Beschreibung
Beschreibung
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Ist die Gültigkeit des Führerscheins abgelaufen, ist ein neuer Führerschein zu beantragen, es sei denn Sie verzichten auf die Fahrerlaubnis.
Ein Führerschein, der vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden ist, ist - wenn Sie nicht auf die Fahrerlaubnis verzichten - bis zu dem Zeitpunkt in ein aktuelles Führerscheinmodell umzutauschen, der sich aus den folgenden Informationen ergibt:
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers - Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
- Vor 1953 - 19. Januar 2033
- 1953 bis 1958 - 19. Januar 2022
- 1959 bis 1964 - 19. Januar 2023
- 1965 bis 1970 - 19. Januar 2024
- 1971 oder später - 19. Januar 2025
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*:
Ausstellungsjahr - Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
- 1999 bis 2001 - 19. Januar 2026
- 2002 bis 2004 - 19. Januar 2027
- 2005 bis 2007 - 19. Januar 2028
- 2008 - 19. Januar 2029
- 2009 - 19. Januar 2030
- 2010 - 19. Januar 2031
- 2011 - 19. Januar 2032
- 2012 bis 18. Januar 2013 - 19. Januar 2033
(*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins)
Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments bestehen. Welche Fahrerlaubnisklassen beim Führerscheinumtausch im Einzelnen zugeteilt werden, richtet sich nach Anlage 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Details
Dokumente
- amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
- ggf. aktuelle Meldebescheinigung
- aktuelles Lichtbild nach der PassV (Größe 45 x 35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme) Informationen und Beispiele finden Sie in der Foto-Mustertafel (Bundesdruckerei)
- bisheriger Führerschein
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ERGÄNZUNG:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
- Ein aktuelles biometrisches Lichtbild (Größe 45 x 35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme) gemäß den Bestimmungen der Passverordnung. Informationen und Beispiele finden Sie in der Foto-Mustertafel.
- Der aktuelle (nationale) Führerschein
Gebühren
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
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ERGÄNZUNG:
Die Gebühren für den Umtausch betragen 30,40 € inklusive Direktversand an die Wohnanschrift.
Rechtsgrundlage
§§ 24a, 25 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Anlagen 3 und 8e der FeV
- § 24 a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 25 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6) Fahrerlaubnis- Verord-nung (FeV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1) Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) (Öffnet in einem neuen Tab)
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ERGÄNZUNG:
- § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) (Fahrerlaubnis und Führerschein) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 6 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) (Einteilung der Fahrerlaubnisklassen) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 25 FeV (Ausfertigung des Führerscheins) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) (Öffnet in einem neuen Tab)
Bemerkung
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ERGÄNZUNG:
Sie können natürlich auch bereits vor dem o.g. Datum Ihren alten Führerschein gegen den neuen EU Führerschein eintauschen. Um größere Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir jedoch den Umtausch erst zu dem o.g. Datum vorzunehmen. Ihre Fahrerlaubnis behält weiterhin ihre Gültigkeit. Lediglich im EU Ausland kann es bei der Anerkennung alter Führerscheinmodelle zu Schwierigkeiten kommen. Sollten Sie also eine Reise in das EU-Ausland planen empfiehlt es sich, den Führerschein bereits vorab umzutauschen.
Fristen
- Geburtsdatum vor 1953 – Umtausch bis 19. Januar 2033
- Geburtsdatum 1953 bis 1958 – Umtausch bis 19. Januar 2022
- Geburtsdatum 1959 bis 1964 – Umtausch bis 19. Januar 2023
- Geburtsdatum 1965 bis 1970 – Umtausch bis 19. Januar 2024
- Geburtsdatum 1971 oder später – Umtausch bis 19. Januar 2025
Ausstellung Führerschein 1999 bis 2001 – Umtausch bis 19. Januar 2026
- Ausstellung 2002 bis 2004 – Umtausch bis 19. Januar 2027
- Ausstellung 2005 bis 2007 – Umtausch bis 19. Januar 2028
- Ausstellung 2008 – Umtausch bis 19. Januar 2029
- Ausstellung 2009 – Umtausch bis 19. Januar 2030
- Ausstellung 2010 – Umtausch bis 19. Januar 2031
- Ausstellung 2011 – Umtausch bis 19. Januar 2032
- Ausstellung 2012 bis 18. Januar 2013 – Umtausch bis 19. Januar 2033
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ERGÄNZUNG:
Im ersten Schritt, werden die Führerscheine umgetauscht, die vor dem 31.12.1998 in Papierform ausgestellt wurden. Hierbei ist das Geburtsjahr der Inhaber*innen für den Umtausch von Bedeutung und wird nach diesem wie folgt gestaffelt:
Geburtsjahr der Fahrerlaubnisinhaber*innen |
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
Vor 1953 |
19.01.2033 |
1953–1958 |
19.01.2022 |
1959–1964 |
19.01.2023 |
1965–1970 |
19.01.2024 |
1971 oder später |
19.01.2025 |
Im zweiten Schritt werden die Führerscheine im Scheckkartenformat getauscht, welche ab 01.01.1999 ausgestellt wurden. Anders als bei den Papierführerscheinen ist hier das Ausstellungsjahr des Kartenführerscheins für das Umtauschdatum relevant. Folgende Staffelung ist hier zu beachten:
Ausstellungsjahr |
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999–2001 |
19.01.2026 |
2002–2004 |
19.01.2027 |
2005–2007 |
19.01.2028 |
2008 |
19.01.2029 |
2009 |
19.01.2030 |
2010 |
19.01.2031 |
2011 |
19.01.2032 |
2012–18.01.2013 |
19.01.2033 |
Bearbeitungsdauer
- je nach Auslastung der jeweils zuständigen Fahrerlaubnisbehörde
Kontakt
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