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Pressemitteilung 438/2018

09.11.2018

Kreis weist Behauptung der Bürgerinitiative zurück – Gericht hat keine Rechtswidrigkeit festgestellt

Marburg-Biedenkopf – Zu der Behauptung der Bürgerinitiative „Lebenswerte Dörfer“ im Zusammenhang mit dem Gewerbegebiet in Weimar-Wenkbach stellt der Landkreis Marburg-Biedenkopf klar, dass das Verwaltungsgericht keine Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung festgestellt hat. Der Kreis als zuständige Baugenehmigungsbehörde weist diese Behauptung der Bürgerinitiative zurück.

Mit dem Beschluss vom 22. Oktober 2018 hat das Verwaltungsgericht in Gießen nicht ausdrücklich ausgeführt, dass die Baugenehmigung vom 16. Mai 2018 rechtswidrig sei. Im Beschluss wird lediglich angedeutet, dass ein formaler Mangel möglicherweise darin gegeben sein könnte, dass im Baugenehmigungsbescheid nichts über die Ausnahmegenehmigung nach § 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zum Bauen im Überschwemmungsgebiet ausgeführt wird. Dieser möglicherweise gegebene formale Mangel wurde vorsorglich inzwischen behoben. 

Grundsätzlich bleibt die Bauaufsicht des Landkreises Marburg-Biedenkopf bei ihrer Auffassung, dass durch das vom Regierungspräsidium Gießen genehmigte und nach Auskunft der Gemeinde Weimar teilweise bereits umgesetzte Hochwasser-Ausgleichsbecken mit einem Volumen von 8.870 Kubikmetern das Bauen im Überschwemmungsgebiet zulässig ist. Ein weiterer Stauraumausgleich erfolgte bereits mit der 3. Änderung des Bebauungsplans, der den Bau eines zusätzlichen Rückhaltebeckens mit einem Volumen von 1.000 Kubikmetern westlich des Überschwemmungsgebietes festgesetzt hat. Dieses Becken ist bereits funktionstüchtig fertiggestellt. 

Dieser Sachverhalt war bereits während der Baugenehmigungsphase bekannt, weshalb im Baugenehmigungsbescheid eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 WHG für nicht erforderlich gehalten wurde.

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