Amtliche Bekanntmachung
Wahl zum 20. Hessischen Landtag am 28. Oktober 2018;
Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die
Wahlkreise 12 - Marburg-Biedenkopf I und 13 - Marburg-Biedenkopf II
Die Landesregierung hat nach § 1 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (GVBl. I S. 110, ber. S. 439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBI. S. 478) mit Verordnung vom 24. Januar 2018 (GVBI. S. 2) den 28. Oktober 2018 zum Wahltag für die Wahl zum 20. Hessischen Landtag bestimmt.
Gemäß § 27 der Landeswahlordnung (LWO) in der Fassung vom 26. Februar 1998 (GVBl. I S. 102, 167), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2015 (GVBI. S. 237) fordere ich hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Landtagswahl 2018 für die Wahlkreise 12 - Marburg-Biedenkopf I und 13 - Marburg-Biedenkopf II auf.
Die Wahlkreise 12 und 13 umfassen folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Marburg-Biedenkopf:
Wahlkreis 12 - Marburg-Biedenkopf I:
Angelburg, Bad Endbach, Biedenkopf, Breidenbach, Cölbe, Dautphetal, Ebsdorfergrund, Fronhausen, Gladenbach, Lahntal, Lohra, Münchhausen,
Steffenberg, Weimar (Lahn) und Wetter (Hessen)
Wahlkreis 13 - Marburg-Biedenkopf II:
Amöneburg, Kirchhain, Marburg, Neustadt (Hessen), Rauschenberg, Stadtallendorf und Wohratal
2. Nach § 21 LWG sind die Kreiswahlvorschläge spätestens am 69. Tag vor der Wahl, das ist am
Montag, 20. August, bis 18.00 Uhr
schriftlich bei der Kreiswahlleiterin einzureichen.
Die Schriftform ist nur eingehalten, wenn die einzureichenden Unterlagen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sind und der Kreiswahlleiterin bis zu diesem Termin im Original zugegangen sind (§ 53 Abs. 4 LWG). Eine Möglichkeit, Kopien, Faxe oder sonst elektronisch übermittelte Anlagen und Unterschriften zu akzeptieren, besteht im Wahlverfahren nicht, auch nicht, wenn in den Folgetagen das Original nachgereicht werden sollte. Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen (§ 53 Abs. 1 LWG).
Das Einreichen vollständiger Kreiswahlvorschläge vor Ablauf der Einreichungsfrist ermöglicht es den Parteien, behebbare Mängel, die die Kreiswahlleiterin im Rahmen ihrer Vorprüfung feststellt, noch vor Fristablauf zu beseitigen. Es empfiehlt sich daher, Kreiswahlvorschläge mit allen erforderlichen Anlagen möglichst frühzeitig einzureichen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden (§ 24 Abs. 2 LWG). Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 24 Abs. 3 LWG).
Die Dienststelle der Kreiswahlleiterin befindet sich im 2. Obergeschoss, Zimmer 226 der Kreisverwaltung in 35043 Marburg, Im Lichtenholz 60. Die Geschäftsstelle ist erreichbar unter der Telefonnummer: 06421 405-1223.
3. Kreiswahlvorschläge können von Parteien oder Wählergruppen eingereicht werden (§ 18 Abs. 1 LWG). Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen (§ 18 Abs. 2 LWG). Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe enthalten (§ 18 Abs. 3 LWG). Als Bewerberin/Bewerber in einem Wahlvorschlag kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Dies gilt auch für die/den in einem Kreiswahlvorschlag benannte/n Ersatzbewerberin/Ersatzbewerber (§ 18 Abs. 4 LWG).
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig (§ 23 LWG).
4. Der Kreiswahlvorschlag soll nach einem Vordruckmuster LW Nr. 6 zu § 28 Abs. 1 LWO eingereicht werden.
Der Kreiswahlvorschlag muss enthalten:
a.) Familienname, Rufname, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin/des Bewerbers und der Ersatzbewerberin/des Ersatzbewerbers,
b.) den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,
c.) Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihrer Stellvertreterin/ihres Stellvertreters.
Kreiswahlvorschläge von Wählergruppen, die über keinen Landesvorstand verfügen, müssen von einer/einem Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein (§ 28 Abs. 1 a LWO).
5. Jede/r Bewerberin/Bewerber oder Ersatzbewerberin/Ersatzbewerber kann nur in einem Wahlkreis und in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden (§ 19 Abs. 2 LWG). Ein/e Bewerberin/Bewerber, die/der in einem Kreiswahlvorschlag benannt ist, kann nur in der Landesliste derselben Partei oder Wählergruppe benannt werden (§ 20 Abs. 2 LWG). Als Bewerberin/Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer wählbar ist (§ 4 LWG) und in einer Versammlung der Partei oder Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt worden ist (§ 22 Abs. 2 Satz 1 LWG).
Zu der Versammlung sind die Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in dem betreffenden Wahlkreis oder die von den Mitgliedern gewählten Vertreterinnen/Vertreter einzuladen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 LWG). Die Vertreterinnen/Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Abstimmung zu wählen (§ 22 Abs. 3 LWG).
Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen/Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen (§ 22 Abs. 5 LWG). In Landkreisen, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerberinnen/Bewerber und Ersatzbewerberinnen/Ersatzbewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden (§ 22 Abs. 4 LWG).
Die Mitglieder oder Vertreterinnen/Vertreter, die die Bewerberinnen/Bewerber wählen, müssen nicht selbst zum Landtag wahlberechtigt sein; ihre Stimmberechtigung richtet sich ausschließlich nach der Satzung der Partei oder Wählergruppe. Den stimmberechtigten Versammlungsteilnehmerinnen/Versammlungsteilnehmern muss die Möglichkeit gegeben werden, Vorschläge für die Wahl zu unterbreiten, und den Bewerberinnen/Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Auf die §§ 18, 19 und 22 LWG wird besonders hingewiesen. Wer sich als Bewerberin/Bewerber für eine Wahl aufstellen lässt, obwohl die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen, macht sich nach § 107b Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar.
6. In jedem Kreiswahlvorschlag sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson, die nicht Bewerberin/Bewerber und Ersatzbewerberin/Ersatzbewerber sein dürfen, namhaft zu machen. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe gegenüber der Kreiswahlleiterin abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurden; dies gilt hinsichtlich der Ersetzung auch, wenn eine Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson stirbt. Soweit im LWG nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 19 Abs. 4 LWG). Die Nominierungsversammlung sollte Vorsorge für den Fall treffen, dass die Vertrauensperson oder deren Vertretung ausgewechselt werden muss, und Ersatz-Vertrauenspersonen bestellen. Zur Erleichterung der Zusammenarbeit mit der Kreiswahlleiterin empfiehlt es sich, zu Vertrauenspersonen und Stellvertreterinnen/Stellvertretern solche Personen zu bestimmen, die während der Wahlvorbereitung auch zeitlich verfügbar und gut erreichbar sind.
7. Bewerberinnen/Bewerber, Ersatzbewerberinnen/Ersatzbewerber, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden (§ 15 Abs. 3 LWG).
8. Kreiswahlvorschläge, die von einer Partei eingereicht werden, müssen von dem zuständigen Landesvorstand unterzeichnet sein. Dies gilt sinngemäß auch für Kreiswahlvorschläge von Wählergruppen. Kreiswahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die seit der letzten Landtagswahl nicht mit mindestens einer/einem Abgeordneten ununterbrochen im Landtag vertreten waren, müssen außerdem von wenigstens fünfzig Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein (§ 19 Abs. 3 LWG).
Diese Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern (Vordruckmuster LW Nr. 7) zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung von der Kreiswahlleiterin durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder in elektronischer Form kostenfrei geliefert. Die Bestimmungen des § 28 Abs. 2 LWO sind zu beachten:
Bei der Anforderung sind Familienname, Rufname und Anschrift (Hauptwohnung) der/des vorzuschlagenden Bewerberin/Bewerbers und Ersatzbewerberin/Ersatzbewerbers und die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Kreiswahlvorschlag einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben.
Darüber hinaus ist die Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbers und der Ersatzbewerberin/des Ersatzbewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 22 LWG zu bestätigen. Die Kreiswahlleiterin hat die genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Auf dem Formblatt sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der unterzeichnenden Person (bitte in Maschinen- oder Druckschrift) sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
Für jede/n Unterzeichnerin/Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der sie/er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie/er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis für die Landtagswahl wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts nach dem Vordruckmuster LW Nr. 8 sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine/n andere/n eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die/der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.
Ein/e Wahlberechtigte/r darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre/seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig.
Kreiswahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbers und Ersatzbewerberin/Ersatzbewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Ich weise besonders darauf hin, dass das Einholen der erforderlichen Wahlrechtsbescheinigungen bei den Gemeindebehörden zu den Obliegenheiten der Wahlvorschlagsträger gehört. Es wird dringend empfohlen, Postlaufzeiten zu berücksichtigen, oder - soweit möglich - die unterzeichneten Unterstützungsformblätter zur Wahlrechtsbescheinigung durch Boten bei den Gemeinden einzuliefern und abzuholen. Ein direkter Versand der mit den entsprechenden Bescheinigungen versehenen Unterstützungsunterschriften an die Kreiswahlleiterin gehört nicht zu den Aufgaben der Gemeindebehörden; sofern einer entsprechenden Bitte ausnahmsweise gefolgt wird, verbleibt das Transport- und Zugangsrisiko ausschließlich beim Wahlvorschlagsträger.
9. Dem Kreiswahlvorschlag sind folgende Anlagen beizufügen (§ 28 Abs. 3 LWO):
a.) Erklärung der/des vorgeschlagenen Bewerberin/Bewerbers nach dem Vordruckmuster LW Nr. 9, dass sie/er seiner Aufstellung zustimmt, für keinen anderen Kreiswahlvorschlag ihre/seine Zustimmung als Bewerberin/Bewerber oder Ersatzbewerberin/Ersatzbewerber gegeben hat und ihr/ihm die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer/eines Abgeordneten nach § 38 LWG bekannt sind,
b.) für jede/n Bewerberin/Bewerber eine Bescheinigung der jeweiligen Gemeindebehörde nach dem Vordruckmuster LW Nr. 10, dass sie/er wählbar ist,
c.) die entsprechenden Unterlagen nach Buchstabe a) und b) für die/den Ersatz- bewerberin/Ersatzbewerber,
d.) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin/der Bewerber und die Ersatzbewerberin/der Ersatzbewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 22 Abs. 6 LWG vorgeschriebenen Angaben (Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen/Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson). Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin/dem Schriftführer und zwei weiteren Teilnehmerinnen/Teilnehmern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Bewerberin/der Bewerber und die Ersatzbewerberin/der Ersatzbewerber, in geheimer Abstimmung aufgestellt, jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 LWG). Die Niederschrift mit Versicherungen an Eides statt soll nach dem Vordruckmuster LW Nr. 11 gefertigt werden.
e.) Die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen/Unterzeichner (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 und 3 LWO), sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 50 Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss.
Die Bescheinigungen des Wahlrechts und der Wählbarkeit sind kostenfrei auszustellen. Die Gemeindebehörde darf für jede/n Wahlberechtigte/n die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist (§ 28 Abs 4 LWO).
10. Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 50 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann nur von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen/Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 25 Abs. 1 LWG).
Stirbt die/der im Kreiswahlvorschlag benannte Bewerberin/Bewerber oder verliert sie/er seine Wählbarkeit nach Einreichung des Wahlvorschlags, so gilt die/der in dem Wahlvorschlag benannte Ersatzbewerberin/Ersatzbewerber als Bewerberin/Bewerber. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson haben in diesem Fall spätestens bis zur Zulassung über den Wahlvorschlag durch eine gemeinsame schriftliche Erklärung eine/n neue/n Ersatzbewerberin/Ersatzbewerber zu benennen; das Verfahren nach § 22 LWG braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 19 Abs. 3 LWG bedarf es nicht (§ 25 Abs. 2 LWG).
Stirbt die/der im Kreiswahlvorschlag benannte Ersatzbewerberin/Ersatzbewerber oder verliert sie/er seine Wählbarkeit nach Einreichung des Wahlvorschlags, gilt § 25 Abs. 2 Satz 2 LWG entsprechend.
Sterben Bewerberin/Bewerber und Ersatzbewerberin/Ersatzbewerber eines Kreiswahlvorschlags oder verlieren beide ihre Wählbarkeit nach der Einreichung, jedoch vor der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags, gilt § 25 Abs. 2 Satz 2 LWG entsprechend. Nach der Entscheidung über die Zulassung des Kreiswahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen; § 25 Abs. 2 Satz 1 LWG bleibt unberührt.
Informationen des Landeswahlleiters zur Landtagswahl einschließlich der für die Aufstellung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke sind im Internet unter der Adresse: www.wahlen.hessen.de verfügbar.
Die Unterlagen sind bei Bedarf auch bei der Kreiswahlleiterin erhältlich. Das amtliche Formblatt für die Unterstützungsunterschriften (Anlage LW Nr. 7 zur LWO) kann ausschließlich bei der Kreiswahlleiterin angefordert werden. Die Kreiswahlvorschläge sollten so rechtzeitig eingereicht werden, dass etwaige Mängel noch vor Ablauf der Einreichungsfrist beseitigt werden können.
Marburg, 14. März 2018
Die Kreiswahlleiterin für die Landtagswahl in den Wahlkreisen 12 - Marburg-Biedenkopf I und 13 - Marburg-Biedenkopf II
Az.: FD 30.2 – 3 e 04/DU
Kirsten Fründt
Kreiswahlleiterin