2018 auf sein Mandat  verzichtet. 

Nach § 18 WO KSR rückt das nächste noch nicht berufene Mitglied der nach § 16 Abs. 3 WO KSR erstellten Liste eines jeden Wahlbezirks an ihre / seine Stelle. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz bis zum Ende der Wahlperiode frei. 

Gemäß § 20 WO KSR i. V. m. § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass die vom Wahlausschuss erstellte Liste mit allen Bewerbern in der Reihenfolge der erzielten Stimmen im Wahlbezirk Angelburg erschöpft ist und der Sitz gem. § 18 WO KSR bis zum Ende der Wahlperiode freibleibt. 

Das bei der Kreisseniorenratswahl des Landkreises Marburg-Biedenkopf am 21. Januar 2016 im Wahlbezirk Stadtallendorf in den Kreisseniorenrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf gewählte Mitglied 

lfd. Nr. 5, Bernd Waldheim, Stadtallendorf, hat mit Schreiben vom 09.08.2018 auf sein Mandat  verzichtet. 

Nach § 18 WO KSR rückt das nächste noch nicht berufene Mitglied der nach § 16 Abs. 3 WO KSR erstellten Liste eines jeden Wahlbezirks an ihre / seine Stelle. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz bis zum Ende der Wahlperiode frei.

Gemäß § 20 WO KSR i. V. m. § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in den Kreisseniorenrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf nachrückt: 

lfd. Nr. 2, Herr Reinhard Kauk, Stadtallendorf, 264 Stimmen. 

Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§ 20 WO KSR i. V. m. §§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen. 

Der Einspruch ist bei dem besonderen stellvertretenden Wahlleiter in 35043 Marburg, Im Lichtenholz 60 (Kreisverwaltung), schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

Marburg, 20.08.2018

Der besondere stellvertretende Wahlleiter
für die Wahl des Kreisseniorenrates
im Landkreis Marburg-Biedenkopf
Im Lichtenholz 60
35043 Marburg

gez. Burkard

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