Marburg-Biedenkopf – Mit Feuerwerk, Böllern und Glockengeläut werden in der Silvesternacht das neue Jahr begrüßt und böse Geister vertrieben. Nicht selten kommen dabei auch Schreckschusswaffen zum Einsatz. Erlaubt ist das nur in wenigen Fällen.
Der Kauf und Besitz von Schreckschusspistolen ist für Volljährige ohne weiteres erlaubt. Wer eine solche Waffe „führen“, also außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume oder des eigenen Grundstücks bei sich tragen will, benötigt seit 2003 den sogenannten Kleinen Waffenschein. Derzeit haben gut 2300 Bürgerinnen und Bürger des Landkreises eine solche Berechtigung.
Gerade in der Silvesternacht hat das Führen und Benutzen einer Schreckschusswaffe für Viele eine besondere Bedeutung. Allerdings muss allen Besitzern, ob sie nur Besitzer oder auch zum Führen berechtigt sind, klar sein, dass das Abfeuern zu Silvester nur auf dem eigenen Grundstück oder auf einem anderen Privatgrundstück, dann mit dem Einverständnis des Inhabers des Hausrechts, erlaubt ist. In der Öffentlichkeit darf außerhalb einer Notwehrsituation auch der Inhaber eines Kleinen Waffenscheins nicht schießen. Andernfalls drohen der Einzug der Waffe und ein Bußgeld. Wer ohne Berechtigung eine Schreckschusswaffe bei sich führt, riskiert sogar eine Anzeige wegen einer Straftat – und damit bis zu drei Jahren Haft oder eine Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro.
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