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Pressemitteilung 637/2022

21.10.2022

Was ist beim Bau von Viehunterständen, Gartenhütten und Co. zu beachten? – Vorher fragen kann Geld und Ärger sparen: Kreis informiert über Errichtung von Anlagen außerhalb der Ortschaft

Marburg-Biedenkopf – Viele Heimwerkende, Tierbesitzerinnen und -besitzer und andere Menschen haben über die Sommermonate auf ihren Grundstücken gearbeitet und vielleicht Viehunterstände, Gartenhütten und Co. errichtet, auch außerhalb von Ortschaften, also im sogenannten Außenbereich. Doch ist das dort einfach so erlaubt oder betrifft es Belange des Arten- und Naturschutzes? Dazu kann der Fachdienst Naturschutz des Landkreises Marburg-Biedenkopf Auskunft geben.

„Nicht alle Bauvorhaben benötigen eine Baugenehmigung. Das kann vor allem auf kleinere Maßnahmen wie die Errichtung von Viehunterständen, Geräteschuppen oder Pferdeausläufen zutreffen“, so Dr. Sabine Wamser, Leiterin des Fachdienstes Naturschutz des Kreises. „Es ist jedoch ein Irrtum, dass in diesen Fällen grundsätzlich keine Genehmigung benötigt wird“, so Wamser weiter. Vor der Errichtung von baulichen Anlagen im sogenannte Außenbereich, sollten Bürgerinnen und Bürger daher die Untere Naturschutzbehörde per Mail an naturschutzmarburg-biedenkopfde kontaktieren. Der „Außenbereich“ ist ein Begriff aus dem Bauplanungsrecht und meint alle Grundstücke, die weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen noch zu einem bebauten Ortsteil gehören.

Möchten Menschen dort beispielsweise einen Weideunterstand errichten, muss die Untere Naturschutzbehörde hierfür eine Genehmigung erteilen. Denn es handelt sich nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) um eine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Flächen, die das Landschaftsbild oder die Funktion der Natur erheblich stören können. Dies sollte soweit wie möglich vermieden werden und ist nur in wenigen Fällen zulässig.

Auch sind dann entsprechende Maßnahmen zum Ausgleich nötig, beispielsweise die Anlage einer Streuobstwiese oder eines Amphibientümpels, wofür es unter Umständen sogar Fördermöglichkeiten gibt. Aber auch die Entsiegelung von Flächen oder die Umwandlung eines Ackers in Grünland sind möglich. Die Flächen sollten aber für die jeweilige Maßnahme geeignet sein, sodass es zu keinen Konflikten mit dem Biotop-, Artenschutz oder der Landwirtschaft kommt.

Im Laufe des Genehmigungsverfahrens werden weitere Behörden wie beispielsweise die Untere Wasserbehörde oder das zuständige Forstamt eingebunden. Außerdem wird geprüft, ob neben naturschutzrechtlichen Belangen die kommunalen, wasserrechtlichen, landwirtschaftlichen oder forstlichen Interessen der geplanten Baumaßnahme entgegenstehen.

Da für private Freizeitanlagen wie Spiel-, Garten- oder Gerätehütten oder Anlagen der Hobbytierhaltung wie Tierunterstände, die keinem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, die rechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung außerhalb der Ortschaft in der Regel nicht gegeben sind, kann die Untere Naturschutzbehörde den Bau gar nicht genehmigen. Denn ein umfangreicher Flächenverbrauch soll verhindert werden, um die Vielfalt der Natur auch für kommende Generationen erhalten zu können. Der wichtige ökologische Stellenwert von schonend bewirtschafteten Grünlandflächen, Brachen, Feuchtwiesen und weiteren Lebensräumen wird häufig unterschätzt. Doch diese sind überaus wichtig, um die biologische Vielfalt und damit die Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten.

Gartenhütten und Co. dürfen außerhalb der Ortschaft auf durch die Städte und Gemeinden ausgewiesenen Flächen wie Kleingartenanlagen errichtet werden.

Bei der Errichtung baulicher Anlagen außerhalb der Ortschaft ohne eine Genehmigung seitens der Unteren Naturschutzbehörde drohen empfindliche Bußgelder. Diese hängen unter anderem von der Art des Eingriffs, der Größe der Anlage und der Flächencharakteristik ab. Außerdem muss die Anlage zurückgebaut werden, wenn die Behörde diese nicht nachträglich genehmigen kann.

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