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Pressemitteilung 768/2022

23.12.2022

KreisJobCenter Marburg-Biedenkopf informiert über Bürgergeld – Änderungen treten ab Januar in Kraft / Kein neuer Antrag nötig / Regelsatz und Schonvermögen wird erhöht

Marburg-Biedenkopf – Ab 1. Januar 2023 greifen die neuen Regelungen des Bürgergeldes. Über Änderungen für die Leistungsbeziehenden und -berechtigten informiert das KreisJobCenter (KJC) Marburg-Biedenkopf. Dort bereiten sich die Mitarbeitenden intensiv auf die Einführung des Bürgergeldes vor. 

„Wir sind froh, dass die langwierigen Debatten zum Abschluss gekommen sind“, erläutert der Erste Kreisbeigeordnete Marian Zachow die Entwicklung des Bürgergeldes. „Für die Kolleginnen und Kollegen im Jobcenter waren die schiefen Negativ-Bilder in der politischen Debatte eine echte Belastung. Es ist nicht so, dass die Jobcenter nur mit Zwang, Sanktionen und Standardmaßnahmen Fälle abarbeiten und das Bürgergeld die Lösung ist, damit sich der angebliche Missstand ändert“, betont Zachow. 

Vielmehr ließen sich die Fallmanagerinnen und Fallmanager schon immer in ihrer Arbeit von Zutrauen in die Menschen und Wertschätzung leiten und seien als Partnerinnen und Partner der Menschen kreativ und innovativ gemeinsam mit den Kundinnen und Kunden auf der Suche nach passgenauen Lösungen. „Auch die sogenannten Maßnahmen sind längst hochdifferenzierte Coaching- und Qualifizierungsangebote, die das Ziel haben, Talente und Interessen der Teilnehmenden zu fördern. Auch zielen sie auf Bildung und nachhaltige Arbeitsmarktintegration ab und bieten in vielen Fällen zudem noch psychologische Hilfe durch geschulte Fachkräfte“, unterstreicht der Erste Kreisbeigeordnete. 

„Durch das Bürgergeld wird sich für die praktische Arbeit wenig ändern. Gleichzeitig werden jetzt mit verbesserten Bedingungen für Sozialarbeit oder Weiterbildung viele lang geforderte Verbesserungen Wirklichkeit“, sagt Zachow. 

Das KJC bereitet sich bereits seit August 2022, also seit der Vorlage des Referentenentwurfs zum Bürgergeldgesetz, vor. Anfang Dezember informierten sich alle Mitarbeitenden über die Neuregelungen und vertieften die Inhalte speziell für das Fallmanagement in weiteren Schulungen. Mitte Dezember informierten die Mitarbeitenden 6.566 Bedarfsgemeinschaften und die leistungsberechtigten Menschen über die anstehenden Neuerungen. Derzeit werden die Informationen auf der Homepage aktualisiert. Das KJC bereitet zudem die technische Umstellung des Verfahrens vor. Der Fokus liegt wegen der knappen Zeit bis zur Einführung des Bürgergeldes auf der technischen und rechtlichen Einführung. Die mit der Einführung des Bürgergeldes erhöhten Regelsätze werden pünktlich zum Jahreswechsel ausgezahlt. 

Wegen der Kürze der verbleibenden Zeit bis zur Einführung treten die unterschiedlichen Neuerungen zeitlich versetzt in Kraft. So erhöhen sich ab dem 1. Januar 2023 zunächst die Regelsätze. Zeitgleich wird das Sanktionsmoratorium aufgehoben. Das Sanktionsmoratorium setzte die Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen, wie beispielsweise der Ablehnung eines Arbeitsangebotes oder Abbruch einer Weiterbildungsmaßnahme, bis zum 30. Juni 2023 aus. Nun müssen die Jobcenter im Falle von Pflichtverletzungen der Leistungserhaltenden ab Januar wieder Leistungsminderungen aussprechen. Bei einem Meldeversäumnis liegt die Minderung bei zehn Prozent, bei den anderen Pflichtverletzungen sind diese gestaffelt: Beim ersten Verstoß zehn Prozent für einen Monat, 20 Prozent für zwei Monate beim wiederholten Verstoß sowie 30 Prozent für drei Monate bei einem weiteren Verstoß. 

Die Aufhebung des Sanktionsmoratoriums sieht Marian Zachow positiv: „Sanktionen spielen im Alltag eine weitaus geringere Rolle als unterstellt. Vor allem Sanktionen, etwa für Nichtteilnahme an Maßnahmen zur Qualifizierung, werden nur selten verhängt, weil die Mitarbeitenden des Jobcenters versuchen, für jede Kundin und jeden Kunden auch Angebote zu schaffen, an denen er oder sie auch motiviert teilnimmt“. Aber in den ersten Monaten im Leistungsbezug sei es wichtig, dass die Kundinnen und Kunden aktiv mitwirkten, etwa durch die Teilnahme an Beratungsterminen. „Gerade in den ersten Monaten nach Eintritt in den Leistungsbezug ist die Chance auf wirkungsvolle Vermittlungserfolge am größten, und da sind die „kleinen“ Sanktionen für Meldeverstöße und dergleichen oft hilfreich, weil sie rechtsverbindlich deutlich machen, wie wichtig die Mitwirkung in der ersten Phase ist“, erklärt Zachow. 

Weitere Neuerungen, die insbesondere die Beratungs- und Vermittlungsarbeit in Arbeit regeln, treten am 1. Juli 2023 in Kraft. Außerdem erhalten leistungsberechtigte Menschen, die an beruflichen Qualifizierungen teilnehmen, einen Zuschuss von 75 Euro im Monat. Wenn diese zu einem anerkannten Berufsabschluss führen, beträgt der Zuschuss sogar 150 Euro monatlich. 

Für den Erhalt des Bürgergeldes ist kein neuer Antrag notwendig. Wer über den Jahreswechsel hinaus Leistungen des KJCs bezieht, bekommt automatisch den höheren Regelsatz. Der Regelsatz erhöht sich für Alleinstehende auf 502 Euro, für Paare je Partner auf 451 Euro. Für nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern steigt der Betrag auf 402 Euro, für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren auf 420 Euro, für Kinder von 6 bis 13 Jahren auf 348 Euro und für Kinder unter 6 Jahren auf 318 Euro. Außerdem müssen durch die neu eingeführte Bagatellgrenze Beträge bis zur Höhe von 50 Euro nicht mehr zurückgefordert werden. 

Auch die Höhe des sogenannten Schonvermögens wird aufgestockt. Das Schonvermögen ist ein Freibetrag, den Leistungsbeziehende besitzen dürfen, ohne dass ihre Leistungen gemindert werden. Zukünftig beträgt das Schonvermögen im ersten Jahr des Leistungsbezugs 40.000 Euro für das antragstellende Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, für jede weitere Person 15.000 Euro. Ebenfalls im ersten Jahr werden von den Jobcentern die Wohnungsmieten in voller Höhe übernommen, die Heizkosten werden in angemessener Höhe übernommen. Nach Ablauf dieses Jahres prüft das Jobcenter, ob die Unterkunft angemessen ist und verlangt gegebenenfalls auch den Umzug in eine günstigere Wohnung.

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